BVwG W182 2005982-1

BVwGW182 2005982-113.5.2014

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2005982.1.00

 

Spruch:

W182 2005982-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien alias XXXX, StA. Frankreich, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 10.03.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 10.03.2014 9:00 Uhr bis 28.03.2014 11:25 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.

Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 1659,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

V.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. K. MAHMUDI für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 28.03.2014 dem Grunde nach auferlegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war von 14.09.2009 bis 10.02.2010 unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität als französischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Er wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichts vom Mai 2010 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 127, § 130 1. Fall, 15, § 148a Abs. 1 u. 2, § 241e Abs. 1 u. 2, 229 Abs. 1 u. 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Juli 2010 wurde er erneut wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht im Urteil vom Mai 2010 widerrufen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien) vom 05.08.2010, Zl. III-1294309/FrB/10, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und mit einem Durchsetzungsaufschub von einem Monat verbunden. Der Bescheid wurde vom BF am 12.08.2010 übernommen und ist seit 26.08.2010 rechtskräftig.

Der BF befand sich vom 14.06.2010 bis 01.07.2011 durchgehend in Justizhaft. Nach der Haftentlassung infolge einer Einzelbegnadigung war der BF unbekannten Aufenthaltes entschwunden.

Am 28.05.2012 wurde der BF nach Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Verdacht auf gewerbsmäßigen Diebstahl im Bundesgebiet festgenommen. Der BF habe sich laut Amtsvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.05.2012 einer echten, französischen Identitätskarte mit ausgewechseltem Lichtbild bedient, die auf die zweite im Spruch genannte Identität ausgestellt gewesen sei. Zwischenzeitlich habe "über einen ausländischen Schriftverkehr durch das EKF" die echte Identität des BF, der algerischer Staatsangehöriger sei, durch den an erster Stelle im Spruch genannten "Echtnamen" geklärt werden können.

In einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2012 durch die Polizeiabteilung bei einer Staatsanwaltschaft wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage u.a. beabsichtigt werde, gegen ihn nach Haftentlassung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Dazu brachte der BF u.a. vor, dass er vor seiner Inhaftierung in Österreich bei einer Freundin gewohnt habe, deren Namen er nicht angeben wolle. Er sei nicht aufrecht gemeldet gewesen. Derzeit sei er nicht im Besitz von Barmitteln. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Seine Mutter lebe in Algerien, sein Vater in Frankreich. Er besitze auch kein gültiges Reisedokument. Sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, habe er politische Probleme, die er in seinem Asylantrag in Frankreich angegeben habe.

Zwar befindet sich im Akt ein Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.06.2012, mit dem gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird, doch fehlt im Akt jeglicher Vermerk oder Nachweis, dass der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung, mündliche Verkündung oder sonst rechtlich existent geworden wäre. Auch eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres vom 04.10.2012 enthält dazu keinen Hinweis.

Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom Juli 2012 wurde der BF wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Versuch des gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB, §§ 130 1. Fall, 15, 229 Abs. 1 StGB, §§ 241e Abs. 3, 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF befand sich zuletzt vom 29.05.2012 bis 10.03.2014 in Justizhaft.

2. Mit Schreiben des Fremdenamts eines Magistrats vom 10.01.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) der fremdenpolizeiliche Akt des BF mit hervorgehobenen Hinweis auf das (Haft‑)Entlassungsdatum 10.03.2014 übermittelt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Außenstelle St. Pölten, vom BF persönlich übernommen am 06.03.2014, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot bestehe und die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. So sei der BF, der im Bundesgebiet mehrfach wegen verschiedenster strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, unter seiner tatsächlichen Identität ausschließlich in Haftanstalten melderechtlich registriert gewesen. Er sei unter namentlich genannten fünf Identitäten aufgetreten und habe fünf unterschiedliche Geburtsdaten behauptet. Unter seiner falschen französischen Identität sei er von 14.09.2009 bis 10.02.2010 konkret einmal melderechtlich außerhalb von Strafanstalten behördlich registriert gewesen. Er habe sich durch Vorlage eines gestohlenen französischen Personaldokuments einen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei zu keinem Zeitpunkt legal gewesen und habe er durchwegs gängige Bestimmungen im Bundesgebiet missachtet. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften anzuerkennen. Er verfüge über keine Angehörigen und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er spreche nicht Deutsch und sei im Bundesgebiet nicht integriert. Wegen der wiederholten Straffälligkeit des BF bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet. Im Falle der Entlassung aus der Strafhaft ohne Sicherung der Abschiebung bestehe eine erhebliche Gefahr, dass er sich den behördlichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehe. Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da auf Grund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "ultima ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

4. Aus der E-Mail Korrespondenz des zuständigen Referenten des Bundesamtes, Außenstelle St. Pölten, vom 06.03.2014 geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beabsichtigt war, hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikats erst nach Strafhaftentlassung am 10.03.2014 aktiv zu werden (vgl. As 343). Der BF wurde am 10.03.2014 aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien überstellt. Am selben Tag ging das Bundesamt erstmals daran, Schritte zur Erwirkung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu setzen, wobei letzterer seine Mitwirkung an der Erstellung eines Antrages verweigerte. Ein entsprechendes Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft in Wien wurde vom Referenten des Bundesamts, Außenstelle St. Pölten, am 10.03.2014 an die dafür zuständige Abteilung B/II der Direktion des Bundesamts mit Hinweis darauf, dass die Identität des BF "durch INTERPOL Abgleich Fingerabdrücke" geklärt sei, weitergeleitet.

5. Am 11.03.2014 stellte der BF in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am 11.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete er diesen im Wesentlichen dadurch, dass er keine Angehörigen im Herkunftsland mehr habe, da seine Mutter im Jahr 2008 verstorben sei. Der BF lebe schon lange in Europa, habe keine Kontakte mehr zu Algerien und sei dort fremd. Er verstehe die algerische Mentalität nicht mehr. Er habe weder politische noch religiöse Probleme in Algerien, noch habe er andere Fluchtgründe. Er befürchte auch bei einer Rückkehr nichts und habe auch - weder seitens der algerischen Regierung noch der Polizei - mit Sanktionen zu rechnen. Er könne jedoch dort nicht mehr leben. Der BF sei erstmals 1994 aus Algerien ausgereist und habe seinen algerischen Personalausweis in Frankreich zerrissen und weggeworfen. Ansonsten habe er keine weiteren Dokumente besessen (vgl. As 372). Er habe sich etwa von 1994 bis 1996 durchgehend in Frankreich, dann ab 1996 abwechselnd in Deutschland und Frankreich aufgehalten. Von 2005 bis 2008 sei er in Deutschland in Strafhaft gewesen. 2008 sei er nach Algerien zurückgekehrt, habe sich dort etwa fünf Monate aufgehalten und sei dann im Jänner 2009 wieder illegal mit einem verfälschten französischen Personalausweis nach Frankreich eingereist. Nach Österreich sei er erstmals im Jänner 2009 eingereist und habe sich bis Februar 2012 vorwiegend hier aufgehalten, sei jedoch zwischenzeitlich immer wieder für ein paar Tage nach Frankreich gefahren. Im Jahr 2010 oder 2011 habe er in Österreich ein Aufenthaltsverbot erhalten. Im Februar 2012 sei er zum letzten Mal von Frankreich nach Österreich eingereist, habe sich bis zu seiner Festnahme an einer namentlich genannten Adresse in Wien aufgehalten, wo er jedoch nicht gemeldet gewesen sei. Er habe bei seiner damaligen Freundin, die keine Österreicherin sei, gewohnt. Im Mai 2012 hätten sie sich getrennt und sei sie aus der Wohnung ausgezogen. Seit Mai 2012 sei er dann durchgehend in Haft gewesen. In Frankreich würden sich sein Vater sowie Halbgeschwister aufhalten.

Am 12.03.2014 wurde ein Aktenvermerk des Bundesamts mit der Information, dass sich die verhängte Schubhaft nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stütze, mit dem Ersuchen an das Polizeianhaltezentrum Wien übermittelt, diesen ehe möglichst nachweislich dem BF auszufolgen.

Am 20.03.2014 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST-Ost), zu seinem Antrag auf internationalen Schutz. Der BF begründete auf Nachfragen seinen Antrag im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Gründen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er halte die Fluchtgründe aufrecht, die er in der Erstbefragung geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe er keine weiteren Fluchtgründe. Er sei erstmals zwischen 2004 und 2005 in Österreich gewesen und sei dann 2008 neuerlich nach Österreich eingereist. Er habe weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte in Österreich. Seinen Lebensunterhalt habe er zuletzt durch Unterstützung aus Frankreich bestritten, wobei er auch Ersparnisse gehabt habe. Er habe in Österreich eine Meldeadresse und werde nicht fliehen. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG ausgefolgt.

6. Am 20.03.2014 um 17:21 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax die gegenständliche Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 06.03.2014 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig sei. So hätte das Bundesamt sich bereits zeitgerecht vor der Strafhaftentlassung des BF um ein sogenanntes Heimreisezertifikat bemühen müssen. Wie aus der Judikatur des VwGH (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527) hervorgehe, erweise sich in diesem Fall die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig und daher als rechtswidrig. Der BF habe sich auch nicht bloß kurzfristig in Strafhaft befunden, weshalb der Schubhaftverhängung diesfalls aufgrund der Unzulässigkeit eines Mandatsbescheids (gemäß § 76 Abs. 3 FPG) ein ordentliches Ermittlungsverfahren voranzugehen habe. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamts erweise sich aber als mangelhaft, da der BF zuletzt beinahe vor zwei Jahren - am 14.06.2012 - zur Schubhaftverhängung befragt worden sei. Dem BF sei damit die Möglichkeit genommen worden, sich einer rechtsfreundlichen Vertretung zu bedienen und zur Schubhaftverhängung Stellung zu nehmen. Hätte das Bundesamt "zudem früh genug ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wäre auch Zeit gewesen, ob der BF bei seinem Freund [...] Unterkunft nehmen" könne und somit für die Behörde greifbar sei. Das Bundesamt habe sich sohin auch nicht hinreichend mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. So werde dem BF im bekämpften Bescheid vorgehalten, dass er über keine Meldeadresse verfüge. Dazu sei auszuführen, dass der BF sofort in Schubhaft genommen worden sei und sohin keine Zeit gehabt habe, sich anzumelden. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Nichtanmeldung erfolgt sei, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis liege beim BF sohin nicht vor. Im Zusammenhang mit der möglichen Meldung des BF bei seinem Freund wäre von der Behörde auch ein gelinderes Mittel etwa einer periodischen Meldeverpflichtung zu prüfen gewesen. Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft, da diese keinen Hinweis auf die Beschwerdefrist gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf weitere Rechtsmittel im Falle der tatsächlichen Inschubhaftnahme enthalte. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. Weiters wurde in eventu - wenn der Beschwerde nicht stattgegeben und der BF nicht aufgrund der Beschwerde unverzüglich enthaftet werde - eine mündliche Verhandlung beantragt. Darüber hinaus wurde beantragt, dem BF Kostenersatz der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen. Rechtliche Ausführungen zum Zuspruch der Kosten folgten.

Die Beschwerde langte am 20.03.2014 um 17:24 Uhr per Telefax auch beim Bundesamt ein.

7. Am 21.03.2014 langte eine Stellungnahme des Bundesamts, Außenstelle St. Pölten, zur Schubhaftbeschwerde ein, in der im Wesentlichen die Argumente, die bereits zur Bescheidbegründung herangezogen wurden, wiederholt bzw. weiter ausgeführt wurden. Weiters wurde beantragt, den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.

8. Eine Referentin des Bundesamts, Direktion Abt. B/II, teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfragen am 21.03.2014 sowie 24.03.2014 mit, dass der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats unter Beifügung von Fingerabdrücken und Fotografien des BF am 11.03.2014 an die algerische Botschaft in Wien übermittelt worden sei. Von der Referentin konnte weiters in Erfahrung gebracht werden, dass Heimreisezertifikate für Algerien in der Regel auf ein Monat befristet ausgestellt werden würden, wobei bei Personen, bei denen keine Identifizierung (d.h. keine Papiere) vorliegen würde, mit langen Wartezeiten ("Jahre") bis zu einer Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikats durch die algerische Botschaft zu rechnen sei. Der BF habe die Mitwirkung am Heimreisezertifikat verweigert und seien dem Antrag nur ein Fingerabdruckblatt sowie Fotos beigefügt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 wurde das Bundesamt, Außenstelle St. Pölten, unter Verweis auf die zuvor genannten Auskünfte sowie auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527; VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; VwGH 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595) insbesondere dazu aufgefordert, allfällige Gründe darzutun, die es daran gehindert hätten, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Algerien bereits während der bis zum 10.03.2014 andauernden Strafhaft des BF einzuleiten bzw. zu betreiben.

In einer Stellungnahme des Bundesamts, Außenstelle St. Pölten, vom 24.03.2014 wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der bezughabende Akt aufgrund der Neustrukturierung erst am 10.01.2014 an das Bundesamt und Ende Jänner 2014 an die Regionalstelle St. Pölten übermittelt worden sei. Am 05.03.2014 sei das "Verfahren Sicherungsmaßnahme" eröffnet und am 06.03.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen sowie am selben Tag zugestellt worden. Mit Entlassung aus der Gerichtshaft am 10.03.2014 sei dem BF - noch ehe er in ein Anhaltezentrum verbracht worden sei, die Möglichkeit zu einer freiwilligen Mitwirkung am Verfahren - Heimreise - (Formular für algerische Botschaft) eingeräumt worden, um die Schubhaft so kurz wie möglich ausfallen zu lassen. Der BF habe jedoch jegliche Mitwirkung verweigert, weswegen er erst folglich in das Anhaltezentrum verbracht worden sei. Noch am selben Tag, am 10.03.2014, sei somit - ohne jegliche Verzögerung - der Antrag auf ein Heimreisezertifikat erst aufgrund der Nichtmitwirkung des BF über die Zentrale des Bundesamts eingebracht worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall aufgrund eines Fingerabdruckabgleiches die wahre Identität des BF festgestellt werden habe können. Es handle sich somit beim BF um eine von den algerischen Behörden tatsächlich identifizierte Person. Hinsichtlich der VwGH-Judikatur wurde ausgeführt, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einzelfallprüfungen handle und im Erkenntnis des VwGH zur Zl. 2008/21/0527 eine Untätigkeitsfrist der Behörde von 22 Tagen bemängelt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei dem BF jedoch unmittelbar nach Entlassung aus der Gerichtshaft und noch vor tatsächlichem Antritt der Schubhaft die Möglichkeit eingeräumt worden, freiwillig an der Antragstellung an die algerischen Behörde mitzuwirken. Nach dessen Verweigerung der Mitwirkung sei noch am selben Tag unverzüglich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt worden. Aufgrund des Vorlebens des BF im Bundesgebiet bestehe ein Sicherungsbedarf, da die tatsächliche Identität als festgestellt gelte und aufgrund der vorsätzlichen Nichtmitwirkung an der Erstellung eines Heimreisezertifikates keine Ausreisewilligkeit bestehe. Ein Erfolg bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und einer zeitgerechten Abschiebung dürfe aufgrund der festgestellten Identität angenommen werden.

In einer ergänzenden Stellungnahme des Bundesamts, Außenstelle St. Pölten, vom 25.03.2014, wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF laut Eintragung in der erkennungsdienstlichen Evidenz am 06.07.2010 festgestellt worden sei. Laut telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Bundeskriminalamtes, XXXX sei diese Eintragung aufgrund einer Mitteilung von Interpol XXXX nach erfolgten internationalen Datenabgleich (Prümervertrag) erfolgt. Demnach sei die Person von deutschen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Näheres liege dazu im Bundeskriminalamt nicht auf.

In einer E-Mail des Bundesamtes, Außenstelle St. Pölten, vom 27.03.2014 wurde auf das Ergebnis einer telefonischen Anfrage an eine Referentin des Bundesamts, Direktion Abt. B/II, vom 25.03.2014 verwiesen, wonach nach festgestellter Identität des Fremden die letzte Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch algerische Behörden in dieser Fallkonstellation in etwa vier bis fünf Wochen - also relativ rasch - erfolgt sei.

10. Ein Referent des Bundesamts, Direktion Abt. B/II, teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage am 27.03.2014 im Wesentlichen mit, dass für eine Beurteilung der durchschnittlichen Erfolgsaussicht und Dauer eines Antrages auf Erteilung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft noch keine hinreichenden Erfahrungswerte bestehen würden. Anträge bei nicht identifizierten Personen (d.h. Personen ohne Identitätsnachweis wie etwa die Kopie eines Reisepasses) seien schwieriger, doch könne man nicht generell von einer bestimmten Dauer ausgehen. Es gebe kein "Schema F" und komme es immer wieder auf den Einzelfall an. Für einen Fall, bei der die Identität des Rückkehrers feststehe, es jedoch keine Papiere gebe, könne keine Prognose getroffen werden, da ein solcher Fall bisher noch nicht vorgelegen sei. Allgemein werde der Dialog mit der algerischen Botschaft intensiviert und zeige sich letztere grundsätzlich kooperativ.

11. In einer neuerlichen Einvernahme des BF durch das Bundesamt, EAST-Ost, am 27.03.2014, erklärte der BF unter anderem, sich seit sieben Tagen im Hungerstreik zu befinden. Er sei jedoch einvernahmefähig. Er habe bereits alle seine Fluchtgründe angegeben. Er wolle dazu lediglich ergänzen, dass er früher Drogen genommen habe, inzwischen aber von seiner Sucht losgekommen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien werde er wieder zu Drogen greifen.

12. Laut übermittelten Befund eines Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum vom 27.03.2014 werde der BF täglich untersucht und sei zum Untersuchungszeitpunkt (27.03.2014 15:55 Uhr) eine weitere Anhaltung ohne Probleme möglich gewesen, da alle erhobenen Parameter noch in der Norm seien.

13. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts samt.

Der BF bestätigte in der Verhandlung unter anderem, sich nach seiner Strafhaftentlassung am 01.07.2011 bewusst nicht polizeilich gemeldet zu haben, fünf oder sechs Aliasidentitäten verwendet zu haben sowie seine Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 10.03.2014 verweigert zu haben. Auf jeweiliges Nachfragen gab der BF für diese Handlungen als Motiv im Wesentlichen die Verhinderung einer Abschiebung an. Der BF habe nicht schon früher einen Asylantrag gestellt, um einer Aufdeckung seiner auf einem verfälschten französischen Reisepass beruhenden falschen Identität zu entgehen. Der BF bestätigte seine an erster Stelle im Spruch genannte Identität als wahr und gab auf Nachfragen dazu an, dass er nichts zur Aufklärung seiner wahren Identität beigetragen, sondern die Behörde diese aus ihm nicht bekannten Gründen erfahren habe. In Österreich habe der BF keine Angehörigen, sondern nur einige Freunde, die ihn manchmal besuchen würden. Dem BF wurden weiters seine wiederholten einschlägigen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie seine bisherigen Angaben in seinem Asylverfahren vorgehalten, die auf einen unbegründeten Antrag hindeuten würden. Aufgefordert, Gründe zu nennen, die der Verhältnismäßigkeit des sich aus seinem Vorverhalten ergebenden erheblichen Sicherungsbedarfs entgegenstehen würden, verwies der BF lediglich auf eine Adresse, an der er wohnen könne. Trotz Nachfragens konnte er keine weiteren Gründe nennen. Sein Vertreter wies darauf hin, dass sich aus dem Akteninhalt keine gesicherten Angaben hinsichtlich der Dauer der Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die algerische Botschaft ergeben würden bzw. die Dauer zwischen Monaten und Jahren schwanken würde.

Der BF hatte bereits zu Beginn der Verhandlung auf Nachfragen erklärt, dass er trotz Hungerstreiks einvernahmefähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er reiste zuletzt im Jänner 2009 illegal in den EU-Raum ein, hielt sich seither hauptsächlich und seit Februar 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihm kam nie ein legaler Aufenthaltstitel zu. Auch die Einreise ins Bundesgebiet erfolgte jeweils illegal.

Mit Ausnahme von Aufenthalten in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren war der BF in Österreich einzig im Zeitraum vom 14.09.2009 bis 10.02.2010 - dies allerdings unter der Verwendung eines fremden und manipulierten französischen Personalausweises unter falscher Identität - polizeilich gemeldet. Gegen ihn besteht seit August 2010 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.

Der BF trat unter mehreren Alias-Identitäten in Erscheinung. Zwischen 2009 und Mai 2012 bediente er sich eines fremden und manipulierten französischen Personalausweises. Der BF verfügt über keine algerischen Personaldokumente. Seine wahre Identität konnte über eine Mitteilung von Interpol nach erfolgten internationalen Datenabgleich festgestellt werden.

Der BF wurde in Österreich wiederholt gerichtlich einschlägig zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom Juli 2012 nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB, §§ 130 1. Fall, 15, 229 Abs. 1 StGB, §§ 241e Abs. 3, 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF befand sich in Österreich vom 14.06.2010 bis 01.07.2011 durchgehend in Justizhaft. Nach der Haftentlassung am 01.07.2011 ist der BF - trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots - untergetaucht. Vom 29.05.2012 bis 10.03.2014 befand sich der BF neuerlich durchgehend in Justizhaft.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, der vom BF am 06.03.2014 persönlich übernommen wurde, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.

Hinsichtlich einer Erwirkung eines Heimreisezertifikates für den BF blieb das Bundesamt bis zur Entlassung aus der Justizhaft des BF am 10.03.2014 völlig untätig.

Nach seiner Strafhaftentlassung am 10.03.2014 um 8:00 Uhr verweigerte der BF eine Mitwirkung an der Beantragung eines Heimreisezertifikates und wurde am selben Tag um 9:00 Uhr in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt in einem Polizeianhaltezentrum in Wien vollzogen.

Ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 11.03.2014 an die algerische Botschaft in Wien übermittelt. Zum Entscheidungszeitpunkt kann nicht festgestellt werden, dass die Effektuierung einer Abschiebung des BF nach Algerien auszuschließen ist bzw. in Frage kommende Hindernisse nicht längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden können.

Im Polizeianhaltezentrum stellte der BF am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in einer Erstbefragung am selben Tag sowie zwei Einvernahmen beim Bundesamt, EAST-Ost, am 20.03.2014 sowie am 27.03.2014 im Wesentlichen damit begründete, dass er Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, dort keine Angehörigen mehr habe bzw. während seiner Abwesenheit seinen Bezug zum Herkunftsland verloren habe. Sonstige Fluchtgründe - wie politische oder religiöse Probleme oder Furcht vor Sanktionen durch den algerischen Staat bzw. die Polizei - wurden vom BF verneint.

Am 20.03.2014 wurde dem BF in seinem Asylverfahren eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG ausgefolgt, wonach das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren abzuweisen. Nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG gilt gegen den BF somit ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als eingeleitet.

Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche oder sonst hinreichende soziale Anknüpfungspunkte. Er hat geringfügige Deutschkenntnisse. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine hinreichenden eigenen finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes samt Protokollausdrucken aus dem anhängigen Asylverfahren (Erstbefragung vom 11.03.2014, Einvernahmen vom 20.03.2014 und 27.04.2014 beim Bundesamt, EAST-Ost).

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von dem erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014.

Die Feststellungen zur "gesicherten" Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seiner Aliasidentitäten samt missbräuchlicher Verwendung eines fremden und manipulierten französischen Personalausweises ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, Außenstelle St. Pölten, daraus insbesondere aus dem Amtsvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.05.2012 (vgl. As 167 und 169), den EKA-Daten und den EKIS-Personenanfragen, weiters aus den Stellungnahmen des Bundesamts, Außenstelle St. Pölten, sowie aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise, zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zum rechtskräftigen Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem Akteninhalt des Bundesamtes, Außenstelle St. Pölten, sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu den polizeilichen Meldungen bzw. Nichtmeldungen des BF sowie zu seinem Untertauchen nach der Strafhaftentlassung am 01.07.2011 ergeben sich aus den eingeholten ZMR-Auskünften und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, zur strafrechtlichen Bescholtenheit des BF aus dem beigeschafften Strafregisterauszug und dem Akteninhalt, zu den Justizhaftzeiten und der Schubhaftzeit aus dem Akt sowie der Stellungnahme vom 24.03.2014 des Bundesamtes, Außenstelle St. Pölten.

Die Feststellungen hinsichtlich des Heimreisezertifikates für Algerien, der diesbezüglichen Untätigkeit des Bundesamts bis zur Strafhaftentlassung und der verweigerten Mitwirkung des BF ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, Außenstelle St. Pölten, den Auskünften zweier Referentinnen und eines Referenten des Bundesamts, Direktion Abt. B/II, vom 21.03.2014, 24.03.2014, 25.03.2014 und 27.03.2014 sowie aus der Stellungnahme des Bundesamts, Außenstelle St. Pölten, vom 21.03.2014 und 27.03.2014.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den obengenannten Protokollen im anhängigen Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

3.2.1.3. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich weiter, dass der in der Beschwerde gegen die Anhaltung seit 10.03.2014 vertretenen Ansicht, dem bekämpften Schubhaftbescheid würde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen, da dieser nicht als Mandatsbescheid nach § 57 AVG, sondern als gewöhnlicher Bescheid erlassen wurde, nicht näher getreten werden kann.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 Abs. 3 FPG entspricht (vgl. dazu RV 692 BlgNR, 18. GP S. 49f zu § 41 Abs. 3 FrG BGBl. Nr. 838/1992, der inhaltlich unverändert in § 76 Abs. 3 FPG idgF fortbesteht).

3.2.1.4. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Wenn in der Beschwerdeschrift aber weiter ausgeführt wird, dass Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG lediglich "nicht typengebundenes Verwaltungshandeln" erfasse und von einem solchen Verwaltungshandeln bei der Schubhaftbeschwerde nicht gesprochen werden könne, da § 76 Abs. 3 FPG bestimme, dass die Schubhaft als Bescheid anzuordnen sei und die weitere Anhaltung sich als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt erweise, kann daraus folgerichtig nur der Schluss gezogen werden, dass die dem Bundesverwaltungsgericht durch § 22a BVG eingeräumte Kompetenz verfassungsrechtlich durch Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG gedeckt ist, da im Wege einer schlüssigen Interpretation Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nur in Relation zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 leg.cit. als "Auffangtatbestand" verstanden werden kann, was im Übrigen auch die RV nahelegt, als sie gerade in Hinblick auf die Abgrenzung von Art 130 Abs. 2 Z 2 B-VG auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 verweist (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13). Eine "interpretative" Annahme, wonach der Gesetzgeber Beschwerdegenstände, die Mischformen der von Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVG umfassten Typen enthalten, sowohl durch Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVG als auch den Auffangtatbestand des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ausschließen hätte wollen, erscheint weder durch den Wortlaut der Verfassungsbestimmung noch deren Zweck gedeckt. Auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die dem Bundesverwaltungsgericht in § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragene Kompetenz zur Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, keine Deckung in Art. 130 BV-G finde, kann nicht gefolgt werden. So bezieht sich die Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stets auf die "Fortsetzung" einer bereits bestehenden Schubhaft, ist an eine dagegen erhobene Beschwerde gebunden - also Bestandteil derselben - und sohin Gegenstand der Prüfungskompetenz nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG.

3.2.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist wird - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß gelten. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (Vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010). Im Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0085).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft (zur Sicherung der Abschiebung) nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

3.2.4. Im konkreten Fall befand sich der BF seit 29.05.2012 in Justizhaft. Das Entlassungsdatum 10.03.2014 war dem Bundesamt trotz Behördenumstrukturierung spätestens mit Übermittlung des Fremdenaktes am 10.01.2014 bekannt. So wurde das Bundesamt in einem Begleitschreiben des Fremdenamts eines Magistrats vom 10.01.2014 zur Aktenübermittlung mit dem Hinweis "Achtung Haftgefangener" ausdrücklich auf das - auch textlich hervorgehobene - Entlassungsdatum aufmerksam gemacht (vgl. As 235). Dem Bundesamt, Außenstelle St. Pölten, wurde der Akt Ende Jänner 2014 übermittelt. Selbst zu diesem Zeitpunkt war noch deutlich über ein Monat bis zur Haftentlassung Zeit.

Zwar wurde dem BF noch während der Strafhaftzeit am 06.03.2014 der im Spruch genannte Schubhaftbescheid, mit dem gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, persönlich zugestellt, doch waren erste Schritte zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates nachweislich nach Haftentlassung beabsichtigt und wurden diese auch erst am 10.03.2014 vorgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem vergleichbaren Fall dazu aus:

"Tatsächlich ist die Bundespolizeidirektion St. Pölten - siehe oben - erst am 6. Mai 2008 in Angelegenheiten "Ausstellung eines Heimreisezertifikates" tätig geworden. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der sie daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der bis zum 14. April 2008 andauernden Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen (zu einem ähnlich gelagerten Fall siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0280). Dabei wird nicht übersehen, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie im vorliegenden Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft im Sinn des eingangs Gesagten regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen." (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527)

Dies begründet sich insbesondere dadurch, dass laut ständiger Judikatur des VwGH die Schubhaft als "ultima ratio" zu verstehen ist. Daraus leitete der VwGH in der zitierten Entscheidung in konsequenter Weise ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Im gegenständlichen Fall konnte das Bundesamt keine Gründe dartun, die es daran gehindert hätten, bereits vor Haftentlassung des BF hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates tätig zu werden. So konnte aufgrund von Auskünften seitens der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung beim Bundesamt in Erfahrung gebracht werden, dass Heimreisezertifikate für Algerien in der Regel auf einen Monat befristet ausgestellt werden. Auch war dem Bundesamt, Außenstelle St. Pölten, das Haftende des BF seit Ende Jänner 2014 bekannt. Unter Zugrundelegung der Information einer Referentin der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung beim Bundesamt, die eine kürzlich erfolgte Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch algerische Behörden innerhalb von etwa vier bis fünf Wochen als "relativ rasch" bewertete, wäre das Bundesamt im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur zu einem entsprechend zeitgerechten Tätigwerden während der Strafhaft des BF angehalten gewesen. Wenn in der Stellungnahme des Bundesamts, Außenstelle St. Pölten, vom 24.03.2014 darauf hingewiesen wird, dass im Gegensatz zum vorliegenden Fall in der zitierten Entscheidung des VwGH eine Untätigkeitsfrist der Behörde von 22 Tagen zwischen Schubhaftverhängung und ersten Aktivitäten zur Beschaffung eines Heimreiszertifikates bemängelt worden sei, das Bundesamt aber im Gegensatz dazu ohne Verzug gehandelt hätte, wird dabei verkannt, dass der VwGH seine Entscheidung nicht mit der 22-tägigen Verzögerung, die erst nach der Strafhaftentlassung einsetzte, sondern ausdrücklich gerade mit dem Umstand begründete, dass die belangte Behörde bis zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig geblieben ist. Als Konsequenz für eine derartige unbegründete Säumnis würde sich in einem solchen Fall die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft "regelmäßig als unverhältnismäßig" erweisen.

Da das Bundesamt keine aus dem Einzelfall ergebende andere Sicht dartun konnte, erwies sich vor dem Hintergrund der zitierten VwGH-Judikatur die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft als unverhältnismäßig (vgl. dazu auch BVwG 24.01.2014, Zl. W112 2000241-1/7E). Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und der Haftzweck sich von der Sicherung der Abschiebung hin zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verschoben hat, da ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum"- konvalidieren kann, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG erfolgen (Vgl. VwGH 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388; VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162).

3.2.5. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 10.03.2014 bis 28.03.2014 für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.3.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, haben sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF als rechtswidrig erwiesen. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i. d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.

Unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse ist festzustellen, dass der BF am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm im Rahmen seines Asylverfahrens eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG ausgefolgt worden ist. Demnach beabsichtigt das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren abzuweisen und gilt gegen den BF somit ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG als eingeleitet.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang zu der vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 aus: "Auch § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs. 3 FPG (aaO 92) Folgendes fest: ‚Abs. 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden.' Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst." (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389)

Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vor. Unter Zugrundelegung der Einvernahmeprotokolle im Asylverfahren des BF lassen auch die von ihm darin geltend gemachten Gründe die Prognose zu, dass dessen Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Angesichts des Verfahrensstandes ist zudem festzustellen, dass der Zweck der Schubhaft sich von der Sicherung der Abschiebung hin zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verschoben hat.

Die Säumnisse des Bundesamts hinsichtlich der Beischaffung des Heimreisezertifikats haben sich zwar unmittelbar auf die Dauer der im Anschluss an die Strafhaft verhängten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ausgewirkt. Dieser Kausalzusammenhang ist jedoch durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durchbrochen worden, da selbst ein zeitgerechtes Vorgehen des Bundesamts hinsichtlich der Heimreisezertifikate während des anhängigen Asylverfahrens keinen Einfluss auf die Dauer der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehabt hätte.

Somit tritt in diesem Verfahrensstadium auch die Frage nach den Erfolgsaussichten für den Antrag auf Ausstellung von Heimreisezertifikaten bzw. nach der durchschnittlichen Dauer der Antragsbearbeitung durch die algerische Botschaft für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in den Hintergrund, zumal der Sicherungszweck nicht mehr unmittelbar auf die Abschiebung, sondern vorgelagert auf die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgerichtet ist. Aus den eingeholten Auskünften der ReferentInnen der für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des Bundesamtes lässt sich zudem keine einheitliche bzw. hinreichend zuverlässige Einschätzung hinsichtlich der Dauer bzw. der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Ausstellung von Heimreiszertifikaten bei der algerischen Botschaft in Österreich ableiten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Konstellation des BF, dessen wahre Identität zwar festgestellt ist, der aber über keine Personaldokumente verfügt, um einen besonderen Einzelfall handelt, für den es offenbar keine Vergleichsfälle gibt. Somit kann im konkreten Fall aber auch im Wege einer Prognosebeurteilung nicht festgestellt werden, dass die Effektuierung einer Abschiebung nach Algerien auszuschließen wäre bzw. in Frage kommende Hindernisse nicht längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden könnten (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024).

3.3.3. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.3.4. Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Der BF war im Bundesgebiet seit 2009 bis auf wenige Monate nur in Polizeianhaltezentren bzw. Strafanstalten polizeilich gemeldet. Er bediente sich mehrerer Aliasidentitäten sowie eines verfälschten französischen Personalausweises, um einer Abschiebung zu entgehen. Er verweigerte seine Mitwirkung an der Beischaffung eines Heimreisezertifikats. Er wurde drei Mal wegen einschlägiger strafrechtlicher Delikte zu Haftstrafen - zuletzt zu 15 Monaten - rechtskräftig verurteilt. Dies lässt wiederum den Rückschluss zu, dass er keine Hemmschwelle hat, Regeln zu brechen, und lässt ihn kaum vertrauenswürdig erscheinen. Nach seiner Haftentlassung aus einer Justizanstalt am 01.07.2011 ist er - trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots - untergetaucht, um einer Abschiebung zu entgehen. Obwohl er sich spätestens seit 2009 regelmäßig im Bundegebiet aufgehalten hat, stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am 11.03.2014 in Schubhaft. Angesichts dieses Vorverhaltens besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF erneut untertauchen und sich dem Verfahren entziehen wird. Das erstinstanzliche Verfahren steht unmittelbar vor einer inhaltlich abweisenden Entscheidung im Zulassungsverfahren, wobei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG bereits seit 20.10.2014 als eingeleitet gilt. Eine Haftunfähigkeit des BF liegt laut Untersuchung vom 27.03.2014 trotz eines Hungerstreiks, der sich gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet, nicht vor und wurde vom BF auch nicht behauptet.

Weiters verfügt der BF trotz langjährigen Aufenthalts in Österreich über keinerlei nennenswerte private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde wiederholt wegen Eigentumsdelikten strafgerichtlich verurteilt. Von einer Mittellosigkeit war daher auszugehen. Weiters hat sich der BF seit 10.02.2010 - abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten bzw. einem Polizeianhaltezentrum - ständig unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Der ledige, kinderlose BF verfügt auch über keine Familienangehörige im Bundesgebiet und hat auch keine Lebensgefährtin. Sein Kontakt beschränkt sich auf "einige" Freunde, die ihn manchmal besuchen würden. Der BF hat geringfügige Deutschkenntnisse.

Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung trotz Aufforderung auch keine Gründe nennen, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sprechen würden. So nannte der BF zwar eine Adresse, an der er wohnen könnte, doch vermag dieser Umstand sein bisheriges Vorverhalten nicht annähernd aufzuwiegen. Zudem würde dem BF bei Haftentlassung bereits aufgrund seiner Antragstellung im Rahmen der Grundversorgung eine Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gewährt werden, wobei weder die Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung als auch an der von ihm genannten Adresse eine Gewähr dafür darstellen würde, dass er für die Behörden dort auch tatsächlich greifbar sein würde.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.

Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie in weiterer Folge deren Durchsetzung zu entziehen suchen würde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

3.3.5. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht.

3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV.

3.4.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.01.2011, 25.12 -7/2010; UVS Wien 06.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

3.4.2. Dem Antrag des BF für Ersatz des Schriftsatzaufwands (in der Höhe von 737,60 Euro) und des Verhandlungsaufwands (in der Höhe von 922,00 Euro) ist Folge zu geben.

Dem Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr ist nicht Folge zu geben.

Dem Kostenantrag des BF war daher in der Höhe von 1659,60 Euro (737,60 Euro + 922,00 Euro) Folge zu geben.

3.4.3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil der BF gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende Partei war.

3.5. Zu Spruchpunkt V.

3.5.1. Der BF beantragte in der gegenständlichen Beschwerde unter anderem für den Fall, dass er nicht aufgrund der Beschwerde unverzüglich enthaftet werde, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Arabisch einvernommen. Dies war erforderlich, da der BF der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung der Höhe zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Dolmetscherkosten in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.

3.5.2. § 76 Abs. 1 AVG sieht für den Fall, dass der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, vor, dass dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im 8. Hauptstücks des FPG geregelt (Vgl. dazu auch § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG)

Das FPG sieht im Gegensatz zu § 70 AsylG 2005 keine Barauslagenbefreiung vor.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

3.5.3. Die Dolmetscherkosten sind sohin gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG vom BF zu tragen und werden der Höhe nach gesondert mit Beschluss vorzuschreiben sein (vgl. dazu auch VfSlg, 9295/1981). Der Abspruch dem Grunde nach hatte bereits in der gegenständlichen Entscheidung zu erfolgen.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Zusammenhang mit § 35 VwGVG die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist zudem entgegenzuhalten, dass im konkreten Fall keine Vorleistung hinsichtlich der Dolmetscherkosten verlangt wurde, wobei die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Im Übrigen besteht gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG im Fall des Obsiegens ein antragsbedürftiger Ersatzanspruch gegenüber der unterlegenen Partei. Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).

Für den vertretenen BF wurde jedoch weder in der gegenständlichen Beschwerdeschrift noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014 der Ersatz der Dolmetscherkosten als Barauslagen durch die unterlegene Partei beantragt (vgl. dazu auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0404, zu § 79a AVG, wonach der Antrag der obsiegenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird, mit Hinweis auf Walter-Thienel - Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 75 f). Eine Antragstellung war somit gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG mit Ende der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014 präkludiert.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Ebenso kommt der Frage des Aufwandsersatzanspruches, des Ersatzes der Eingabengebühr sowie der Auferlegung der Dolmetscherkosten im Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zu, wobei es auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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