Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- (EUR 908,41) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 16. April 1997 in das Bundesgebiet ein, beantragte am 18. April 1997 Asyl und wurde noch am selben Tag vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, er habe Guinea am Tag nach dem Putschversuch vom 2. Februar 1996 zusammen mit seinem Bruder verlassen. Der Beschwerdeführer, der im Gegensatz zu seinem Bruder nicht in den Putschversuch verwickelt gewesen sei, habe danach in Sierra Leone gelebt, bis er im März 1997 erfahren habe, dass sein Bruder, der sich in der Zwischenzeit in Libyen aufgehalten habe, mit Söldnern zurückgekehrt sei, um die Regierung von Guinea anzugreifen. Der Beschwerdeführer habe nun befürchtet, dass ihn Kriminalpolizisten aus Guinea in Sierra Leone suchen würden, um von ihm gewaltsam den Aufenthaltsort seines Bruders zu erfahren. Der gemeinsame Bekannte des Beschwerdeführers und seines Bruders, bei dem der Beschwerdeführer in Sierra Leone gelebt habe, habe ihm erklärt, es sei auch für ihn (nach der Niederschrift: für den Beschwerdeführer) gefährlich, wenn der Beschwerdeführer weiter bei ihm wohne, weil man ihm (nach der Niederschrift: dem Bekannten des Beschwerdeführers) dann auch vorwerfen würde, mit dem Bruder des Beschwerdeführers zusammengearbeitet zu haben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer auch Sierra Leone verlassen.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 21. April 1997 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab, wobei es Feststellungen darüber traf, dass in Guinea am 2. Februar 1996 eine zunächst unpolitische Revolte von Militärangehörigen stattgefunden und sich diese am darauf folgenden Tag zu einem Putschversuch gegen den Staatspräsidenten ausgeweitet habe. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Verwicklung seines Bruders in den Putschversuch und die davon ausgehende Darstellung der Gründe, aus denen der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Behörden seines Heimatstaates befürchte, erachtete das Bundesasylamt nicht als glaubwürdig. Es ging aber davon aus, dass der Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung seiner Angaben nicht Flüchtling wäre, und brachte darüber hinaus den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z 3 des Asylgesetzes 1991 zur Anwendung.
In seiner Berufung gegen diese Entscheidung setzte sich der Beschwerdeführer u.a. mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auseinander. Zu der von ihm befürchteten Verfolgung brachte er ergänzend vor, angesichts des auch von der Behörde als notorische Tatsache festgestellten Putschversuches sei es "doch auch klar", dass er "als Bruder eines Beteiligten selbst Verfolgung befürchten" müsse. Wenn die Behörde meine, die Fluchtgründe beträfen ausschließlich den Bruder des Beschwerdeführers und der Zweck der von ihm befürchteten Maßnahmen sei ausschließlich gewesen, den Aufenthaltsort seines Bruders zu erfahren, so verkenne die Behörde, dass die Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers an dem Putschversuch angesichts der herrschenden Sippenhaftung natürlich auch auf den Beschwerdeführer selbst "Verfolgung gezogen hätte", und zwar nicht nur zu dem Zweck, allenfalls etwas über den Bruder des Beschwerdeführers zu erfahren, sondern vielmehr, um den Beschwerdeführer "anstelle" seines Bruders zu bestrafen. Dies wohl wissend, habe der Bruder des Beschwerdeführers seine und die Flucht des Beschwerdeführers in die Wege geleitet. Sippenhaftung sei "aber sehr wohl ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention".
Mit einer Berufungsergänzung vom 14. August 1997 legte der Beschwerdeführer - dem im erstinstanzlichen Bescheid u. a. vorgehalten worden war, er habe kein Dokument vorlegen und somit seine Identität nicht beweisen können - eine Identitätskarte vor, die ihm im Juli 1997 von Guinea aus zugeschickt worden sei.
Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt B des Bescheides betraf die Zurückweisung eines auf § 8 des Asylgesetzes 1991 gestützten Antrages). In den Erwägungen, auf die die belangte Behörde diese Entscheidung stützte, führte sie zunächst aus, sie gehe von den "glaubwürdigen Angaben des Asylwerbers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Oktober 1997" aus, weshalb sich die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung erübrige. Aus Anlass seiner "Befragung am 18. April 1997" habe der Beschwerdeführer nichts von asylrechtlicher Relevanz vorgebracht. Bei seinem Vorbringen handle es sich "lediglich um subjektive Furcht". "Anhaltspunkte für weitere konkrete, gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen" habe der Beschwerdeführer "auch in seiner Berufung nicht vorgebracht". Wenn er geltend mache, sein Bruder habe ihm erst in Sierra Leone den Grund für die gemeinsame Ausreise mitgeteilt, so lasse das darauf schließen, dass der Beschwerdeführer selbst durch keine in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungspotenzial im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und (sinngemäß) ein solches Gefährdungspotenzial auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea nicht bestünde. Abschließend führte die belangte Behörde zu diesem Spruchpunkt ihrer Entscheidung aus:
"Selbst wenn man davon ausginge, dass der Asylwerber auf Grund einer Art 'Sippenhaftung' im Hinblick auf Verhaltensweisen oder Eigenschaften seines Bruders die Intensität einer Verfolgung ausreichenden Maßnahme zu befürchten hätte, könnte man ihm Verfolgung aus Konventionsgründen nur dann zubilligen, wenn solche (wenigstens) in der Person des Bruders des Asylwerber vorlägen. Den Behauptungen des Asylwerbers kann hiefür kein hinreichender konkreter Hinweis entnommen werden, da sich aus seinen Angaben nicht ergibt, dass man ihn der politischen Gesinnung seines Bruders selbst oder ihn dieser zumindest verdächtigt habe. So ist der Hinweis, dass er wegen der herrschenden 'Sippenhaftung' anstelle seines Bruders bestraft werden könnte, als gesteigertes Vorbringen zu betrachten und ist, nach Ansicht der erkennenden Behörde, unbeachtlich."
Gegen diesen Bescheid - den Beschwerdeausführungen nach nur gegen Spruchpunkt A des Bescheides - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Den vorgelegten Verwaltungsakten und der Darstellung des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid ist nicht entnehmbar, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1997 - zwischen der Einbringung seiner Berufungsergänzung und der Übermittlung der Akten an die belangte Behörde nach dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes - einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen worden wäre. Die Qualifikation seiner Angaben als "glaubwürdig" bezieht sich dem Zusammenhang nach auf die "Befragung am 18. April 1997" und steht damit im Gegensatz zur Beweiswürdigung derselben Angaben durch die Behörde erster Instanz, was die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfordert hätte, sofern es nicht - wie die belangte Behörde in Wahrheit wohl meint - dahingestellt bleiben kann, ob die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt den Tatsachen entsprechen oder nicht.
Zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch die (im vorliegenden Fall im Übrigen auch begründungslose) Umwürdigung des erstinstanzlichen Vorbringens ist in diesem Zusammenhang, ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423, etwa auf die Erkenntnisse vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0034, und vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0390, zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass eine Bestätigung der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung und auf die Berufungsergänzung gleichfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hätte (vgl. dazu aus neuerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 15. Februar 2001, Zl. 99/20/0080). Die Verhandlungspflicht besteht davon abgesehen - gegenüber beiden Parteien des Berufungsverfahrens - auch dann, wenn entscheidungswesentliche Neuerungen vorgebracht werden (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; in Bezug auf die Verhandlungspflicht gegenüber dem Bundesasylamt etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 99/20/0526, m.w.N.).
Die belangte Behörde scheint aber angenommen zu haben, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt - auch unter Einschluss des Berufungsvorbringens - keine Asylrelevanz beizumessen. In einem solchen Fall kann der Sachverhalt trotz des Abrückens von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung als ausreichend geklärt erscheinen (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0426, vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0305, und vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0273).
In diesem Zusammenhang hatte sich die belangte Behörde - abgesehen von der nicht ganz klaren Stelle in der erstinstanzlichen Niederschrift, an der von der zu befürchtenden Unterstellung einer "Zusammenarbeit" mit dem Bruder des Beschwerdeführers die Rede ist - vor allem mit dem Berufungsvorbringen zur Gefahr einer "Sippenhaftung" in der Form einer Bestrafung des Beschwerdeführers "anstelle" seines Bruders auseinander zu setzen.
Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspräche dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung zumindest unterstellt (vgl. aus der deutschen Rechtsprechung schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 1985, DVBl. 1986, 98, und dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Rz 160, 161 und 167 zu Art. 16a Grundgesetz; aus der hg. Rechtsprechung zu früheren Rechtslagen etwa die Erkenntnisse vom 9. April 1986, Zl. 85/01/0232, vom 4. November 1992, Zl. 92/01/0479, vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0792, vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0794, vom 23. Mai 1995, Zl. 94/20/0801, vom 28. Februar 1996, Zl. 95/01/0182, vom 28. März 1996, Zl. 95/20/0027, vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0427, vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0274, und vom 28. Jänner 1998, Zl. 95/01/0651; zumindest in der Konsequenz wohl gegenteilig das Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0884, und einige daran anschließende Erkenntnisse; zum geltenden Recht die Bezugnahme auf ein mögliches "Durchschlagen" in dem Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0280, sowie das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439; "Sippenhaftung" an einer - für die Entscheidung nicht tragenden - Stelle hingegen mit Fällen einer "unterstellten Gesinnung" gleichsetzend das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0327); zur Ausklammerung von "Reflexwirkungen" kritisch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 74 Rz 33 ff; für die Beachtlichkeit "indirekter" Wirkungen schon Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Vol. I, 1966, 423 f).
Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen (vgl. zur "sozialen Gruppe" das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0197; im Zusammenhang mit der Verfolgung wegen eines beim Asylwerber vermuteten "Sonderwissens" über den Angehörigen schon das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0423; für "Sippenhaftung" als Anwendungsfall der "sozialen Gruppe" Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 406; für die Anknüpfung an die soziale Gruppe "Familie" bei Frauen, die keine Auskunft über untergetauchte Angehörige geben, schon Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 96). Ob daraus - anders als etwa nach dem derzeitigen Stand der kanadischen Rechtsprechung - die Konsequenz zu ziehen ist, dass die auf den Asylwerber "durchschlagende" Verfolgung des Angehörigen nicht auch ihrerseits auf einem Konventionsgrund beruhen muss, bedarf im vorliegenden Fall - zumindest derzeit - keiner Klärung. Diese Konsequenz zu ziehen, widerspräche der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das schon zitierte Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439), in der sich zur möglichen Anknüpfung an den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" - wie überhaupt zur Rechtsgrundlage für die Asylrelevanz der hier erörterten Form von "Sippenhaftung" - in diesem Zusammenhang aber keine Ausführungen finden (vgl. in dem zuletzt genannten Punkt zur deutschen Rechtslage Marx, a.a.O., Rz 5 und 32; zum Thema insgesamt auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/20/0330).
Die zuvor wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde scheinen von Entscheidungen auszugehen, in denen das Vorliegen eines Konventionsgrundes "wenigstens" beim Angehörigen des Asylwerbers gefordert wurde (vgl. vor allem die Erkenntnisse vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0792, und vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0794). Ob im daran anschließenden Satz der belangten Behörde gefordert werden soll, auch der Beschwerdeführer selbst müsse einer regierungsfeindlichen Gesinnung zumindest verdächtigt worden sein, oder ob in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, auch die Fahndung nach diesem habe keinen politischen Grund, ist schon wegen der sprachlichen Undeutlichkeit dieses Satzes nicht erkennbar. Mit der Bezugnahme darauf, dass die Berufungsbehauptungen "als gesteigertes Vorbringen zu betrachten" seien, wird schließlich - wie schon zuvor im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer einem "erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt" gewesen sei - auch ein Element der Beweiswürdigung ins Spiel gebracht und in unklarer Weise mit der rechtlichen Beurteilung des Vorbringens vermischt.
Die Gründe, aus denen die belangte Behörde die Berufung im angefochtenen Punkt ihrer Entscheidung abgewiesen hat, lassen sich an Hand der vorliegenden Ausführungen daher letztlich nicht nachvollziehen, wodurch der Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit der Entscheidung gehindert ist. Geht man von der Möglichkeit aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der belangten Behörde zur Gänze der Wahrheit entspricht, so ist nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer - auch unter der Voraussetzung einer hypothetischen Asylrelevanz der Maßnahmen gegen seinen Bruder - Asyl zu gewähren wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 19. Dezember 2001
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