Normen
Asylgerichtshof-EinrichtungsG 2008 Art7 Z3;
AVG §67a;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art130;
B-VG Art144;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52 Abs2;
FrG 1993 §52 Abs4;
FrG 1993 §52;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §72;
FrPolG 1954 §5a idF 1991/21;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs2;
FrPolG 2005 §83;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Asylgerichtshof-EinrichtungsG 2008 Art7 Z3;
AVG §67a;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art130;
B-VG Art144;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52 Abs2;
FrG 1993 §52 Abs4;
FrG 1993 §52;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §72;
FrPolG 1954 §5a idF 1991/21;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs2;
FrPolG 2005 §83;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin insoweit, als er die Administrativbeschwerde zurückweist und den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, befand sich auf Grund einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe bis 25. April 2008 in Strafhaft. Mit Bescheid vom 17. April 2008 hatte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG zur Sicherung seiner Abschiebung "mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft)" die Schubhaft verhängt. In diese wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2008 überstellt und in der Folge bis 13. Juni 2008 angehalten.
Mit der am 23. Juli 2008 bei der belangten Behörde eingebrachten Schubhaftbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, seiner Festnahme und seiner Anhaltung in Schubhaft von Beginn bis Ende feststellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde, gestützt auf die §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 FPG iVm §§ 67c und 79a AVG hierüber wie folgt:
"I. Der Beschwerde wird, soweit sie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom 11. Juni 2008 bis zum 13. Juni 2008 betrifft, Folge gegeben. Das Mehrbegehren (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung vom 25. April 2008 bis 10. Juni 2008) wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen."
Über die erkennbar nur gegen den - auf der Annahme einer insoweit verspäteten Erhebung der Administrativbeschwerde beruhenden - Zurückweisungsausspruch (und die Abweisung des Kostenbegehrens) erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
1. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage nach den zeitlichen Schranken der Schubhaftbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat. Hiebei ist von den am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen §§ 82 und 83 FPG auszugehen. Diese Vorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 82. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
- 1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
- 2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 83. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) ...
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."
Von den Bestimmungen des AVG, auf die im § 83 Abs. 2 FPG verwiesen wird, ist im gegebenen Zusammenhang § 67c Abs. 1 AVG von Bedeutung, der nachstehenden Wortlaut hat:
"Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 67c. (1) Beschwerden nach § 67a Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde."
2. Die belangte Behörde begründete ihren Zurückweisungsausspruch damit, dass der Beschwerdeführer durch die bloße Anhaltung in Schubhaft nicht gehindert gewesen sei, dagegen Beschwerde zu erheben. Die Sechswochenfrist des § 67c Abs. 1 AVG habe daher mit Kenntnis der als rechtswidrig erachteten Behördenhandlungen zu laufen begonnen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft (daher nur) für einen zurückliegenden Zeitraum von sechs Wochen ab Einbringung der Beschwerde zulässig. Die am 23. Juli 2008 erhobene Beschwerde sei daher, soweit sie Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung vom 25. April bis 10. Juni 2008 betreffe, als verfristet zurückzuweisen gewesen.
3.1. Die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gehen auf den am 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen § 5a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954 (FrpolG) idF BGBl. Nr. 21/1991, zurück. Schon damals war für die Schubhaftbeschwerde - u.a. - § 67c Abs. 1 AVG für maßgeblich erklärt worden. Während § 67c Abs. 1 AVG - sieht man vom Entfall des Ausdrucks "Abs. 1" im Rahmen der Bezugnahme auf § 67a ab (vgl. dazu Artikel 7 Z 3 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes mit 1. Juli 2008) - unverändert geblieben ist, trat § 5a FrpolG am 31. Dezember 1992 außer Kraft und wurde durch die §§ 51 und 52 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), ersetzt, die erstmals auch den Schubhaftbescheid als mögliches Anfechtungsobjekt einer Schubhaftbeschwerde - freilich nur für den Fall, dass es bereits zu einer Freiheitsbeschränkung gekommen war; andernfalls war infolge Unzulässigkeit der Erhebung von Vorstellung oder Berufung gegen den Schubhaftbescheid dagegen unmittelbar Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich - vorsahen. In den ErläutRV zu § 41 FrG (692 BlgNR 18. GP 50) war diese Neuerung im Wesentlichen mit dem Ziel, die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes in Bezug auf Schubhaft zu beseitigen, begründet worden; es solle nicht länger der Schubhaftbescheid mit Berufung und die Haft mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar sein.
3.2. Die vorhin erwähnten §§ 51 und 52 FrG hatten - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
"Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 51. (1) Wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Entscheidung durch den unabhängigen
Verwaltungssenat
§ 52. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) ...
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat."
3.3. Mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) am 1. Jänner 1998 traten schließlich die bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen §§ 72 und 73 FrG 1997 an die Stelle der vorzitierten §§ 51 und 52 FrG, deren Textierung allerdings weitgehend beibehalten wurde. Hervorzuheben ist lediglich eine Umformulierung in dem dem bisherigen § 51 Abs. 1 FrG entsprechenden § 72 Abs. 1 FrG 1997, wo es nunmehr hieß:
"§ 72. (1) Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen."
3.4. In den ErläutRV zu § 72 FrG 1997 (685 BlgNR 20.GP 82) wurde dazu ausgeführt:
"§ 72 entspricht in seinen Grundsätzen dem geltenden § 51 FrG. Durch die Fassung des geltenden § 51 Abs. 1 (... angehalten wird, ...) ist es zu einer Judikaturdivergenz zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof gekommen. Mit der Neuformulierung soll eine Klarstellung entsprechend den Intentionen des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen werden (Erkenntnisse des VfGH vom 3. März 1994, B 960/93 und vom 29. Juni 1995, B 2534/94)."
3.5. Die erwähnte Judikaturdivergenz bezog sich auf die Frage, ob nach der Entlassung eines Fremden aus der Schubhaft noch Schubhaftbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte dies (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, und - aus späterer Zeit - vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0327), während der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertrat, dass Beschwerde gemäß § 51 Abs. 1 FrG auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden könne. In diesem Zusammenhang hielt er in dem in den ErläutRV erstgenannten Erkenntnis vom 3. März 1994, VfSlg. 13.698, unter Punkt 2.3.2.1. der Entscheidungsgründe fest:
"Für Beschwerden gemäß § 51 FrG gelten laut § 52 Abs. 2 FrG die §§ 67c bis 67g AVG. § 67c Abs. 1 AVG sieht eine Beschwerdefrist von sechs Wochen, und zwar primär ab Kenntnisnahme von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass - soweit die Beschwerdebefugnis nicht schon konsumiert wurde - Beschwerden gemäß § 51 Abs. 1 FrG auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden können."
Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch klargestellt, dass ein Schubhäftling nach Art. 6 Abs. 1 PersFrG einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner - gesamten - Anhaltung auch nach Beendigung der Schubhaft habe, weshalb es gesetz- und verfassungswidrig wäre, ihm diesen Anspruch durch eine einschränkende Auslegung des § 51 Abs. 1 FrG "aus der Hand zu schlagen".
In dem weiter genannten Erkenntnis vom 29. Juni 1995, VfSlg. 14.192, betonte der Verfassungsgerichtshof unter Punkt II.2. der Entscheidungsgründe zunächst, "dass sich das in § 51 Abs. 1 FrG vorgesehene Rechtsmittel eben auch gegen den Schubhaftbescheid, nicht nur gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wendet". Sodann führte er - bezugnehmend auf die von ihm für verfehlt erachtete Rechtsauffassung, nach Enthaftung des Fremden stünde gegen den Schubhaftbescheid wieder der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen, weshalb eine Schubhaftbeschwerde nicht erforderlich sei und insoweit nicht in Frage komme - Folgendes aus:
"Andererseits könnte sich bei einer solchen Auslegung des § 51 Abs. 1 FrG eine - mit dem Rechtsschutzsystem der Art. 130 ff. und des Art. 144 B-VG unvereinbare - Rechtsschutzlücke ergeben. Letztinstanzliche Bescheide können vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts innerhalb von sechs Wochen ab Bescheiderlassung angefochten werden; diese Frist wurde durch das FrG nicht abgeändert und es wird hier auch nicht eine Unterbrechung dieser Frist normiert. Eine unmittelbare Anfechtung in Vollstreckung gesetzter Schubhaftbescheide vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt wegen der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Betracht. Das würde in allen jenen Fällen, in denen ein Fremder vor, aber auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne dass er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, dazu führen, dass der Schubhaftbescheid weder vor dem unabhängigen Verwaltungssenat noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar wäre. Dies aber stünde mit dem Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung in Widerspruch."
3.6. Die beiden auszugsweise zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vertreten für die damalige Rechtslage unzweifelhaft die Auffassung, dass jedenfalls die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft noch binnen sechs Wochen ab deren Beendigung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Beschwerde gezogen werden könne. Insbesondere das Erkenntnis vom 29. Juni 1995 lässt darüber hinaus deutlich erkennen, dass diese Frist auch für die Bekämpfung des Schubhaftbescheides offen stehen solle. Der Hinweis auf die dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung widersprechende Lücke, die - folgte man der vom Verfassungsgerichtshof abgelehnten Rechtsauffassung - entstünde, wenn ein Fremder nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne dass er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, bringt das klar zum Ausdruck. Andererseits hielt der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aber auch fest, dass der Schubhaftbescheid als letztinstanzlicher Bescheid vor Inhaftnahme des Fremden (eine Schubhaftbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat war dann, siehe schon den diesbezüglichen Hinweis in Punkt 3.1., ausgeschlossen) nur innerhalb von sechs Wochen ab seiner Erlassung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden könne; diese Frist sei durch das FrG nicht abgeändert und es sei auch nicht eine Unterbrechung dieser Frist normiert worden. Will man den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes keinen Wertungswiderspruch unterstellen, so musste das für die Anfechtbarkeit von bereits in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheiden vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aber bedeuten, dass nur solche auch noch binnen sechs Wochen ab Enthaftung des Fremden in Beschwerde gezogen werden konnten, für die bei Inhaftnahme des Fremden die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof noch offen stand. Andernfalls wäre die Versäumung dieser Frist im Ergebnis völlig folgenlos geblieben, was vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 4 letzter Satz FrG - demnach war die Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hatte - sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen nach sich gezogen hätte.
3.7. Der Verfassungsgerichtshof hielt an der eben dargestellten Judikatur zu § 51 FrG auch in der Folge fest (vgl. seine Erkenntnisse vom 8. Juni 1998, B 218/98, VfSlg. 15.140, und vom 15. Oktober 1998, K I-21/97, VfSlg. 15.317). Der Gesetzgeber hat dieser Judikatur Rechnung getragen und die die Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat regelnde (damals neue) Bestimmung des § 72 FrG 1997 dergestalt formuliert, dass nunmehr auch Beschwerde erheben konnte, wer unter Berufung auf das FrG 1997 "angehalten wurde" (siehe oben 3.3.). Die insoweit neu geregelte Beschwerdelegitimation musste zu dem Ergebnis führen, dass die sechswöchige Beschwerdefrist des § 67c Abs. 1 AVG erst mit dem Wegfall der offenkundig als einheitliche Maßnahme zu betrachtenden Schubhaft zu laufen begann, wobei im Sinn der zu 3.6. erörterten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes - mit der dort explizierten zeitlichen Einschränkung - auch der Schubhaftbescheid in die erwähnte einheitliche Maßnahme einzubeziehen war. Dass die auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren zugeschnittene Bestimmung des § 67c AVG auf den Schubhaftbescheid als solchen nur sinngemäß angewendet werden kann, was vom Gesetzgeber schon beim Übergang vom Regime des FrpolG auf jenes des FrG offenkundig in Kauf genommen wurde, tut diesem aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Verständnis keinen Abbruch.
4.1. Mit dem Inkrafttreten des FPG - siehe dazu die Darstellung der nunmehr maßgeblichen §§ 82 und 83 FPG oben zu Punkt 1. - hat die Rechtslage neuerlich eine Änderung erfahren, und zwar dergestalt, dass nunmehr der Schubhaftbescheid auch dann mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann, wenn es noch nicht zum Vollzug dieses Bescheides gekommen ist. In diesem Sinn ordnet § 82 Abs. 1 Z 3 FPG an, dass ein Fremder das Recht habe, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Die bislang insoweit gegebene Beschwerdemöglichkeit an Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof ist demgemäß entfallen (vgl. dazu näher den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0083, und darauf bezugnehmend das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0032).
Die §§ 82 und 83 FPG lassen hingegen - ebenso wenig wie andere Bestimmungen des FPG - nicht erkennen, dass auch in der hier zu erörternden "Fristenfrage" eine Änderung erfolgen sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass es insoweit bei den sich schon aus dem FrG 1997 ergebenden Konsequenzen geblieben ist.
4.2. Die Rechtslage lässt sich demnach diesbezüglich wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich kann die Beschwerde nach § 82 FPG auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden. Auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, freilich nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist oder nicht.
5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die belangte Behörde die bei ihr erhobene Schubhaftbeschwerde sowohl hinsichtlich des vor dem 11. Juni 2008 liegenden Anhaltezeitraumes als auch hinsichtlich Festnahme und Schubhaftbescheid - dieser stammt vom 17. April 2008 und wurde bereits am 25. April 2008 in Vollzug gesetzt - einer meritorischen Erledigung hätte zuführen müssen. Ihre insoweit zurückweisende Entscheidung war daher - und damit auch die Abweisung des Kostenbegehrens des Beschwerdeführers - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. April 2009
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