VwGH 97/02/0327

VwGH97/02/03275.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, D-Gasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Juni 1997, Zl. UVS-01/44/00001/97, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §51 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §51 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1997 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1996 (bei der belangten Behörde eingelangt am 3. Jänner 1997) unter Berufung auf § 52 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10. Dezember 1996 bis zu seiner am 18. Dezember 1996 erfolgten Abschiebung in die Türkei "für rechtmäßig erklärt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht begründet.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Schubhaftbeschwerde vom 27. Dezember 1996 stammt und er bereits am 18. Dezember 1996 aus der Schubhaft entlassen wurde.

§ 51 Abs. 1 FrG räumt im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, somit allen bereits festgenommenen oder angehaltenen Personen das Beschwerderecht ein. Dem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht nicht zu. Aus dieser Bestimmung ergibt sich darüberhinaus, daß dieses Beschwerderecht dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Freigelassenen ebenfalls nicht mehr zusteht. Dieses Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat steht sohin nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, und vom 25. April 1997, Zl. 97/02/0039). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0448).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte