BVwG W156 1431875-1

BVwGW156 1431875-114.4.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1431875.1.00

 

Spruch:

W156 1431875-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.12.2012, XXXX XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.04.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen zum Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll:

"Im Iran hat man mich von der Schule verwiesen und dort sah ich keine Zukunft, weiters wurde ich schlecht behandelt. Von der iranischen Bevölkerung bin ich geschlagen worden. Deshalb musste ich den Iran verlassen, um in Europa eine Ausbildung zu bekommen.....In Afghanistan habe ich keine Zukunft und weiters habe ich Angst dorthin zurückzugehen."

Am 24.02.2012 wurde der Beschwerdeführer von der PI Breitenfurterstraße in 1120 Wien aufgegriffen, ohne zum dortigen Aufenthalt berechtigt zu sein.

Am10.03.2012 reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug von Österreich kommend nach Deutschland ein und gab an, dass er nach Schweden zu seinem Bruder reisen wollte, um dort einen Asylantrag zu stellen. Mit Schreiben vom 13.03.2012 verpflichtete sich die Republik Österreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, den Beschwerdeführer wieder zu übernehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2012 wieder durch die Republik Österreich übernommen.

In der Einvernahme durch die BPD München am 10.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er über Deutschland nach Schweden reisen wollte, da dort sein Bruder lebe und er dort Asyl beantragen wollte. Er sei mit seinem Bruder vom Iran aus nach Griechenland gereist, wo sich deren Wege getrennt hätten. Die Reise von Griechenland nach Deutschland sei durch keinen Schlepper

organisiert worden ..... Seine Eltern wohnten im Iran und wüssten

von der Reise. Sie hätten gewollt, dass er in Europa eine bessere Zukunft habe. Er wolle nur zu seinem Bruder nach Schweden fahren.

Am 12.03.2012 wurde dem Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung der Auftrag zur forensischen Altersfeststellung des Beschwerdeführers erteilt. Im Gutachten vom 06.04.2012 wurde ein Mindestalter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt. Das angegebene Geburtsdatum vom XXXX entspräche ein chronologisches Alter zum Untersuchungstermin von 15 Jahren und 2 Monaten und könne dieses aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden.

Mit Vollmacht vom 21.11.2012 wurde Frau Mag. XXXX, Verein XXXX, 2500 Baden, Theresiengasse 4, durch den gesetzlichen Vertreter, Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, mit der Vertretung im Asylverfahren bis zum Eintritt der Volljährigkeit bevollmächtigt.

Am 26.11.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er verstehe in der Verständigung mit dem Dolmetsch alles und habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien rückübersetzt und richtig protokolliert worden. Er habe bisher alle erzählt.

Weiters gab er an:

"LA: Zu Ihrem Heimatland:

LA: Welchen Namen führen Sie, wann sind Sie geboren? AW: Ich heiße XXXX und bin am XXXX(entspricht lt. Dolmetscher dem XXXX) in XXXX geboren. ANM: Lt. Dolmetscher ist die richtige Transkription des Namens "XXXX" und nicht "XXXX".

LA: Sie haben bisher zu Ihrem Alter angegeben, dass Sie 15 Jahre alt wären. Wieso wissen Sie nunmehr Ihr genaues Geburtsdatum? AW: Als ich mit meiner Mutter telefoniert habe, hat sie mir gesagt, wann ich geboren wäre, dann hat sie mir dieses Datum gesagt. Befragt gebe ich an, ich habe mit meiner Mutter vor ca. 1 Monat telefoniert.

LA: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie? AW: Ja, zwei oder dreimal in der Woche. Auf Nachfrage gebe ich an, wir telefonieren.

LA: Wie geht es Ihrer Familie? AW: Sie sind kränklich. Meine Mutter hat Schmerzen an den Füßen und Beinen und mein Vater hat Atemprobleme.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? AW: Afghanistan.

LA: Verfügen Sie über Dokumente, aus welchen ihre Identität hervorgeht (z.B. Reisepass, Personalausweis,...) und können Sie diese vorlegen? AW: Ich habe keine afghanischen Dokumente, besaß jedoch eine Aufenthaltskarte im Iran.

LA: Die Behörde hatte Ihre Angaben bezüglich Ihres Alters angezweifelt, weswegen Sie am 23.03.2012 einer medizinischen Untersuchung zwecks Überprüfung Ihrer Altersangaben unterzogen wurden. Das medizinische Sachverständigengutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung, LBl-Nr. 12-100 vom 06.04.2012 konnte zwar Ihre Minderjährigkeit nicht widerlegen, jedoch ergibt sich aus dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 23.03.2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18 bis 20 Jahren, Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Da Ihre nunmehrigen Altersangaben unter das Gutachten subsumierbar sind, geht die Behörde davon aus, dass Ihre Altersangaben stimmen und wird Ihr Geburtsdatum entsprechend Ihren Angaben auf XXXX korrigiert. Eine Änderung in den Systemen des BMI wird ha. veranlasst. Sie bekommen eine neue AB-Karte ausgefolgt. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen. AW: Ja, das geht in Ordnung.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass besessen? AW: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? AW: Ich bin Hazare und Schiite.

LA: Haben Sie eine Schule besucht, wenn ja geben Sie an, welche Schule bzw. Schulen Sie besucht haben? Bitte geben Sie gleich an, wo und von wann bis wann! AW: Als ich acht Jahre alt wurde, habe ich eine persische Schule in XXXX besucht. Ich habe fünf Jahre die Grundschule besucht und ein Jahr die Unterstufe des Gymnasiums.

LA: Bitte nennen Sie die Adresse dieser Schule genau! AW: Das ist die Grundschule "XXXX" in XXXX, XXXX. Die Mittelschule hieß XXXX. Sie befindet sich an der gleichen Adresse, jedoch in einer Seitengasse.

LA: Nennen Sie mir den Namen Ihres Lehrers in dieser Mittelschule!

AW: Der Direktor hieß XXXX, mein Mathematiklehrer hieß XXXX, in Englisch unterrichtete Herr XXXX und der Persischlehrer hieß XXXX.

LA: Nennen Sie mir den Namen und das Alter Ihrer Eltern! AW: Mein Vater heißt XXXX und er ist ca. 50 Jahre alt. Meine Mutter heißt XXXX, ihr Geburtsname lautet XXXX, und Sie ist über 40 Jahre alt.

LA: Haben Sie Geschwister? AW: Ich habe zwei Brüder und eine Schwester. Meine Brüder heißen XXXX ca. 13 Jahre alt und XXXX ca. 17 Jahre alt. Meine Schwester heißt XXXX und sie ist ca. 15 Jahre alt.

LA: Ihre heutigen Altersangaben betreffend Ihrer Familie weichen von

Ihren Angaben in der Erstbefragung ab. Erklären Sie mir das. AW:

Auch die heute angegebenen Altersangaben sind geschätzt, aber Sie stimmen eher als die Angaben von damals. Bei meiner Erstbefragung war ich erst kurz da und aufgeregt.

LA: Wo leben Ihre Eltern im Augenblick?

AW: In XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, in XXXX XXXX, XXXX XXXX, XXXX XXXX. Bei der Nummer sieben bin ich mir nicht ganz sicher. Wir wohnten im Erdgeschoß.

LA: Wer aller lebt dort an der soeben genannten Adresse im Augenblick? AW: Bis auf meinen Bruder XXXX, der in Schweden aufhältig ist, leben alle dort, also meine Eltern und meine anderen Geschwister.

LA: Und wo haben Sie zuletzt, bevor Sie hier her gekommen sind, gelebt? AW: Seit Sommer vorigen Jahres wohnen wir in dieser Wohnung, somit war ich in dieser Wohnung aufhältig.

LA: Sommer vorigen Jahres, bitte konkretisieren Sie das. AW: Ich kann mich an das Monat nicht erinnern, ich wurde gemeinsam mit meinem Bruder XXXX vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Zwei Wochen später kamen wir wieder in den Iran zurück und meine Eltern waren bereits in diese neue Wohnung eingezogen.

LA: Und wo haben Sie zuvor überall gelebt? AW: In XXXX, XXXX XXXX, XXXX XXXX. Befragt gebe ich an, ich wohnte dort mit meinen Eltern und Geschwistern. Dort an dieser Adresse war eine Gartenanlage. Wir hatten dort ein Zimmer und mein Vater hat in dieser Gartenanlage gearbeitet. Es wurden dort Blumen gezüchtet.

LA: Nennen Sie mir, wo Sie seit Ihrer Geburt überall gelebt haben.

AW: Ich wurde in XXXX geboren und habe immer in XXXX gelebt. Außer den beiden oben genannten Adressen, wohnten wir verschiedenen Unterkünften in XXXX.

LA: Von wo stammen Ihre Eltern ab? AW: Mein Vater stammt aus XXXXund meine Mutter aus XXXX. Befragt gebe ich an, diese Orte liegen in der Provinz XXXX.

LA: Und wann gingen Ihre Eltern in den Iran? AW: Jedenfalls vor meiner Geburt. Wie viele Jahre davor habe ich sie nicht gefragt.

LA: Warum leben Ihre Eltern nunmehr im Iran? AW: Ich habe gestern meinen Vater angerufen und ihn gefragt, warum sie in den Iran gegangen sind. Er sagte, damals gab es viele Probleme. Es gab wirtschaftliche Probleme und es herrschte ein Bürgerkrieg. Deshalb sind sie damals in den Iran gereist.

LA: Welche Namen führen Ihre Onkel väterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese Ihren Lebensunterhalt?

AW: Ich habe zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan. XXXX ist der ältere und XXXX der jüngere. Ihr genaues Alter kenne ich nicht. Sie sind aber schon älter und arbeiten nicht mehr, ihre Söhne arbeiten als Maurer. Diese zwei Wochen, als ich vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, wohnte ich eine Woche bei ihnen gemeinsam mit meinem Bruder XXXX. Meine Onkel väterlicherseits wohnen beide im Dorf XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, XXXX befindet sich in der Provinz XXXX, den Distrikt kann ich nicht nennen.

LA: Welche Namen führen Ihre Onkel mütterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese Ihren Lebensunterhalt?

AW: Meine zwei Onkel mütterlicherseits leben beide in XXXX. Sie heißen XXXX und XXXX. Sie sind Straßenhändler in XXXX.

LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihren Onkeln in Afghanistan, z.B. Besuche usw.? AW: Nur im Zuge meiner Abschiebung, während der einen Woche, als ich bei ihnen lebte.

LA: Sie sind noch sehr jung, doch mit 16 Jahren ist es dennoch nicht unmöglich. Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? AW: Beides nein.

LA: Haben Sie in Afghanistan noch andere nähere Verwandte, z.B. Tanten, Großeltern. AW: Meine Großväter sind beiderseits verstorben. Meine Großmutter mütterlicherseits lebt in XXXX bei ihren Söhnen XXXX und XXXX. Meine Großmutter väterlicherseits lebt in Afghanistan bei ihren Söhnen.

LA: Wie bzw. wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten? AW: Mein Vater war Gärtner und hat Blumen gezüchtet, als Arbeiter. Sonst hat keiner gearbeitet, nur mein Vater.

LA: Was haben Sie beruflich gemacht, haben Sie auch schon gearbeitet? AW: Nein.

LA: Sie sagten oben, dass Sie mit acht Jahren die Schule begonnen hätten und dann diese insgesamt 6 Jahre besucht haben. Was haben Sie dann danach gemacht? AW: Ich konnte nicht mehr zur Schule gehen, weil die Schulbeiträge erhöht wurden. Mein Vater konnte auch zuletzt wegen seiner Atemprobleme nicht mehr arbeiten. Aus diesem Grund haben wir kein Geld gehabt, dass ich weiter in die Schule gehe.

LA: Und wovon hat Ihre Familie dann gelebt, bzw. wovon lebt diese jetzt? AW: Mein Vater hat dann nur mehr Gelegenheitsarbeiten in der Baubranche angenommen.

LA: Wie würden sie Ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation zuletzt, d.h. vor Ihrer Flucht, bezeichnen (z.B. gut/mittel/schlecht)? AW: Sehr schlecht.

LA: Und außer den zwei Wochen, wie oben von Ihnen erwähnt im Zuge Ihrer Abschiebung, haben Sie nie in Afghanistan gelebt? AW: Nein, sonst nicht.

LA: Sie sagten Ihr Bruder XXXX sei Schweden, wie lange schon. AW:

Wir sind aus dem Iran gemeinsam nach Patra geflüchtet. Dort wurden wir vom Schlepper getrennt. Ich sollte auch nach Schweden gebracht werden, bin aber in Österreich gelandet.

LA: Was wissen Sie nunmehr von Ihrem Bruder XXXX? AW: Er hat in Schweden einen Asylantrag gestellt und lernt die Sprache. Befragt gebe ich an, ich habe mit meinem Bruder telefonischen Kontakt.

LA: Können Sie Angaben über den Stand des Asylverfahrens Ihres Bruders XXXX in Schweden machen? AW: Er wurde anerkannt, aber er hat keinen Reisepass bekommen.

LA: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt wurden. Nehmen Sie dazu Stellung!

AW: Ich bin nach Österreich gekommen. Ich war im Lager und wollte hier nicht bleiben. Ich wollte zu meinem Bruder nach Schweden. Etwa 2 Monate nach meinem Aufenthalt in Traiskirchen fuhr ich mit dem Zug vom Westbahnhof nach Deutschland. Irgendwo in Deutschland wurde ich im Zuge einer Kontrolle im Zug dann festgenommen. Nach ca. 2 Wochen wurde ich nach Österreich zurücküberstellt.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland, also Afghanistan, Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? AW:

Nein.

LA: Waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung? AW: Nein.

LA: Sie sagen, dass Sie regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie haben. Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche? AW: Ich frage nach ihrem Befinden und meine Familie erkundigt sich, wie es mir geht.

LA: Wer organisierte Ihre Flucht? AW: Das hat alles mein Vater für mich organisiert und finanziert.

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

AW: Ich weiß nicht, das hat mein Vater bezahlt.

LA: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren? AW: Mein Vater hat sich von seinen Bekannten Geld ausgeborgt.

LA: Wann konkret haben Sie Ihre Reise hierher angetreten? AW: Seit über einem Jahr bin ich unterwegs, genau weiß ich es nicht.

LA: Sie müssen doch in etwa angeben können, wann Sie von Ihren Eltern weggegangen sind! AW: Das war Shahrivar 1390 (entspricht lt. Dolmetscher August/September 2011).

LA: Schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Weg nach Österreich unter Nennung der Verkehrsmittel und allfälliger Aufenthaltsorte!

AW: Ich bin vom Iran auf dem Landweg in die Türkei gereist (befragt: zu Fuß und mit dem Geländeauto), von dort weiter nach Griechenland. In Griechenland war ich einen Monat in einer Abschiebungshaft. In der Folge wohnte ich in Athen und in Patra. Dann wurde ich in einem LKW versteckt mit einem Schiff nach Italien gebracht. Von Italien bin ich mit dem LKW nach Österreich weitergereist. In Villach wurde ich von der Polizei aufgegriffen und nach Traiskirchen überstellt. Befragt gebe ich an, die ganze Reise erfolgte schlepperunterstützt.

LA: Wie lange hat Ihre Reise insgesamt gedauert? AW: Die ganze Reise bis hierher hat ca. 6 Monate gedauert.

LA: Was war nunmehr Ihr Beweggrund hierherzukommen? Schildern Sie

Ihre Fluchtgründe. AW: Meine Eltern haben zu uns gesagt, wir sollen nach Europa gehen, damit wir eine Schule besuchen, um eine bessere Zukunft zu haben. Auf Nachfrage gebe ich an, das ist alles.

LA: Und was hatte Ihr Bruder für einen Beweggrund? AW: Er hatte den gleichen. Wir sind beide ausgereist, um in Europa eine Schule besuchen zu können.

LA: Haben Sie und Ihre Eltern/Geschwister legal im Iran gelebt? AW:

Solange wir unsere Aufenthaltskarten verlängert hatten waren wir legal im Iran. Aber zum Schluss, nachdem die Gebühren für die Verlängerung verteuert wurden und wir uns das nicht mehr leisten konnten, waren wir im Iran dann ohne Aufenthaltsberechtigung.

LA: Wie lange schon, konnte sich Ihre Familie die Verlängerung nicht mehr leisten? AW: Als ich dann nicht mehr die Mittelschule besucht habe.

LA: Das war also der Grund, weswegen Sie die Schule dann verlassen haben? AW: Ja.

LA: Gab es sonst Probleme? AW: Nein, an sich nicht. Ich hatte keine weiteren Probleme.

LA: Haben Sie Probleme in Bezug auf Afghanistan? AW: Unsere Familie hat Angst vor Afghanistan.

LA: Konkretisieren Sie das! AW: Es herrscht in Afghanistan Krieg. Meine Eltern sind Analphabeten und wenn wir nach Afghanistan zurückkehren sollten, werden wir auch Analphabeten.

LA: Bei der Erstbefragung sagten Sie, dass Sie in der Schule schlecht behandelt worden seien. Wie meinten Sie das? AW: Zwei Lehrer von uns waren gegen Afghanen und sie haben mich geschlagen.

LA: Konkretisieren Sie das! AW: Grundlos an sich. Sie sagten zu mir, du musst lernen, obwohl ich schon gelernt hatte und dann hat mich der Lehrer geohrfeigt, z.B. mit dem Lineal.

LA: Sie sagten bei der Erstbefragung auch, sie wären von der iranischen Bevölkerung geschlagen worden. Heute erwähnten Sie davon nichts. Nehmen Sie Stellung! AW: Ich war selber schuld, weil ich auch manchmal Leute auf der Straße sekkiert habe.

LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb? AW: Nein.

LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? AW:

Nein.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr, also nach Afghanistan, befürchten? AW: Es fliegen Bomben in Afghanistan, ich werde sterben.

LA: Für den Fall, dass die Behörde Ihr Vorbringen überprüfen möchte, sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan oder auch im Iran Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? AW: Ja.

ANM: Die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan (Allgem. Lage und Rückkehrfragen, Stand August 2012 und XXXX, Stand Oktober 2012) werden der Frau RB ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen wird gewährt. Die Fr. RB stimmt dem zu.

LA: Welchem Stamm gehören Ihre Eltern an? AW: Ich weiß nur, dass wir zu den Hazare gehören, dass meine Eltern Hazare sind.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? AW: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

LA an RB Frau Mag.a XXXX, Verein XXXX: Wollen Sie Angaben tätigen oder Antrage stellen?

Antwort RB: Nein.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift? AW: Nein.

LA: Wurde ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

AW: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? AW:

Ja. "

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.12.2012, XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan gemäß § 8 (Spruchpunkt II.) und ordnete die Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG an (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazare an und sei schiitischen Glaubens. Seine Identität stehe nicht fest. Seine Angaben betreffend sein Alter - nunmehr geboren am XXXX - seien als glaubhaft einzustufen. Er behaupte im Iran in XXXX geboren zu sein und dort bis zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt zu haben. Seine Eltern stammten aus Afghanistan aus der Provinz XXXX. Er habe im Iran in XXXX insgesamt sechs Jahre lang die Schule besucht. Er sei gesund, benötige nicht ständig Medikamente und keine Therapien.

Er könne keine konkret seine Person betreffende Gründe bezüglich seines Herkunftslandes Afghanistans glaubhaft machen. Es könnte nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan konkreten, seine Person betreffende Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre oder solche für die Zukunft zu befürchten seien.

Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, unterworfen zu werden.

Er verfüge in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. So lebten dort im Herkunftsdorf seines Vaters, XXXXin der Provinz XXXX, seine zwei Onkel väterlicherseits mit ihren Familien und sowie seine Großmutter. Im Zuge einer Abschiebung vom Iran nach Afghanistan habe er damals auch bei seinen Onkeln im Dorf XXXXgewohnt. Er sei überdies ein junger, gesunder Mann, werde in ca. drei Monaten siebzehn Jahre alt und sei ihm durchaus zumutbar, dass er in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Zudem sei davon auszugehen, dass er von seiner im Iran lebenden Familie finanzielle Unterstützung erfahre.

Er sei erst vor wenigen Monaten illegal in Österreich eingereist. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Bundesbetreuung und verfüge hier in Österreich über keinerlei soziale und familiäre Kontakte. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Es könnte in seinem Falle mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben festgestellt werden.

Feststellungen Afghanistan

August 2012

ALLGEMEINE LAGE

Staatsaufbau, Politik, Wahlen Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juni 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 2.8.2012)

Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht.

Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin‑) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Ähnlich wie die Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 20.08.2009 fanden auch die Parlamentswahlen am 18.09.2010 unter schwierigen Sicherheitsbedingungen statt. Zahlreiche Anschläge, allerdings mit im Vergleich zu 2009 geringerer Intensität, überlagerten den Wahltag. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 4,3 Mio. Wählern (1,3 Mio. weitere Stimmen wurden für ungültig erklärt) auf einem mit dem Vorjahr vergleichbarem Niveau. Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in XXXX, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Allgemeine Sicherheitslage In den ersten sechs Monaten 2012 gab es 3.099 zivile Opfer (1.145 getötete und 1.954 verletzte Zivilisten). Das ist ein 15-prozentiger Rückgang im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dies ist der erste Rückgang seit sechs Jahren und die zivilen Opferzahlen haben damit wieder ungefähr das Niveau von 2010 erreicht. Regierungsfeindliche Elemente waren für 80 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich. Demgegenüber werden nur 10 Prozent den Regierungs- bzw. regierungsnahen Truppen zugeordnet. 10 Prozent konnten keiner Partei zugeordnet werden. (UNAMA - United Nations

Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of

Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering. Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet. (Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)

Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt. (Landinfo: Report:

Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf , Zugriff 23.8.2012)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht- detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, XXXX und Wardak) Auf den Zentralraum entfielen 10 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO Q2 2012.pdf , Zugriff 22.8.2012)

Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz XXXX, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden. (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)

Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207 The Insurgency in Afghanistans Heartland , Zugriff 23.8.2012)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar. (Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S.

83)

Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht. (EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf , Zugriff 21.8.2012.)

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen.

Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.

Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen, der Erholung des Agrar- und des Dienstleistungssektors - signifikant verbessert. Afghanistan bleibt aber ein sehr armes Land und stark von ausländischer Hilfe abhängig. Das BIP verteilt sich zu 34,9% auf Landwirtschaft, 25% Industrie und 40% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 17.8.2012)

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575). (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In XXXX sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.

Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Getreide ist seit Juli 2011 gesunken und sank bis zum Berichtsmonat Juli 2012. Dies liegt vor allem am Preisrückgang an den regionalen Märkten in Pakistan und Kasachstan. Dem Getreidepreis folgte auch der Preis für Weizenmehl. Dieser sank von Juli 2011 bis Mai 2012 und steigt seither wieder an. (WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of July 2012 (Reported in August 2012), http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp249884.pdf , Zugriff 17.8.2012)

Die Mieten in XXXX sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

XXXX beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. 70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan (AREA) AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC) Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200

USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben. Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB) "The First MicroFinanceBank", XXXX, Afghanistan Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen. (ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009,

http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistanwhat-now-for-refugees.aspx , Zugriff 17.8.2012)

Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit sind 28 verschiedene UN-Agenturen, - Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert. (UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Afghanistan - Consolidated Appeals Process (CAP) 2012, 17.8.2012, http://ochaonline.un.org/afghanistan/AppealsFunding/CAP2012/tabid/7642/language/en-US/Default.aspx , Zugriff 17.8.2012)

Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren.

Selbst in XXXX, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert. Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. XXXX) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In XXXX gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in XXXX stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt XXXX haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von XXXX sieht es bereits wieder anders aus. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.

Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Laut der lokalen Bevölkerung zielen regierungsfeindliche Elemente in den meisten Gebieten nicht direkt auf Gesundheitseinrichtung oder Aktivitäten. (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Behandlung nach Rückkehr Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die Straße Peshawar-Jalalabad-XXXX wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Feststellungen XXXX

Oktober 2012

ALLGEMEINE LAGE

Hauptstadt XXXX

Die Hauptstadt Afghanistans ist XXXX mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 18.10.2012)

XXXX ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Regierung. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf XXXX und die größeren Städte. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei

Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. (Landinfo:

Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html , Zugriff 18.10.2012)

Sicherheitslage in XXXX Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html , Zugriff 19.10.2012)

Obwohl XXXX nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207 The Insurgency in Afghanistans Heartland.pdf , Zugriff 19.10.2012)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz XXXX nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt XXXX mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex- Präsident Rabbani). Damit endete in XXXX eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in XXXX jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es kommt in der Stadt zu einer zunehmenden ethnischen Homogenisierung. Die verschiedenen ethnischen Gruppen siedeln sich vermehrt in ethnisch homogenen Vierteln an. (The Independent: A city divided: the ethnic tensions splitting XXXX, 1.11.2011, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/a-city-divided-the-ethnic-tensions-splitting-XXXX - 6255444.html, Zugriff 19.10.2012)

Am 6. Dezember 2011 kam es zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes. Dabei starben 48 Menschen und über 100 wurden verletzt.. (Guardian: XXXX shrine worshippers killed in Afghan sectarian attack, 6.12.2011, http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/XXXX-shrine-blast-kills-worshippers , Zugriff 19.10.2012)

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in XXXX. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge. (Guardian: Taliban launches largest attack on XXXX in 11 years, 15.4.2012, http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-XXXX , Zugriff 19.10.2012 / AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668 , Zugriff 19.10.2012 / BBC News: XXXX attack: Bomber kills children near Nato base, 8.9.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-19528417 #, Zugriff 19.10.2012 / RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: 12 Killed In Afghan Suicide Bombing, 18.9.2012, http://www.ecoi.net/local_link/227055/348872_de.html , Zugriff am 19.10.2012 / ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Biweekly Report 16-30 June 2012,

http://ngosafety.org/store/files/The ANSO Report (16-30%20June%202012).pdf, Zugriff 5.10.2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. XXXX hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in XXXX vergleichsweise gut funktioniert. (BAA-Analyse: Sicherheitslage in XXXX, 16.10.2012)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

In XXXX - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html , Zugriff 19.10.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Indikatoren für Lebensstandard für XXXX sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz.

(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete NHDR 2011 final.pdf , Zugriff 19.10.2012)

Die Reduktion der Getreideernte ist ein Anlass zur Besorgnis für die Nahrungsmittelsicherheit, vor allem für Hausehalte mit niedrigem Einkommen in den nordwestlichen und den urbanen Gebieten. Vor allem die Situation für die ärmeren Gruppen und für IDPs in den Städten ist Besorgnis erregend. Der Getreidepreis in XXXX ist relativ stabil. Die Regierung stellt mit der Hilfe der internationalen Gemeinschaft Nahrungsmittelunterstützung zur Verfügung. (Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, September 2011 - February 2012, 22.3.2012, www.fao.org/docrep/015/an605e/an605e00.pdf , Zugriff 19.10.2012)

Der Zugang zu Wasserversorgung und Kanalisation ist von Provinz zu Provinz stark unterschiedlich. Der höchste Wert wird in der Provinz XXXX mit 56 Prozent erreicht. Es gibt einen signifikanten Unterschied zwischen Stadt und Land beim Zugang zu Trinkwasser. (CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete NHDR 2011 final.pdf , Zugriff 19.10.2012)

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau‑)Sektor. In Städten wie XXXX, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität. Für die meisten Bürger XXXXs bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Ähnlich gelagerte Bauprojekte [Anm.: groß angelegte Wohnbauprojekte] werden in der Shomali- Region nördlich von XXXX durchgeführt. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vorschwierig. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in XXXX sind vergleichsweise hoch. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Um eine geeignete Unterkunft zu finden kann sich der Rückkehrer an einen der zahlreichen Maklerdienste wenden, die es im ganzen Land gibt. Auch in XXXX City sind Makler für die Wohnungssuche leicht zu finden. (BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=/lld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 18.10.2012)

Beschäftigung nach Sektoren Provinz XXXX: Landwirtschaft: 16,5 Prozent (Landesschnitt: 59,1 Prozent) Handwerk, Bau, Bergbau: 16,9 Prozent (Landesschnitt 12,5 Prozent) Dienstleistung: 50,1 Prozent (Landesschnitt 24,6 Prozent) Öffentliche Verwaltung / Regierung:

16,4 Prozent (Landesschnitt: 3,9 Prozent) (Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial Briefs: June 2011, http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984 - 1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Die Aussichten für eine Geschäftsgründung werden als gut eingeschätzt; es gibt bereits einige Rückkehrer, die sich für eine Geschäftsgründung entschieden haben und ihr Geschäft erfolgreich führen. Die Einnahmen variieren entsprechend dem Erfahrungsschatz und Hintergrund der Geschäftsgründer. XXXX ist ein großer Marktplatz, mit großer Nachfrage nach jeder Art von Waren und einem entsprechend großen Wettbewerb. (BAMF - IOM: Aktenzeichen:

ZC171/19.08.2011,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=/lld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan

(AREA)

AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC) Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200

USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben. Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB) "The First MicroFinanceBank", XXXX, Afghanistan Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

(IOM Wien: AVRR Newsletter, Juni 2012, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR - Newsletter_Jun12.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in XXXX, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung. (UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ocha&docId=1250421 , Zugriff 19.10.2012)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen. (ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/175_afghanistan___what_now_for_refugees , Zugriff 19.10.2012)

Den auskunftgebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: XXXX] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt. (BAMF - IOM: Aktenzeichen:

ZC171/19.08.2011,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=/lld e%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26view Type%3D1, Zugriff 19.10.2012)

Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI - Amnesty International:

Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html , Zugriff 19.10.2012)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in XXXX und anderen Großstädten. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in XXXX angeboten. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. XXXX) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In XXXX gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in XXXX stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt XXXX haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von XXXX sieht es bereits wieder anders aus. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Eine Ansiedlung in XXXX, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen [ausgebildete Rückkehrer aus Europa und Nordamerika] eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt:

Zur Person des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser bis dato kein als unbedenklich einzustufendes nationales Identitätsdokument in Vorlage gebracht habe, es stehe seine Identität nicht fest. Soweit er also im Asylverfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Soweit er seine Altersangaben (nunmehr XXXX, alias XXXX geboren) im Zuge seiner Einvernahme am 26.11.2012 berichtigt habe, sei auszuführen, dass seinen Angaben insofern Glauben zu schenken gewesen sei, zumal seine nunmehrigen Angaben mit dem Ergebnis der forensischen Altersschätzung in Einklang zu bringen seien. Zufolge dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Bolzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 06.04.2012, LBl-Nr. 12-100, ergäbe sich nämlich für seine Person - in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses - zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 23.03.2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18 bis 20 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergäbe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren.

Betreffend seiner behaupteten Staatsangehörigkeit, sowie den weiteren Angaben zu seiner Person werde ihm Glauben geschenkt, zumal er einerseits über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen bzw. ergäbe sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung seiner Person und wären andererseits keine vernünftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.

Es gäbe keinerlei Hinweise auf das Vorliegen schwerer physischer oder psychischer Krankheiten, noch habe er dies behauptet.

Er könne keine Verfolgung im Herkunftsland Afghanistan glaubhaft machen.

So habe er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 zu seinem Fluchtgrund befragt angegeben, seine Eltern hätten zu ihm gesagt, er solle nach Europa gehen, um dort eine Schule zu besuchen und um eine bessere Zukunft zu haben (siehe NS BAT, Seite 11).

Wie sich aus den von ihm gemachten Angaben durchaus schlüssig ergebe, hätten seine Eltern damals - bereits vor seiner Geburt - aufgrund wirtschaftlicher Probleme und des Bürgerkrieges Afghanistan verlassen und seien in den Iran gegangen (siehe NS BAT, Seite 7). Er sei bereits in XXXX geboren worden und habe dort gemeinsam mit seiner Familie - zunächst legal mit Aufenthaltsberechtigung gelebt (siehe NS BAT, Seite 5 und 11) - und habe in XXXX auch die Schule besucht. Als die Gebühren für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung dann erhöht worden seien, habe seine Familie sich dies nicht mehr leisten können und ihn bzw. seine Familie habe dann ohne Aufenthaltsberechtigung im Iran gelebt. Er und sein Bruder XXXX hätten dann Afghanistan verlassen, um nach Schweden zu gehen. In Griechenland seien sie vom Schlepper getrennt worden und sei er dann nach Österreich gebracht worden.

Konkret befragt, ob er Probleme in Bezug auf Afghanistan hätte, habe er ganz pauschal angegeben, seine Familie hätte Angst vor Afghanistan. Aufgefordert dies zu konkretisieren habe er dann gemeint: "Es herrscht in Afghanistan Krieg. Meine Eltern sind Analphabeten und wenn wir nach Afghanistan zurückkehren sollten, werden wir auch Analphabeten" (siehe NS BAT, Seite 11).

Bezugnehmend auf seine Erstbefragung bei der Polizei, wo er angegeben habe, dass er im Iran schlecht behandelt worden sei, meinte er auf Nachfrage, zwei Lehrer wären gegen Afghanen gewesen und hätten ihn geschlagen bzw. geohrfeigt, z.B. mit dem Lineal. Nachgefragt, weshalb er von der iranischen Bevölkerung geschlagen worden wäre, habe er gemeint: "Ich war selber schuld, weil ich auch manchmal Leute auf der Straße sekkiert habe".

Gesamt betrachtet sei sein Vorbringen durchaus schlüssig und glaubwürdig.

Der festgestellte Sachverhalt ergäbe sich aus der Vernehmung seiner Person.

Die Feststellungen zum Herkunftsland basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland sei festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürften nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig seien (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13- MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" sei eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden sei; "allgemein bekannt" seien Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählten auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert worden seien, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränke, sondern allgemein bekannt sei, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprächen.

Die Feststellungen betreffend seinem Privat- und Familienleben ergäben sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorbrachte. Insbesondere wurde vorgebracht, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe und seine Eltern genaueres über die Fluchtgründe wüssten und ihm Details bisher verschwiegen hätten. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, die genauen Fluchtgründe durch weitere Ermittlungen abzuklären. Es läge wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch staatliche Organe bzw. nichtstaatliche Organe aufgrund der Sippenhaftung bzw. Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe vor. Es handle sich hiebei um eine kinderspezifische Erscheinungsform der Verfolgung.

Weiters handle es sich hier um einen minderjährigen Asylwerber, der aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Gefahr laufen würde, von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Seine Identität ist nicht festgestellt.

Er wurde in XXXX, Iran geboren und hat bis zu seiner aktuellen Flucht nach Europa im Iran - bis auf zwei Woche in Afghanistan während seiner Abschiebung - gelebt. Eine längerfristige Rückkehr in den Herkunftsstaat erfolgte nicht. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, sein jüngerer Brüder und seine Schwester sind weiterhin in XXXX aufhältig.

Sein Vater stammt aus Afghanistan, XXXX, Provinz XXXX, und seine Mutter aus XXXX, ebenfalls Provinz XXXX. Die Eltern haben Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen infolge des damaligen Bürgerkrieges in Afghanistan verlassen. Sie lebten im Iran legal bis zu dem Zeitpunkt, als die Gebühren für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht mehr leistbar waren.

Der Beschwerdeführer besuchte ab seinem achten Lebensjahr sechs Jahre lang die Grundschule in XXXX, besitzt aber weder Berufsausbildung noch Berufserfahrung. Den Iran verließen er und sein älterer Bruder auf Anraten seiner Eltern, um in Europa eine Ausbildung zu erhalten und somit eine bessere Zukunft zu haben. Allfällige Übergriffe der iranischen Bevölkerung erfolgten als Reaktion auf ein provokantes Verhalten des Beschwerdeführers. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Beschwerdeführer, Analphabet wie seine Eltern zu werden.

In Afghanistan war der Beschwerdeführer weder Mitglied einer politischen Vereinigung oder bewaffneten Gruppe. Er war in Afghanistan weder in Haft noch besteht ein Haftbefehl gegen ihn. Er wurde in Afghanistan weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch einer sozialen Gruppe verfolgt.

Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel und eine Großmutter väterlicherseits in Afghanistan, im Dorf XXXX, zwei Onkel und eine Großmutter mütterlicherseits, die in XXXX leben. Kontakt zu den Verwandten in Afghanistan hat der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum der Abschiebung gehabt. Sein älterer Bruder flüchtete nach Schweden.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keinen Besitz und war auch kein sonstiges Naheverhältnis zum Herkunftsstaat feststellbar.

Eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat, oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht feststellbar.

Entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsland:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

(...)

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

(...)

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und XXXX (UNSC 6.12.2013).

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Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

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Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt XXXX erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in XXXX mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in XXXX. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in XXXX mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung XXXX verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden XXXX - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von XXXX aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

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Quellen:

Sicherheitslage in XXXX

XXXX ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in XXXX. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

Quellen:

2012): Afghanistan: Taliban fear grips once peaceful Parwan province,

http://www.globalpost.com/dispatch/news/regions/asia-pacific/afghanistan/121031/afghanistan-parwan-taliban-us-withdrawal-nato , Zugriff 15.1.2014

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Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).

Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).

Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).

Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).

Quellen:

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

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Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Quellen:

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Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

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Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentum hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Quellen:

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Kinder

Obwohl das Mindestalter für Arbeit in Afghanistan 15 Jahre beträgt, wird die Durchsetzung dieser Regelung eher mangelhaft eingehalten. UNICEF schätzt, dass 30 Prozent der afghanischen Kinder arbeiten. Die Anzahl der Kinder, die in ländlichen Gebieten arbeiten ist signifikant höher, als bei Kindern, die in Städten leben. Jedoch tragen Kinder - insbesondere Buben aus ärmeren Familien in städtischen und peri-städtischen Gegenden, zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken, Backsteinöfen arbeiten und Betteln gehen (ILO 31.5.2012).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (AA 4.6.2013).

Laut dem Justizministerium (MOJ), waren 81 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert. Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes, "die letzte Möglichkeit sein sollte und dass es für die kürzeste Zeit wie möglich sein sollte". In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, das Recht der Information der Anklagepunkte und das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen werden zu dürfen. Das Gesetz sorgt für den Aufbau von Jugendpolizei, Jugendstaatsanwaltskanzleien und -gerichten. Aufgrund von limitierten Ressourcen funktionieren Jugendgerichte nur in sechs Gegenden: XXXX, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 19.4.2013).

Es wurde berichtet, dass es vorkommt, dass Sicherheitsoffiziere und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 19.4.2013; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012).

In den ersten vier Monaten des Jahres 2013 wurden über 400 Kinder getötet und verletzt aufgrund des anhaltenden Konflikts. Es wird prognostiziert, dass 2013 das zweit-gewaltreichste Jahr seit 2001 wird (nach dem Jahr 2011 als Höhepunkt der Gewalt). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Truppen sind um 24 Prozent gestiegen, unter den Opfern waren 30 Prozent mehr Kinder (Stand Juni 2013) (UNICEF 7.2013).

Die Taliban, das Haqqani Netwerk, Hezb-i-Islami, Jamat Sunat al-Dawa Salafia und andere bewaffnete Gruppen haben Kinder - besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze - rekrutiert um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden. In manchen Fällen wurden Kinder in anderen Ländern ausgebildet, um Selbstmordattentate durchzuführen. In anderen Fällen, wurden Kinder unfreiwillig zu Aufständischen gemacht, indem man ihnen ohne ihr Wissen Bomben in die Taschen oder das Gewand steckte. Es gibt hierfür keine genauen Zahlen. Die Zahl der Kinder, die mit Streitkräften und bewaffneten Gruppen - zwischen April 2003 und Juni 2006 - assoziiert werden, beläuft sich auf 7,444. Diese Zahl kommt den Schätzungen von UNICEF, die Kindersoldaten mit 8,000 bezifferte, besonders nahe (Watchlist 6.2010).

EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen minderjähriger Personen bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

Quellen:

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Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Quellen:

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Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in XXXX entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

• United States Agency for International Development (USAID)

• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

• Afghan Red Cross Society

• Afghan Health and Development Services

• Aga Khan Health Services

• Medical Emergency Relief International

• Care of Afghan Families

• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass ihm im Herkunftsland ein Verfolgung im Sinn der GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe, ist dem entgegen zuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren als Grund für die Ausreise der Familie in den Iran, die allgemeine Situation in Afghanistan aufgrund des Bürgerkrieges und vorallem wirtschaftliche Gründe geltend gemacht wurden. Auch für seine Flucht nach Europa wurde lediglich der Wunsch - auch seiner Eltern - nach Ausbildung und einer besseren Zukunft vorgebracht. Anhaltspunkte, dass es im Herkunftsland Verfolgungshandlungen im Sinn der GFK gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gegeben haben sollte, liegen nicht vor. Es ist auch nicht glaublich, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Informationen durch die Eltern gegeben wurden, oder er nicht erfragt hätte, welche Gründe zur Ausreise aus Afghanistan geführt hatten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 38/2011, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Die schwierige allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist für sich alleine genommen nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige konkret gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung zu bescheinigen. Derart konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, sondern beruhen die Befürchtungen des Beschwerdeführers lediglich auf Vermutungen und möglichen Geschehnissen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Zugehöriger zur sozialen Gruppe von jungen Männern verstärkt einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen ausgesetzt wäre, sei noch ausgeführt:

Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann asylrelevant, wenn sie an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK festgelegten Grund (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128), nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Bezüglich der Auslegung des Anknüpfungspunktes der sozialen Gruppe ist schon auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 (RV 270 BlgNr 18. GP, 11; AB 328 BlgNR 18. GP) zu § 1 AsylG 1991 zu verweisen, wonach im Zuge des Begutachtungsverfahrens unter Berufung auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13.04.1984 (ABl. Nr. C 127 vom 14.05.1984, S 137) und vom 12.03.1987 (EuGRZ 1987/S 1986) gefordert worden ist, den völkerrechtlich definierten Flüchtlingsbegriff um die Verfolgungsgründe "des Geschlechtes" und "der sexuellen Orientierung" zu erweitern. Dieser Forderung ist damals noch nach reiflichen Überlegungen und nach Beratung mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht Rechnung getragen worden.

Die dafür maßgeblichen Gründe waren, dass es einerseits unzweckmäßig gewesen sei, von einem international festgelegten Begriff einseitig abzuweichen und andererseits diese Abweichung auch nicht notwendig gewesen wäre, weil diese Personen auch zum damaligen Zeitpunkt als Zugehörige zu "einer bestimmten sozialen Gruppe" geschützt gewesen wären (auch der VwGH berief sich bezüglich der Subsumtion der Verfolgungsgründe des Geschlechts sowie der sexuellen Orientierung unter den Terminus "soziale Gruppe" auf die Gesetzesmaterialien zum AsylG 1991, vgl VwGH 31.01.2002, 99/20/0497).

Im gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom XXXX betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [...] wird zum Begriff der sozialen Gruppe ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialem Status".

Der VwGH geht davon aus, dass es sich bei dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Neutralität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 406). Schon im Erkenntnis 99/01/197 vom 20.10.1999 sprach der VwGH aus, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten.

In Erörterung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) führte der VwGH (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) aus, dass es sich insbesondere dann um eine bestimmte soziale Gruppe handelt, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Weiters führt der VwGH in der oben genannten Entscheidung aus, dass nach herrschender Auffassung eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden kann, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist und verweist diesbezüglich auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07.05.2002. In dieser Richtlinie wird unter anderen folgende Passage des Urteils McHugh (Applicant A

v. Minister for Immigration and Ethnic Affairs, [1997] 190 CLR 225, 264, 142 ALR 331) zitiert: "Während Verfolgungshandlungen die soziale Gruppe nicht definieren können, können die Handlungen der Verfolger dazu dienen, eine bestimmte soziale Gruppe in einer Gesellschaft zu identifizieren, ja sogar ihre Bildung verursachen. Linkshänder sind keine bestimmte soziale Gruppe. Wenn sie allerdings verfolgt werden, weil sie Linkshänder sind, würden sie in ihrer Gesellschaft in kürzester Zeit als bestimmte soziale Gruppe erkennbar werden. Ihre Verfolgung, weil sie Linkshänder sind, würde sie in der öffentlichen Wahrnehmung als bestimmte soziale Gruppe erscheinen lassen. Es wäre jedoch die Eigenschaft ihrer Linkshändigkeit, nicht die Verfolgungshandlung, die sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe macht."

Am 21. Oktober 2009 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) vor, mit welchem als einer von drei Wesentlichen Punkten erreicht werden soll, dass bestimmte Rechtsbegriffe, unter anderem der Begriff der sozialen Gruppe, geklärt werden.

Die Neufassung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) - RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 - ist am 20. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Mit der Neufassung wird die alte Fassung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29. April 2004) mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben (Art. 40 RL 2011/95/EU ).

In den Erwägungen zur neuen Richtlinie wurde festgehalten:

(28) Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Geht die Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur aus, genügt das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung und einem dieser Gründe.

(29) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

Aus Art. 10 Abs. 1 lit d Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe nach wie vor:

(d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Im Weiteren erfolgte zwar durch die neue Qualifikationsrichtlinie in Artikel 10 Abs. 1 lit. d eine Klarstellung dahingehend, dass geschlechterbezogene geschlechtsspezifische Aspekte zum Zwecke der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe "angemessen berücksichtigt" werden "sollten". Der Kreis der genannten sozialen Gruppen bzw. Merkmale, über welche sich diese sozialen Gruppen (ethnische und religiöse Anhaltspunkte) definieren, wurde jedoch über die sexuelle Ausrichtung hinaus wiederum nicht erweitert.

Zwar wurde die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an sich als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt, zu dessen Auslegung verschiedene Aspekte heranzuziehen sind. In der Statusrichtlinie selbst zu finden sind in diesem Zusammenhang als konkrete Ausformungen jedoch lediglich die sexuelle Identität und die Glaubensüberzeugung. Auch in der nunmehr neu beschlossenen Statusrichtlinie, welche 2013 in Kraft tritt, wurde dieser "Auffangtatbestand" der sozialen Gruppe nicht um Tatbestände oder konkrete Merkmale erweitert. Vielmehr wurde nunmehr im Sinne einer eingeschränkten Sichtweise ausgeführt, dass bei der Ermittlung eines Merkmales einer solchen Gruppe geschlechterbezogene geschlechtsspezifische Aspekte "angemessen" berücksichtigt werden "sollten".

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist bisher bei der Annahme einer sozialen Gruppe restriktiv geblieben. So ist die Geschlechtszugehörigkeit (VwGH 31.01.2002, 99/20/0497 - 03.07.2003, 2000/20/0071) vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" umfasst, wobei der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen hat, dass dieses Merkmal schon durch die Statusrichtlinie geschützt ist (vgl auch die Entscheidung des VwGH vom 18.12.1996, Zahl 96/20/0793 in welcher sich der VwGH mit der Asylrelevanz von nach dem iranischen Strafrecht schwer bestraften sexuellen Handlungen auseinandergesetzt. Ehebruch begründet demnach kein Zugehörigkeitsmerkmal zu einer sozialen Gruppe. Im Unterschied zu einem Homosexuellen könnte die Ehebrecherin einer strafbaren Handlung entrinnen, indem sie entweder mit ihrem Ehegatten verkehrt oder sich von diesem scheiden lässt und eine neue Ehe eingeht. Demgegenüber hat ein Homosexueller keine Alternativen, denn egal, mit welchem Mann er gleichgeschlechtliche Handlungen vollzieht, ist dies strafbar.).

In Fällen der "Sippenhaftung", - einer Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes und damit des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber - stellt die Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß strittiger Rechtssprechung eine "Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung" dar (VwGH 2001/01/0508, 14.01.2003; VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312).

Die restriktive Haltung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt sich auch in der Entscheidung vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479. In diesem Fall konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Dies scheiterte schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht. Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein konnte aber eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" nicht gebildet werden.

Wie auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.1996, Zl. 96/20/0793 dargestellt, befinden sich in einer bestimmten sozialen Gruppe regelmäßig Personen mit ähnlichem Hintergrund, vergleichbaren Gewohnheiten oder sozialer Stellung, was etwa ein bestimmter Berufsstand sein kann. In dieser Entscheidung wurde jedoch unter einem festgehalten, dass hinter der Regelung in der GFK die Erwägung steht, dass die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe Anlass zur Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S 21).

Aus diesen Interpretationsansätzen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Definition der sozialen Gruppe lässt sich erkennen, dass nur im engen Rahmen von diesem Konstrukt Gebrauch gemacht werden soll, insbesondere um Härtefälle zu verhindern. Vor allem ist an die Merkmale des Personenkreises sowie die Identifizierbarkeit der Gruppe ein hoher Maßstab anzulegen. Letztlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit den unabänderbaren und einfach identifizierbaren Merkmalen der Familie und des Geschlechtes eine soziale Gruppe angenommen.

Zum Vorliegen einer Gruppe müssen jedoch noch weitere Kriterien hinzutreten, um die Gruppe als soziale Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie sehen zu können und damit in weiterer Folge einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Art. 3 EMRK relevanten - Sachverhalt darzustellen.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur sowie des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie könnte die Gruppe der jungen Männer in Afghanistan, die von Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen gefährdet sind, nur über ihr Alter (als Merkmal) und in weiterer Folge als soziale Gruppe über einen Anknüpfungspunkt iSd Genfer Flüchtlingskonvention verfügen. Selbst das Vorliegen eines ",unverzichtbaren" Merkmales reicht aber nur dann, wenn als weitere Voraussetzung angenommen werden muss, dass die Personen mit diesem Merkmal in der sozialen Wahrnehmung der Gesellschaft als bestimmte Gruppe erkannt werden. Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus von der Gesellschaft auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen gegenüber erbracht werden müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106f).

Als gemeinsames Merkmal wäre somit das Alter zu sehen, wobei es sich jedoch weder um ein angeborenes Merkmal, noch um einen unveränderbaren Hintergrund handelt. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Gruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen würden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Schließlich hat gerade diese Gruppe der jungen Männer letztlich keine deutlich ausgeprägte Identität, die sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft - und nicht nur von anderen Altersgruppen - deutlich abgegrenzt erscheinen lassen würde. Alleine durch die Eigenschaft als junger Mann wird der Beschwerdeführer auch noch nicht von der ihm umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet und liegt sohin keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor.

Auch unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, ist die Verfolgung zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Eine konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde von diesem nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten möglichen Übergriffe können nicht als individuell und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung gewertet werden.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer GfK relevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, ist auszuführen, dass sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Verfolgung seiner Familie in Afghanistan vor deren Verlassen des Landes ergeben habe.

Was die nunmehr in der Beschwerdeschrift behauptete mangelnde Ermittlungspflicht der belangten Behörde betrifft, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen mehrfach Gelegenheit hatte, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt von sich aus asylrelevante Verfolgungen seiner Familie in Afghanistan anzugeben und zum anderen die Gründe der Familie, Afghanistan zu verlassen, dezidiert nachgefragt wurden, und diese mit wirtschaftlichen Problemen und dem Bürgerkrieg angegeben wurden.

An dieser Stelle sei die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit § 18 AsylG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmung § 28 AsylG 1997) hervorgehoben.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

§ 18 AsylG stellt eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG dar, normiert aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).

Die Bestimmung des § 18 AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (vgl. dazu Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Sinne obzitierter Judikatur ist im gegebenen Fall festzuhalten, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht, ergibt. Dies wird ferner dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nach Problemen in Bezug auf Afghanistan gefragt, zur Antwort gab, dass die Familie Angst vor Afghanistan hätte, konkret, dass eine Eltern Analphabeten seien und, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, er auch Analphabet werden würde.

Eine Verletzung der Ermittlungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist folglich entschieden zu verneinen.

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, sondern gab dieser lediglich Übergriffe im Iran an.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen). Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z.B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme im Iran bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen des Irans nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

So führte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240, aus, dass eine Abweisung des Asylantrages als nicht rechtswidrig zu erkennen sei, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

II. Zum Spruchpunkt II: Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten:

Nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen Dem Vorbringen in der Beschwerde war diesbezüglich Erfolg beschieden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum XXXX betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz XXXX nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in XXXX erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich XXXXs geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, allerdings ohne Berufserfahrung und ohne Ausbildung. Es muss demgegenüber auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in Afghanistan geboren wurde und dort nie längerfristig aufhältig gewesen ist, sondern Iran geboren und aufgewachsen ist und dort sein ganzes Leben bis zur Flucht verbracht hat. In Afghanistan verfügt er seinen glaubwürdigen Angaben zufolge derzeit über keine sozialen oder familiären Netzwerke, er hat dort bis auf eine Woche nie gelebt und war immer im Iran aufhältig. Seine Familie hat Afghanistan ebenfalls schon vor längerer Zeit verlassen und hat mit dem Beschwerdeführer gemeinsam im Iran gelebt und ist seinen Angaben zufolge derzeit weiterhin in XXXX aufhältig. Die in der Provinz XXXX lebenden Verwandten des Vaters sind weitschichtig und dem Beschwerdeführer nicht näher bekannt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese als ausreichendes familiäres und soziales Netz fungieren werden.

Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in XXXX nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt XXXX zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

III. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu IV: Spruchpunkt IV. ( Ausweisung):

DasVerfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AslyG 2006 idF BGBl. Nr. 38/2011 geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (Spruchpunk t III des angefochtenen Bescheides) nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung wurde zur sozialen Gruppe unter Bezugnahme auf die Judikatur (z.B. VwGH 31.01.2002, 99/20/0497 - 03.07.2003, 2000/20/0071, 2001/01/0508, 14.01.2003; VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312) als auch unter Hinweis auf die Literatur die Kriterien der sozialen Gruppe ausreichend dargelegt und ausgeführt, sodass es hier weder an einer Rechtsprechung fehlt, noch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist oder keine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die asylrelevante Verfolgungshandlung in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240). Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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