BVwG W200 1438387-1

BVwGW200 1438387-124.1.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1438387.1.00

 

Spruch:

W200 1438387-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 26.09.2013, Zl. 11 03.874-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu A)

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Rahmen der Erstbefragung vor, dass seine Großmutter erkrankt sei, als er 14 Jahre alt gewesen sei. Sie sei nach Pakistan gebracht worden und seine Großmutter hätte ihn aufgefordert Saft für sie zu holen. Dabei sei er von Unbekannten entführt worden und er hätte sich sechs Jahre bei den Taliban aufhalten und ihre Anweisungen befolgen müssen.

Er sei in Geiselhaft gewesen und aufgefordert worden einen Selbstmordanschlag zu verüben. Eines Tages hätte er Geld aus einem Kasten genommen und hätte einige Zeit später einen Anschlag auf eine Mädchenschule verüben sollen. Er hätte ihn aber nicht begangen und sei geflohen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet und stellte am 10.05.2011 einen Asylantrag in Deutschland. Am 31.10.2012 erfolgte eine Rückübernahme des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.02.2013 gab er an, dass seine früheren Angaben stimmen würden, zu seiner Person hätte er jedoch falsche Angaben gemacht. Sein tatsächlicher Name sei XXXX, geb. XXXX, er sei Tadschike und Moslem-Sunnite. Eigentlich wollte er zu seiner Familie nach Deutschland, deshalb hätte er falsche Angaben gemacht. Er gehöre dem Stamm XXXX an. Dokumente besitze er keine. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe Probleme mit dem Hörvermögen und benötige vielleicht ein Hörgerät.

Zuletzt hätte er in Kabul, Stadtteil XXXX, in der Umgebung von XXXX mit seinen Eltern, drei Schwestern und drei Brüdern gelebt. Er sei der älteste Bruder. Seine Familie sei im Stadtteil XXXX übersiedelt, er wisse aber nicht wohin. Er hätte maximal drei Jahre lang die Schule und in Deutschland sechs Monate lang einen Sprachkurs besucht. Alle Tanten und Onkeln würden in Kabul leben. Sein Vater arbeite im Schulministerium, seine Mutter hätte zuvor in der Staatsdruckerei gearbeitet, sei nicht mehr berufstätig, da die Druckerei im Krieg zerstört worden sei. Ein Bruder arbeite im Schulministerium, die anderen besuchen die Schule. Er selbst sei zu jung gewesen, um zu arbeiten. In Deutschland hätte er als Reinigungskraft in Hotels gearbeitet. Er sei arbeitsfähig.

Befragt, wann er letztmalig in Afghanistan aufhältig gewesen sei, antwortete er, nicht mehr zu wissen, wann er gegangen sei. Auf die Aufforderung die Angaben zu konkretisieren, antwortete er, dass die Taliban damals gegangen seien - er wisse es nicht mehr - es sei schon viele Jahre her. Karzai sei gekommen.

In Deutschland würden eine Tante, ein Onkel und die Großmutter väterlicherseits seit 22 Jahren leben.

Er sei mit dem Schlepper nach Tadschikistan gereist. Er sei jung gewesen. Seine kranke Großmutter sollte nach Pakistan gebracht werden.

Er sei in Kundusz gewesen, der Schlepper hätte ihn von dort nach Tadschikistan gebracht, danach sei er mit vielen unterschiedlichen Fahrzeugen in Begleitung verschiedener Personen gereist. Als er angekommen sei, hätte er nicht gewusst, dass er in Österreich sei. Er sei glaublich am 22.04.2011 eingereist.

Befragt, wer die Ausreise organisiert und finanziert hätte, antwortete er, dass er sechseinhalb Jahre in Gefangenschaft der Taliban gewesen sei und viel durchgemacht hätte. Seine Familie hätte seinen Aufenthaltsort nicht gekannt.

Als er bei den Taliban gewesen sei, sei das Einkaufsgeld immer in einem Regal gelegen, er hätte es genommen und damit selbst die Ausreise finanziert.

Er sei sechseinhalb Jahre bei den Taliban gewesen, es wäre eine Art Entführung gewesen. Sie seien dort unterrichtet worden, es sei ihnen gesagt worden, dass sie gegen die Ungläubigen kämpfen müssten. Sie seien ein paar Jungen gewesen und hätten die Westen für Selbstmordattentate genäht, Wäsche gewaschen, hätten ganz einfach für die Taliban arbeiten müssen. Eine Woche vorher hätten sie erfahren, was zu tun sei, wohin sie gebracht würden. Eines Nachts sei er in der Umgebung von XXXX in Pakistan, das im Grenzgebiet zu Afghanistan liege, mit dem Auto abgeholt worden. Von dort sei er nach Kabul in ein altes Haus, dann von Kabul nach Kundusz gebracht worden. Er hätte dort in einer Mädchenschule einen Selbstmordanschlag verüben sollen. Er sei in die Schule hinein gegangen, hätte die Mädchen - die Kinder gesehen und sich gedacht, Gott werde ihm nicht vergeben, wenn er Kinder umbringe. Ihnen sei gesagt worden, dass sie ins Paradies kommen würden, wenn sie die Ungläubigen töten würden. Als er dort hinein gegangen sei, hätte er sich anders gefühlt und es nicht tun können. Er hätte seine Vergangenheit vergessen, aber nun müsse er darüber reden. Er sei aus der Schule weg, aus dem Hof, sei über einen Zaun gesprungen und über Maisfelder gelaufen, er hätte die Weste ausgezogen, die Kabel durchschnitten. Die Kabeln auf der Weste hätte er durchschnitten und die Weste weg geworfen. Unter der Weste hätte er das Geld versteckt gehabt, damit die Taliban das nicht erfahren. Er sei schnell gelaufen. Dann hätte er einen Ammam gesehen, sei dort hinein gegangen, jeder hätte ihn angesehen, da er so gefährlich ausgesehen hätte, weil er so schmutzig gewesen sei. Die Leute hätten sich vor ihm gefürchtet. Er hätte dem Mann, der dort gearbeitet hätte, Geld für neue Kleidung gegeben und dort geduscht.

Auf den Vorhalt, dass er bloß ein abstraktes Vorbringen geltend mache und im Asylverfahren das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend sei, er das Vorbringen glaubhaft machen müsse und deshalb alle Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten müsse und konkrete Angaben hinsichtlich der behaupteten Geschehnisse in Bezug auf Zeitpunkte, Ort, Umstände, beteiligte Personen, Vorfallshandlungen machen müsse, antwortete er, dass er nicht gebildet sei und zweitens sei er von Taliban immer in einem dunklen Raum angehalten worden. Er sei lange Zeit als Gefangener in einem Zimmer gewesen und hätte nichts mitbekommen. Später hätte er dann mit anderen Jungen draußen zusammen arbeiten dürfen. Deshalb wisse er keine konkreten Zeitangaben und Daten - erst seitdem er hier in Europa sei, wisse er, was Leben sei.

Die Taliban wollten, dass er sich als Selbstmordattentäter in der Schule opfere. Er hätte sich selbst und die anderen Leute umbringen müssen. Er könnte weder zu den Taliban noch zur Regierung gehen.

Weitere Probleme in Afghanistan habe er nicht, er habe auch alle Fluchtgründe angegeben.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die Regierung mit den Taliban zusammenarbeite.

Befragt, ob er - wenn er die geschilderten Probleme nicht hätte - dann nach Afghanistan zurückkehren könnte, antwortete er: "Wieso nicht? Meine Familie ist dort, meine Eltern sind dort, hier habe ich niemanden."

Aufgefordert, alles rund um die Talibangruppe, bei der er jahrelang gegen seinen Willen aufhältig gewesen sei, zu schildern und konkrete und detaillierte Angaben rund um seinen jahrelangen Aufenthalt bei den Taliban (rund um das Lager, den Tagesablauf, der Anzahl der dort aufhältigen Personen, Namen von Personen etc.) zu machen, antwortete er, dass es sich dabei um verschiedene Leute - Leute aus Punjab, aus dem Irak, Araber, Afghanen - gehandelt hätte. Er selbst hätte die verschiedenen Menschen unterschiedlicher Nationalitäten gesehen. Die Leute wären so wie er dort gewesen. Er sei der einzige, der Farsi gesprochen hätte. Er hätte mit ihnen Pashtu und Urdu und auch ein bisschen Englisch gelernt. Er wisse nicht, wer dahinter stehe.

Mehr wisse er nicht. Sie seien ja nur Arbeiter gewesen und hätten dort arbeiten müssen.

Wiederholt aufgefordert, konkret und genau, im Detail einen Tagesablauf während des jahrelangen Aufenthaltes bei den Taliban zu erzählen, Angaben zur Anzahl der Personen im Lager, darüber, was konkret er den ganzen Tag über gemacht hätte, über das Camp etc. zu machen, antwortete er, dass sie nicht einmal schlafen hätten können. Die Taliban seien einfach gekommen, sie hätten einen Fußtritt erhalten und man hätte ihnen etwas angeordnet. Es hätte keine richtigen Tages- und Nachtzeiten gegeben. Sie seien Sklaven gewesen. Es hätte kein bestimmtes Programm gegeben, keinen fixen Plan. Alles sei spontan, sie hätten vorher gar nicht Bescheid gewusst, was zu tun sei.

In der Früh seien sie aufgestanden, hätten gebetet, hätten die Westen genäht. Sie hätten die ganzen Utensilien für Sprengstoff in Säcke gefüllt (wie Batterien, Sprengstoff usw), dann hätten sie Mittag gegessen, Wäsche gewaschen, Tee für die Leute gekocht, die gekommen seien. Sie hätten dann Unterricht bekommen, hätten laufen und springen, ein Training absolvieren müssen. Sie seien auch geschlagen worden. Einmal sei er von hinten geschlagen worden, vorne sei eine Vase gewesen, er hätte sich am Kopf verletzt. Einmal hätte er einen Stich mit dem Messer in seinen Fuß von einem Taliban bekommen, sie seien immer mit Gewehrkolben geschlagen worden.

Er spreche Farsi, Pashu, Urdu und etwas Englisch und jetzt ein bisschen Deutsch.

Er sei zwischen dem zehnten und zwölften Lebensjahr von den Taliban entführt worden, als er mit seinem Vater und seiner Großmutter unterwegs gewesen sei. Er hätte Wasser holen wollen und es sei ihm von hinten ein Tuch über seinen Kopf gehalten worden, er sei ohnmächtig geworden. Der Vorfall hätte sich im Grenzgebiet in Pakistan ereignet, sie wollten damals nach Peshwara reisen.

In Österreich lese er Zeitschriften, gehe spazieren, früher hätte er nichts über die Gesetze in Europa gewusst, nicht, dass - wenn man Fingerabdrücke nehme - man dann nirgends hin könne. In Deutschland sei es auch sehr gut, hier hätte er leider niemanden, er sei allein. Sonst mache er nichts Besonderes und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich.

Die Frage, ob er jemals konkreten Verfolgungshandlungen durch heimatliche Behörden oder private Dritten aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit, sozialen Stellung ausgesetzt gewesen sei, verneinte er.

Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, zugestellt am 17.10.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Personendaten aufgetreten sei sowie, dass er illegal spätestens am Tag der Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, verfüge über geringe Schulbildung und über Eltern und Geschwister in Kabul.

Das Vorbringen der Entführung und jahrelangen Anhaltung durch die Taliban sei unglaubwürdig, er hätte in Afghanistan keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide, volljährig und arbeitsfähig sei, Dari, Farsi und Pashtu und Englisch spreche sowie, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe.

Er verfüge in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen, über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch und finanziere sich seinen Aufenthalt in Österreich mit Sozialhilfe. Er gehöre in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und habe weder Freunde noch Bekannte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen konkreten Personen habe er in Österreich nicht.

Einer Ausweisung stehe nichts entgegen.

Das Bundesasylamt stellte zu Afghanistan fest:

ALLGEMEINE LAGE

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Wahlen stehen 2014 an.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin‑) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Nach jahrelangem bewaffnetem Kampf gegen die internationalen Truppen und die Zentralregierung in Kabul, scheint es, als wollten die Taliban mittlerweile verhandeln. Seit Jahren bemühen sich die USA im Verbund mit dem afghanischen Präsidenten Hamid Karsai darum, die Taliban für Verhandlungen über eine pragmatische, politische Lösung zu gewinnen. Pakistan sondiert im Öl-Emirat Katar gerade die Bedingungen, unter denen es hochrangige inhaftierte Taliban-Führer nach Katar ausreisen lassen könnte, damit sie dort ein "politisches Büro" eröffnen.

(Die Welt.de: Die Taliban werden offenbar pragmatisch, 4.3.2013; http://www.welt.de/debatte/kommentare/article114118665/Die-Taliban-werden-offenbar-pragmatisch.html , Zugriff 11.3.2013)

Nach einjähriger Unterbrechung haben die USA und die Taliban nach afghanischer Darstellung wieder Gespräche aufgenommen. Allerdings bestritten die Islamisten entsprechende Äußerungen des afghanischen Präsidenten. Seit Abbruch der Gespräche 2012 habe es keine Fortschritte gegeben. Die Taliban hatten die Kontakte vor einem Jahr mit der Begründung abgebrochen, die Positionen der USA seien unklar. Die Regierung in Washington hatte zuletzt erklärt, sich verpflichtet zu fühlen, den Friedensprozess mit den Taliban voranzutreiben. Dazu bedürfe es aber auch der Einigung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban. Die afghanische Regierung dringt auf Verhandlungen mit den Taliban, bevor die US-geführten NATO-Kampftruppen das Land bis Ende des kommenden Jahres verlassen. Afghanische Regierungsvertreter haben bisher keine direkten Gespräche mit den Taliban geführt.

(Die Presse.com: Karzai: USA und Taliban führen Friedens-Gespräche, 10.3.2013;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1354196/Karzai_USA-und-Taliban-fuehren-FriedensGespraeche?from=suche.intern.portal , Zugriff 12.3.2013)

Hauptstadt Kabul

Kabul ist mit rund 4,5 Millionen (geschätzt 2011) Einwohnern die größte Stadt Afghanistans und das ökonomische und kulturelle Zentrum des Landes. Kabul spiegelt die ethnische und sprachliche Vielfalt des Landes wider, wobei die Gruppen der Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken ca. 9% die wichtigsten Ethnien darstellen. Wie im restlichen Afghanistan ist der Islam die dominierende Religion (80% Sunniten und 19% Schiiten). (AA März 2013)

Als Hauptstadt ist Kabul Regierungssitz und Haupthandelszentrum in Afghanistan. Die Bevölkerung hat Zugang zu einer zunehmenden Anzahl an unterschiedlichsten öffentlichen Dienstleistungen und Institutionen. In den letzten Jahren erfuhr Kabul eine starke Einwohnerzunahme, wodurch die Regierung in Versorgungsfragen, insbesondere bei sauberem Wasser und Elektrizität immer stärker unter Druck geriet. (USAID Juni 2011)

Für afghanische Stadtbewohner gibt es zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses

Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einem Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. (Landinfo September 2011)

Quellen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. (AREU Mai 2011) Das USDOS berichtete indes, dass Kabul im Jahr 2012 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen war. (USDOS April 2013) Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) zudem, dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR April 2012)

Die Sicherheitslage in Kabul ist im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil. Neben einigen anderen Gebieten in Afghanistan funktioniert die Arbeit der Nationalpolizei bezüglich eines sicheren Umfeldes recht gut. Die größte Herausforderung für die Polizei bestehe derzeit im präventiven Bereich. Laut UNHCR kann Kabul eine Option für Sicherheit für Personen sein, die vor einer Konfliktsituation fliehen. Jedoch bleibt die Einschränkung bestehen, die sich auf das Profil der jeweiligen Person und die Art des Konflikts richtet. Die sicherere Lage in Kabul liegt vor allem auch darin, dass die Polizeikräfte hier besser ausgebildet sind als im Rest des Landes. Dennoch kommt es auch hier immer wieder zu spektakulären Anschlägen, wobei insbesondere internationale Einrichtungen und hochrangige Personen betroffen sind. Es ist heutzutage einfacher im Großstadtgewirr als Person unterzutauchen und ein unauffälliges Leben zu führen, die Anonymität einer Großstadt ist in solchen Fällen sehr dienlich. Das größte Sicherheitsrisiko in Kabul gehe eher von Kriminellen aus als von den Taliban selbst. (Danish Immigration Service März 2012)

Fühlt sich eine Person in Kabul aus welchem Grund auch immer bedroht, kommt es eher selten vor, dass in solchen Fällen die Polizei zu Hilfe gerufen wird bzw. sich die Leute an diese wenden. Das Vertrauen in die Sicherheitskräfte ist seitens der Bevölkerung aufgrund der weit verbreiteten Korruption gering, wobei diese in den Städten eher noch höher anzusetzen ist als am Land. Schutz vor Verfolgung und dgl. bieten vielmehr die vorhandenen sozialen Strukturen, Einrichtung wie der Rat der Älteren (shuras/jirgas), die in jedem Bezirk die Aufrechterhaltung der Ordnung eher gewährleisten können als die Polizei. Übereinstimmend wird von vielen Organisationen berichtet, dass die Taliban in Kabul kein/kaum Interesse an der Verfolgung sog. "low profile"-Personen haben, da dies u.a. ihre logistischen und personellen Kapazitäten überfordern würde. (Danish Immigration Service März 2012)

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini Jänner 2013)

Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo September 2011)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen. (AA Jänner 2012)

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge. (Guardian April 2012 / AAN April 2012 / ANSO Juni 2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert. (BAA-Analyse Oktober 2012)

Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen. Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer. Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA, Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen. (EASO Dezember 2012)

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2013

Jänner 2013

Am 16. Jänner 2013 haben laut Behördenangaben 6 Selbstmordattentäter das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes (Nationale Sicherheitsdirektion) angegriffen. Einer der Angreifer zündete eine Autobombe während die anderen 5 von afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, sollen mindestens 30 ZivilistInnen verletzt und 2 Wachleute getötet worden sein. (RFE/RL, 16.1.2013)

Laut afghanischen Behörden haben 5 Selbstmordattentäter am 21. Jänner 2013 die Zentrale der Verkehrspolizei angegriffen. Nach der Explosion einer Autobombe waren drei der Angreifer in das Gebäude eingedrungen und hatten sich ein stundenlanges Feuergefecht mit Sicherheitskräften geliefert. Neben den Attentätern sollen bei dem Angriff 3 VerkehrspolizistInnen getötet und 18 weitere Personen verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 21.1.2013)

Februar 2013

Am 3. Februar 2013 hat die Polizei eigenen Angaben zufolge 6 Männer verhaftet, denen vorgeworfen wird, Selbstmordanschläge geplant zu haben. Die Männer waren im Besitz von 6 Westen, wie sie von Selbstmordattentätern verwendet werden, sowie rund 50 Granaten und Waffen. Welche Ziele angegriffen werden sollten, ist nicht bekannt. (RFE/RL, Februar 2013)

Am 24. Februar haben afghanische Sicherheitskräfte einen Selbstmordattentäter erschossen, bevor dieser Sprengstoff vor dem Hauptquartier der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) zünden konnte. (Guardian Februar 2013)

März 2013

Am 9. März sind bei einem Selbstmordanschlag auf das afghanische Verteidigungsministerium in Kabul mindestens 9 Personen getötet und 20 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag, der sich während des Besuchs des neuen US-amerikanischen Verteidigungsministers in Kabul ereignete, bekannt. (BBC März 2013)

Am 15. März teilte die Nationale Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) mit, dass afghanische Sicherheitskräfte wenige Tage zuvor einen von Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks und der in Pakistan angesiedelten Taliban-Führung geplanten Anschlag vereitelt haben. Laut einem NDS-Sprecher wurde während eines nächtlichen Einsatzes eine Bombe mit 8 Tonnen Sprengstoff in einem Lastwagen im Osten der Hauptstadt Kabul entdeckt und anschließend entschärft. Außerdem wurden 5 Verdächtige getötet und 2 weitere verhaftet. Mit dem Sprengstoff sollte eine militärische Einrichtung in Kabul angegriffen werden. (RFE/RL März 2013)

April 2013

Am 17. April ist eine in einem Abfallbehälter in der Nähe des Parlaments versteckte Bombe explodiert. Laut Polizeiangaben wurde bei der Explosion niemand verletzt. (AFP April 2013)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html , Zugriff 6.5.2013

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218 , Zugriff 6.5.2013

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein. (AA Jänner 2012)

In Kabul - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten. (Landinfo September 2011)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Allgemeines

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Regierung setzte die Zusammenarbeit mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen fort, um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Taxi- und LKW-fahrer berichteten über die Errichtung von illegalen Checkpoints zwecks Erpressung von Waren und Geld. (USDOS April 2013)

Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MORR - Ministry of Refugees and Repatriation) schätzt die Zahl der Binnenflüchtlinge auf knapp 380.000 Personen. UNHCR-Zahlen vom Jänner 2012 gehen von ca. 500.000 Binnenflüchtlingen aus. (AIHRC November/Dezember 2011 / UNHCR 2012)

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Möglichkeiten von IDP's sich in Kabul niederzulassen, u.a. deren persönlichen Ressourcen, deren Netzwerk in der Stadt und Jobaussichten. Ziemlich schwierig ist es auch dann, wenn jemand keine Familie oder Verwandte in der Stadt hat. Grundsätzlich spielen auch hier kulturelle Faktoren eine starke Rolle. Sozialen Schutz und Unterstützung sucht man ausschließlich bei der eigenen ethnischen Gemeinschaft. Solche Unterstützungsmechanismen sind für ein Leben in Kabul und anderen Regionen essentiell. Ohne soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte Familienbande ist ein Auskommen in der Stadt sehr schwierig, zumal von staatlicher Seite keine diesbezüglichen Unterstützungsleistungen gewährt werden. Diese sozialen Netze sind in der afghanischen Kultur durchgängig (die meisten Menschen in Afghanistan leben innerhalb der eigenen Gemeinschaft "community") und sorgen in diesem Sinne in hohem Maße u. a. für die Wohnungs-, Nahrungs-, und Jobvermittlung. Dabei ist die Situation für alleinstehende Frauen oder nur von Frauen geführte Haushalte wesentlich schwieriger als für alleinstehende Männer. Neuankömmlinge in Kabul werden also durch die jeweils eigenen ethnischen Gruppen in hohem Maße relativ rasch in die neue Umgebung integriert und diese können auch für entsprechenden Schutz vor Verfolgung bzw. Bedrohung sorgen. (Danish Immigration Service März 2012)

Kabul stößt inzwischen an seine administrativen Grenzen aufgrund des enormen Zuzugs von Bevölkerungsteilen in den letzten Jahren, die sich aufgrund von Naturkatastrophen anderen Landesteilen und der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul ein besseres Leben versprechen. Viele kommen allerdings auch nach Kabul allein wegen der allgemein besseren Versorgungslage hinsichtlich Gesundheit, Arbeit und Sicherheit. Trotz der enormen internationalen Unterstützung beim Wiederaufbau bzw. Ausbau der Infrastruktur bleibt das tägliche Leben in der Stadt hart. So ist z.B. Nahrung und Wohnen in Kabul wesentlich teurer als in anderen afghanischen Städten, darüber hinaus steigt der Bedarf an Jobs und Wohnungen, den die Stadt mittlerweile nicht mehr befriedigen kann. (Danish Immigration Service März 2012)

Bewegungsmöglichkeiten

Der Stadt Kabul wurden Busse von Indien, Japan und Iran (etwa 600 Stück) zur Verfügung gestellt. Sie alle werden momentan in Kabul eingesetzt. Ein typischer Tarif für eine Fahrt innerhalb der Stadt beträgt 5 AFA. Es gibt auch private Transportunternehmen, deren Tarife

jedoch über den der Tarife für Busse liegen. Taxis existieren in Kabul ebenfalls, wobei ein bis

zehn U.S. Dollar pro Strecke, abhängig von der Entfernung, zu zahlen sind. (IOM Oktober 2012)

In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen. (BAA Dezember 2010)

Quellen:

- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2012): UNHCR country

operations profile - Afghanistan,

http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e486eb6 &

submit=GO, Zugriff 8.5.2013

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (AA Jänner 2012)

Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz. (CPHD 2011)

Lebensmittel / Wasser

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht. Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan. Da Wasser eines der wertvollsten Güter Afghanistans ist, ist die Sicherheit der Wasserversorgung von größter Bedeutung und genießt somit sowohl für die Regierung als auch für die Bevölkerung oberste Priorität. (IOM Oktober 2012)

Unterkunft

Es bestehen keine grundsätzlichen Hindernisse für Personen aus anderen Landesteilen sich in Kabul niederzulassen. Es ist jedoch sehr schwierig eine Unterkunft zu finden, da die Mieten sehr hoch sind. Ausnahmen davon bestehen für bestimmte Stadtteile wie Pol-e-Charkhi, Kotal-e- Khair Khana oder in Vororten, wo Mieten generell niedriger sind. Viele Zuzügler sind jedoch wegen der Wohnungsknappheit und der hohen Mieten gezwungen in einfachen Zelten zu leben. Entsprechend eines Regierungsdekrets sind IDP's und Rückkehrer verpflichtet sich am Herkunftsort wieder anzusiedeln. Die Regierung, Hilfsorganisationen und Geber unterstützen diese Maßnahme mit Zuteilung von Land auf dem die betroffenen Personen wieder siedeln können. (Danish Immigration Service März 2012)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der hohen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus. (IOM Oktober 2012)

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau‑)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität. Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung in Kabul, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostete 100.000 USD. (IOM Oktober 2012)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist jedoch kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. (AA Jänner 2012)

Wirtschaft

Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, welche die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder‑)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, was die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschwert. Die Arbeitslosigkeit wird in einigen Regionen auf bis zu 45% geschätzt, auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35%. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen. Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. (IOM Oktober 2012)

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. (BAA Dezember 2010)

Handel, Handwerk und der Dienstleistungssektor (und daneben Metzger, Bäcker, Lebensmittelläden, etc.) sind die wichtigsten bzw. gängigsten wirtschaftlichen Aktivitäten. Im industriellen Sektor überwiegt die Instandsetzung und Reparatur von Fahrzeugen, das Zimmererhandwerk und das Schneiderhandwerk. Was den öffentlichen Dienst und Nichtregierungsorganisationen angeht, so wird auch hier eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten geboten, sowohl auf provinzieller als auch auf zentraler Ebene. Viele Afghanen profitieren von der starken Präsenz der internationalen Gemeinschaft in großen urbanen Zentren, insbesondere in Kabul. Internationale Organisationen und ausländische Vertretungen zahlen generell überdurchschnittliche Löhne. (IOM Oktober 2012)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. (IOM Oktober 2012)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt. (BAA Dezember 2010)

Hilfsorganisationen

Das AVRR [Assisted Voluntary Return and Reintegration - Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration] Afghanistan Projekt hat mit 1. Mai 2012 begonnen und unterstützt seit 1. Juni 2012 Rückkehrende nach Afghanistan mit diversen Reintegrationsmaßnahmen vor Ort. (IOM Wien Juni 2012)

Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung. (UN OCHA Juli 2011)

Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI Oktober 2011)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. (IOM Oktober 2012)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. (BAA Dezember 2010)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). (AA Jänner 2012)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (Ebd.)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden. Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig. (BAA Dezember 2010)

Quellen:

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Dokument die Identität nicht feststehe und der Beschwerdeführer verschiedene Personaldaten angegeben hätte.

Er hätte sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt ausschließlich auf (unglaubwürdige) Behauptungen hinsichtlich Bedrohungen durch Taliban und daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet. Somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vor.

Eine konkret gegen ihn gerichtete behördliche Verfolgung habe er zu keinem Zeitpunkt seines Asylverfahrens behauptet.

Darüber hinaus sei es ihm auch nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten.

Bei der Ersteinvernahme hätte er abstrakt und vage behauptet, dass seine Großmutter krank gewesen und deshalb nach Pakistan gebracht worden wäre als er 14 Jahre alt gewesen sei, und er von Taliban entführt und sechs Jahre lang als Geisel festgehalten worden wäre, eines Tages Geld aus einem Kasten genommen hätte und einige Zeit später einen Selbstmordanschlag auf eine Mädchenschule verüben hätte sollen, den Auftrag jedoch nicht ausgeführt hätte und stattdessen geflohen wäre - sich somit lediglich auf abstrakte Behauptungen beschränkt hätte. Dieses Vorbringen hätte er anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.2.2013 fortgesetzt. Konkret aufgefordert seine Fluchtgründe darzulegen, habe er wiederum lediglich bloß völlig abstrakt wortwörtlich behauptet: "Ich habe Probleme gehabt, war sechseinhalb Jahre bei den Taliban, es war so etwas wie eine Entführung". Er wäre gemeinsam mit anderen Jugendlichen von Taliban unterrichtet worden und hätte auch alle Arbeiten, wie z.B. Wäsche waschen und das Nähen von Westen für Selbstmordanschläge durchführen müssen. Eine Woche vorher hätte er erfahren, was zu tun sei und wohin er gebracht werden würde. Er wäre im Grenzgebiet zu Afghanistan, in der Umgebung von XXXX, festgehalten worden, wäre eines Tages in ein altes Haus nach Kabul und von dort weiter nach Kundusz gebracht worden, wo er in einer Mädchenschule einen Selbstmordanschlag verüben hätte sollen. Als er jedoch die Kinder in der Schule gesehen hätte, hätte er den Auftrag abgebrochen, wäre weggelaufen, hätte das in der Weste zuvor versteckte Geld genommen, die Kabel durchtrennt und die Weste weggeworfen.

Aufgefordert, ein konkret nachvollziehbares Vorbringen sowie Details von den höchstpersönlich gegen ihn gerichteten Flucht auslösenden Ereignissen (Zeitpunkte, beteiligte Personen, Vorfallshandlungen, Umstände etc.) zu erstatten, hätte er bloß wortwörtlich angegeben:

"Erstens bin ich nicht gebildet und zweitens wurde ich von Taliban immer in einem dunklen Raum gehalten. Ich war lange Zeit als Gefangener in einem Zimmer und habe nichts mitbekommen. Nachher durfte ich dann mit anderen Jungs draußen zusammen arbeiten."

Abermals aufgefordert in allen Details von den Ereignissen rund um seine Behauptungen zu berichten und konkrete Angaben zu tätigen, hätte er lediglich wiederholt abstrakt behauptet, die Taliban hätten gewollt, dass er sich als Selbstmordattentäter in der Schule opfere. Seine inhaltsleeren und oberflächlichen Berichte von seinen Fluchtgründen bzw. von den fluchtauslösenden Vorgängen entspreche nicht den Erfahrungen der erkennenden Behörde im Umgang mit Personen, die tatsächlich in deren Leben einschneidende Erlebnisse durchlebten; Diese Personen würden sehr wohl konkret, nachvollziehbar und detailreich von einschneidenden Vorgängen und Erlebnissen zu berichten wissen. Dies treffe jedoch auf ihn und sein Vorbringen keinesfalls zu.

Rund um sein Wissen über die Taliban (konkrete Bezeichnung der Gruppierung, Anzahl der Mitglieder, Ziele, bekannte Persönlichkeiten innerhalb der Gruppierung etc.), von welchen er angeblich immerhin jahrelang (6,5 Jahre!) gegen seinen Willen festgehalten worden wäre, befragt, hätte er bloß lapidar angegeben, dass sich Menschen verschiedenster Nationalitäten im Lager aufgehalten hätten und er in der Folge Pashtu und Urdu sowie etwas Englisch gelernt hätte. Letztendlich hätte er selbstredend eingestanden nicht mehr zu wissen und behauptete, lediglich zum Arbeiten dort gewesen zu sein.

Aufgefordert konkret und im Detail einen Tagesablauf während seines langjährigen Aufenthaltes im Lager der Taliban zu schildern sowie substantiierte Auskünfte über das Camp sowie der Anzahl der Personen im Lager und seiner dortigen Tätigkeiten zu tätigen, hätte er lediglich angegeben, dass er nicht schlafen hätte können, zumal er keine Tages- und Nachtzeiten gehabt hätte und wie eine Art Sklave gehalten worden wäre. Es hätte kein fixes Programm gegeben und kein fixer Plan existiert. Alles wäre spontan geschehen.

Im krassen Widerspruch dazu, hätte er jedoch im Laufe der Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise zum Tagesablauf im Camp angegeben, dass sie in der Früh gemeinsam gebetet, Westen genäht und Sprengstoffutensilien in Säcke gefüllt hätten. Danach hätte er zu Mittag gegessen, Wäsche gewaschen und Tee gekocht. Danach wäre er unterrichtet worden, hätte laufen und springen und ein Training absolvieren müssen.

Mangels substantiierter und detaillierter Angaben rund um seinen mehr als sechsjährigen Aufenthalt in einem Lager der Taliban, sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle.

Deshalb könne seine Behauptung, wonach er von Taliban entführt worden wäre und sich sechseinhalb Jahre lang bei diesen aufgehalten hätte und diese ihn zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet hätten, nicht gefolgt werden, da er selbst angegeben hätte, als Arbeiter eingesetzt gewesen zu sein und seine dortigen Tätigkeiten auf mehrmalige Nachfrage bloß mit Wäschewaschen sowie dem Nähen von Westen für Sprengstoffanschläge sowie Teekochen beschrieben hätte. Allein daraus, dass er Westen für Sprengstoffanschläge genäht und Zubehör für Sprengstoffanschläge in Säcke gefüllt hätte (dies alles in einem Zeitraum von sechseinhalb Jahren), er aber keineswegs nähere Unterweisungen dazu bekommen hätte, spreche dafür, dass man entgegen seinen Behauptung wohl nicht davon ausgehe, aus ihm einen Attentäter machen zu wollen.

Völlig widersprüchlich seien die Behauptungen, einerseits zum Zweck der Flucht bereits vor dem geplanten Einsatz als Selbstmordattentäter in einer Schule Geld aus einem Regal im Camp entwendet und in seiner "Anschlagsweste" versteckt zu haben, und andererseits jedoch - wie an anderer Stelle der Einvernahme behauptet - erst angesichts der vielen unschuldigen Kinder in der Schule nicht in der Lage gewesen zu sein, seinen Auftrag, nämlich den Selbstmordanschlag in der Mädchenschule durchzuführen.

Zusammenfassend gelangte die erkennende Behörde daher im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund des widersprüchlichen und keineswegs plausibel nachvollziehbaren Vorbringens zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, dass er mit der Schilderung seiner Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätte.

Er hätte in Afghanistan keine Behördenprobleme, hätte keine strafbaren Handlungen begangen und sei niemals erkennungsdienstlich behandelt worden, hätte sich politisch und religiös nicht betätigt, wäre kein Mitglied einer Partei oder Organisation, hätte auch keine Probleme mit Gerichten, sodass demnach kein einziger Hinweis auf eine höchstpersönlich gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung jedweder Art bestehe.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, hätte er nicht angeführt. Auch im amtswegig geführten Verfahren seien keinerlei derartige Hinweise aufgekommen.

Begründete Furcht vor Verfolgung hätte er nicht glaubhaft gemacht.

Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er ein junger gesunder erwachsener Mann mit Schulbildung und familiären Anknüpfungspunkten (Eltern, Geschwister) im Herkunftsstaat sei, drohe ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Es könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul, wo seine Eltern und Geschwister aufhältig seien, bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts über Unterkunft und Unterstützung durch seine engsten Familienangehörigen erfahre. Er sei ein gesunder junger Mann und ihm zumutbar, sich im Heimatland sein Leben zu organisieren. Es sei ihm entsprechend den getroffenen Feststellungen auch möglich und zumutbar erforderlichenfalls auch außerhalb seiner Heimatstadt, das notwendige Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen.

Zum Herkunftsland verwies das Bundesasylamt auf die Zusammenstellung durch die gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtete und der Beobachtung eines Beirates unterliegende Staatendokumentation. Sie stammte von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, seien ausgewogen zusammengestellt und es bestünden keine Bedenken, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der dem Parteiengehör unterzogenen Quellen wurde angeführt, dass diese, soweit sie sich auf Quellen älteren Datums bezögen, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).

Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Wie unter Spruchpunkt I. angeführt, hätte seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätte können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland hätte daher nicht erkannt werden können.

Es sei ihm auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle.

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehörten dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprächen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Kriminelle Aktivitäten seien hiermit ausdrücklich nicht gemeint. (Siehe dazu AGH GZ:E12 257.108-3/2008-8E)

Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Heimat (nach langer Abwesenheit) sein würde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 8 AsylG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren.

(AGH, GZ. D13 403186-1/2008/2E vom 17.12.2008)

Zwar werde keineswegs verkannt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch verfüge er über - wenn auch geringe - Schulausbildung und bereits auch Arbeitserfahrung. Es sei ihm daher zumutbar, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sich allenfalls in Kabul, wo seine Eltern und Geschwister lebten, eine Existenz aufzubauen.

Die Feststellungen zur Lage in Kabul ergäben, dass ihm als erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Person zuzumuten sei, selbst für das eigene Auslangen zu sorgen. Es sei ihm zumutbar in Kabul - einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, etwa im Bereich von Hilfsarbeiten bzw. Hilfstätigkeiten - eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für sich zu sorgen. In einer Gesamtschau sei daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Ressourcen und bei Berücksichtigung der in Kabul existierenden Hilfseinrichtungen sowie familiären Beziehungen davon auszugehen, dass ihm kein reales Risiko drohe, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln in Kabul für ihn gewährleistet scheinen. Vor allem sei dazu auch auf die insgesamt große Anzahl von Rückkehrern nach Afghanistan und die diesen zuteilwerdende Unterstützung - wie in den Feststellungen angeführt - zu verweisen .

Es sei ihm daher zumutbar, in das, insbesondere im regionalen Bereich hinreichend als sicher geltende, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, das auch vom Ausland ohne Probleme z. B. über den internationalen Flughafen, direkt zu erreichen sei.

Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan noch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zwar herrsche in Afghanistan (mitunter) ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch keine Situation, dass jedermann - oder im konkreten Fall ihm selbst - ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK drohe oder im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(Siehe dazu auch AsylGH C2 400.459-1/2008/6E vom 17.03.2011, C2 414131-1/2010/16E vom 17.06.2011, C2 315601-1/2008 vom 11.11.2010 oder etwa C1 411358-1/2010/15E vom 07.06.2011)

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich erst seit eineinhalb Monaten bis zur Bescheiderlassung in Österreich aufhalte und daher nicht von einem nennenswerten Privatleben auszugehen sei. Er sei illegal eingereist und hätte gegen die Bestimmungen des Fremdenrechtes verstoßen, sein Aufenthalt in Österreich beruhe einzig und allein auf Einbringung eines nunmehr abgewiesenen Asylantrages und bestehe keine Möglichkeit den Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren (...).

Für einen Verbleib in Österreich sprechende Gründe wurden vom Bundesasylamt nicht gefunden.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Kind von Taliban entführt und sechseinhalb Jahre festgehalten worden sei.

Während der ersten Zeit sei er in einem dunklen, höhlenartigen Raum gefangen gehalten, später zu Fuß und mit verbundenen Augen nach XXXX gebracht worden. Dort sei er mit anderen Kindern und Jugendlichen in einem sehr alten, einem Schloss ähnlichen Gebäude festgehalten worden und hätte für die Taliban arbeiten müssen. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban auf das Verüben späterer Sprengstoffanschläge vorbereitet worden, Freundschaften zu anderen seien unterbunden worden. Sie seien wie Soldaten trainiert worden, hätten Injektionen erhalten, sodass er sich fühlte, "als sei er nicht er selbst". Jeder Junge sei für eine gewisse Zeit dort gewesen und dann weggebracht worden.

Er hätte zwei Tage zuvor erfahren, dass seine "Zeit abgelaufen" war. Dann hätte er konkret über eine Flucht nachgedacht, da ihm dies als einzige Möglichkeit erschien. Eine namentlich genannte, sich auch im Lager aufhaltende Person hätte ihm bei der Flucht geholfen. Sie hätte die Geldverstecke gekannt, ihm erzählt, ihm geraten es zu nehmen und wegzulaufen. Alleine hätte er es nicht geschafft unbemerkt an das Geld zu gelangen. Sein Auftrag sei die Sprengung einer Mädchenschule in Kunduz mittels einer Sprengstoffweste gewesen. Er sei mit dem Auto zur Schule gebracht worden, die Taliban seien weitergefahren und der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit zur Flucht ergriffen. Da sein Leben ihn Gefahr sei, könne er nicht nach Kabul zurückkehren. Er befürchte von den Taliban - aufgrund der Weigerung den Anschlag durchzuführen und wegen seiner Flucht - getötet zu werden.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte er aus, dass keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt worden wären. Man hätte die Familienangehörigen befragen können, der Vater sei telefonisch erreichbar und könne über die Entführung des Sohnes Auskunft geben.

Weiters wären keine näheren Ermittlungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen erfolgt, tiefgreifende Fragen zur persönlichen und konkreten Bedrohung durch die Taliban seien nicht erfolgt.

Die Länderberichte seien über ein Jahr alt, zum Thema Zwangsrekrutierung seien keine Feststellungen getroffen worden.

Zur Beweiswürdigung führte er aus, dass das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entführung sowie die fehlende Schulbildung nicht berücksichtigt worden seien, das Bundesasylamt hätte nicht versucht, während der Einvernahme in Form einer konkreten Befragung des Beschwerdeführers den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer hätte aufgrund des Erlebten viel verdrängt, sei alleine in dem dunklen Raum gefangen gehalten worden, wie ein Sklave behandelt worden,... Das Bundesasylamt hätte es völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer ein Training absolvieren und nicht nur Wäsche waschen und Westen nähen hätte müssen.

In weiterer Folge verwies er darauf, dass er durch Dritte verfolgt werde und ihn der Staat nicht ausreichend schützen könne.

Im Fall einer Rückkehr drohe ihm eine existenzielle Notlage, jegliche Lebensgrundlage wäre ihm entzogen, zumal er aufgrund der ihm drohenden Gefährdung nicht zu seiner Familie zurückkehren könne.

Weiters erfolgten Stellungnahmen zu Art. 8 EMRK und er stellte einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge Art. 47 Abs. 2 Grundrechtscharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei und eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, seine Identität steht nicht fest. Er stellte unter zwei Personendaten jeweils einen Asylantrag in Österreich und einen in Deutschland.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Kabul eine Verfolgung durch die Taliban befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, lebt erst seit XXXX in Österreich (in keiner Lebensgemeinschaft), die Eltern, und Geschwister leben nach wie vor in Kabul in Afghanistan. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Er hat Deutschkurse in Deutschland besucht und es ist kein Grad einer Integration ersichtlich. Dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen (vgl. I.) verwiesen.

Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt, mangels Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.

Wie das Bundesasylamt ausgeführt hat, waren die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage - dies geht insbesondere aus der Niederschrift der Einvernahme des Bundesasylamtes hervor.

Der Beschwerdeführer führt sein Vorbringen zu seiner Anhaltung oberflächlich aus und konkretisierte dies trotz wiederholter Nachfragen zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert, konkrete Angaben zu machen - seine Antworten entbehrten jedoch weiterhin jegliche detaillierte Angaben - sei es zum Zeitpunkt, der Umstände der fluchtauslösenden Ereignisse und der daran beteiligten Personen. Beispielsweise antwortete er auf die konkrete Frage, wie alt er zum Zeitpunkt der Entführung war, dass er zwischen zehn und zwölf Jahre alt war - ein konkretes Alter, wie jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, nannte er nicht, während er die sechseinhalbjährige Dauer der Anhaltung doch konkretisieren konnte - , er schilderte trotz wiederholter Fragestellung seinen Tagesablauf rudimentär - beten, Westen nähen, Säcke füllen, Wäsche waschen, Tee kochen, Unterricht erhalten, laufen und springen. Eine nähere Darstellung erfolgte nicht. Dem Bundesasylamt ist auch jedenfalls zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, Geld an sich genommen zu haben, um fliehen zu können, nicht mit dem - wenn auch angeblich aufgezwungenen - Vorhaben, einen Selbstmordanschlag zu verüben, in Einklang zu bringen ist: Der Beschwerdeführer führte aus, dass er erst zu dem Zeitpunkt, als der die Mädchen gesehen hätte, den Beschluss gefasst hätte, den Anschlag nicht zu begehen und zu fliehen - dies steht im Widerspruch dazu, dass er das Geld bereits zuvor an sich genommen hat, um seine Flucht finanzieren zu können - also die Flucht bereits geplant hatte.

(Der Vollständigkeit halber ist auch auszuführen, dass das einfache Durchschneiden der Kabel einer Sprengstoffweste, um diese Auszuziehen, ohne eine dadurch erfolgte Detonation einigermaßen unglaubwürdig erscheint.)

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, dass im Herkunftsstaat noch Eltern und Geschwister leben, auf deren Unterstützung er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen kann.

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, in Kabul in eine hoffnungslose Lage zu kommen, ist zu wiederholen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Kabul leben. Sein Vater und sein Bruder sind berufstätig. Bei der Einschätzung, ob seine Familie den Beschwerdeführer aufnehmen würde, ist auf die Aussage des Beschwerdeführers, "Wieso nicht? Meine Familie ist dort, meine Eltern sind dort, hier habe ich niemanden." hinzuweisen.

Dem jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann weiters zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu arbeiten bzw. zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Hindernisse für eine Wiederaufnahme in das familiäre Beziehungsnetzwerk nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat sind aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Entführung, Anhaltung und Flucht auszuschließen.

Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Da der Beschwerdeführer gesund ist, eine staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung seiner oben genannten Rechte in Bezug auf Kabul nicht vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko in Bezug auf Kabul nicht glaubhaft gemacht.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Privat- und Familienleben resultieren aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Zur allgemeinen Lage:

In Afghanistan, insbesondere in Kabul herrscht nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und auch nicht eine solche Situation, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. (allgemeine Lage).

Zur Einschätzung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten zwei Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil:

"...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil:

"... 55. In considering whether the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]).

Auch aus den im angefochtenen Bescheid verwendeten Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind) die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Auch ist nicht erkennbar, dass sich diese Situation in Kabul nach Abzug der ausländischen Truppen unmittelbar seit dem 1.1.2014 geändert hat und ändern wird.

Der Vorwurf in der Beschwerde, dass die Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes bereits älter als ein Jahr seien, entspricht nicht den Tatsachen.

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über diverse Sprachkenntnisse, unter anderem Englischkenntnisse. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So wohnen in Kabul seine Eltern - sein Vater ist berufstätig - und Geschwister. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52, ausgeführt hat, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfügt. Letztlich steht dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

§ 75 Abs. 19 AsylG idgF lautet:

"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Es besteht laut Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt.

Es kann - insbesondere im Hinblick auf die letztlich kurze Aufenthaltsdauer von 15 Monaten des Beschwerdeführers in Österreich - von keiner Integration gesprochen werden, der Beschwerdeführer ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich nicht erwerbstätig und hat nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Kabul, er beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates und hat dort auch die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist zudem illegal eingereist, wenn auch unbescholten und Österreich war darüber hinaus auch nicht das Ziel seiner Flucht, sondern wollte der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen nach Deutschland reisen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freihei-ten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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