Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. August 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen des Irak, die am 15. Mai 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 18. Mai 1993 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Mai 1993 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin gab anläßlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18. Mai 1993 im wesentlichen an:
Ihr Mann sei Mitglied einer kurdischen Partei gewesen. Er sei bereits im Jahr 1984 14 Tage inhaftiert gewesen und vom weiteren Studium ausgeschlossen worden, da er auf der Universität in Arbil eine Demonstration gegen die irakische Regierung initiiert hätte. Von 1984 bis 1986 habe er als Freiheitskämpfer gegen die irakische Regierung gekämpft. Er habe nach einer Generalamnestie im Jahr 1986 sein Studium wieder aufnehmen können und dieses 1988 abgeschlossen. Er sei am 10. Jänner 1991 wegen seiner Parteizugehörigkeit und seiner kurdischen Abstammung verhaftet worden. Am 21. März 1991 sei er von kurdischen Freiheitskämpfern befreit worden, habe sich diesen angeschlossen und ca. 10 Tage gegen die irakische Regierung gekämpft. Nach der Eroberung Kirkuks durch irakische Truppen seien die Beschwerdeführerin und ihr Mann nach Arbil geflüchtet. Nach ca. 10 Tagen sei auch Arbil von der irakischen Armee erobert worden, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Gatte in den Iran geflüchtet seien. Die Beschwerdeführerin habe sich weder im Irak noch im Iran in irgendeiner Weise politisch betätigt. Verfolgt sei ihr Gatte gewesen. Da sie aber die Frau einer im Irak gesuchten Person sei, würde auch nach ihr gefahndet, wie sie von anderen Kurden gehört habe.
Bekanntermaßen würden viele Frauen von kurdischen Befreiungskämpfern verhaftet werden und nicht mehr auftauchen.
Mangels Ländereien im kurdisch autonomen Gebiet und mangels sonstiger Möglichkeiten, sich im Irak ein Leben aufzubauen, habe sie eine Rückkehr aus dem Iran in den Irak nicht in Erwägung gezogen, zumal das kurdische Gebiet nicht so sicher sei, da Bombenexplosionen an der Tagesordnung seien.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte in der niederschriftlichen Einvernahme den Beweisantrag eines einzuholenden Gutachtens des UNHCR zur Gefährdung der Familienangehörigen, insbesondere der Ehefrauen politisch verfolgter Kurden im Irak.
Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde sie mit Sicherheit sofort eingesperrt, gefoltert und hingerichtet werden oder solange eingesperrt werden, bis der Gatte der Beschwerdeführerin freiwillig wieder in den Irak zurückkehre.
Die Beschwerdeführerin sei im Iran nicht verfolgt worden. Sie sei dort in einem Flüchtlingslager verpflegt und untergebracht worden. Ihr Gatte habe einen Mitgliedsausweis bekommen, mit dem er sich im Iran habe frei bewegen können.
In der gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin in näher konkretisierter Weise, daß sie bei ihrer Ersteinvernahme aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation ihre Fluchtgründe nicht näher ausführlich habe darlegen können. In der Berufung verweist sie aber im wesentlichen auf ihre erstinstanzliche Angaben, wobei sie diese präzisiert und detailreich ergänzt. Insbesondere stellt sie klar, daß die gegen sie persönlich gerichtete staatliche Verfolgung erst nach der Befreiung ihres Gatten durch Freiheitskämpfer eingesetzt habe. Ihre Furcht, aus Gründen der im Irak üblichen Praxis der Verfolgung von Familienangehörigen ("Sippenhaftung") politisch Oppositioneller selbst verfolgt zu werden, belegt sie mit Zitaten aus internationaler Literatur.
Neu bringt die Beschwerdeführerin in der Berufung vor, daß sie zuletzt von der Türkei aus ihre Eltern kontaktiert habe, welche immer noch in Kirkuk lebten. Diese hätten ihr mitgeteilt, daß die irakischen Sicherheitsbehörden immer noch nach ihr fahndeten und daß auch der Vater der Beschwerdeführerin öfters zu Einvernahmen mitgenommen und nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin befragt werde. Trotz dessen Angaben, er wisse den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht, werde ihre Familie wegen der immer noch aktuellen politisch motivierten Fahndung nach ihr und ihrem Mann unter so großen Druck gesetzt, daß die Eltern der Beschwerdeführerin sie beschworen hätten, mit ihnen in keiner Weise mehr Kontakt aufzunehmen, und auf keinen Fall zurückzukehren, da ihr Leben in Gefahr wäre.
Zu der von der Erstbehörde angenommenen Sicherheit vor Verfolgung im Iran gab die Beschwerdeführerin in der Berufung an, daß sie im Iran vor einer Abschiebung in den Irak nicht sicher gewesen sei. Es sei des öfteren vorgekommen, daß irakische Kurden aus Flüchtlingslagern, in denen sie von iranischen Behörden registriert worden seien und Ausweise bekommen hätten, in den Irak deportiert worden seien. Irakische Kurden, die sich nicht in den eigens für sie eingerichteten Lagern aufgehalten hätten, wären den iranischen Behörden zunehmend suspekt gewesen, zumal diese eine Einbürgerung keinesfalls geduldet hätten, und irakische Flüchtlinge, die sich außerhalb der Lager aufgehalten hätten, willkürlich abgeschoben hätten. Diese Angaben stützte die Beschwerdeführerin durch Zitate aus deutschen Gerichtsentscheidungen, dem World Refugee Survey-1992 und einer Pressemeldung vom 17. März 1993.
Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde auf die behauptete psychische Ausnahmesituation während der Ersteinvernahme ein. Die belangte Behörde führte - gestützt auf die mittels Dolmetscher aufgenommene Niederschrift, welche von der Beschwerdeführerin nach dem vom Dolmetscher zur Kenntnis gebrachten Inhalt mit Unterschrift bestätigt worden sei und in welcher die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, detaillierte Umstände zu schildern - aus, daß die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren alle Asylgründe aus ihrer Sicht hinreichend habe darlegen können. Zudem stütze sich das Berufungsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen auf die erstinstanzlichen Angaben, mit Ausnahme dessen, daß die Beschwerdeführerin zusätzlich ausgeführt habe, wie sie von einer gegen sie gerichteten Fahnung Kenntnis erlangt habe.
Auch habe die erstinstanzliche Behörde nicht gegen § 16 AsylG 1991 verstoßen, weil eine Involvierung der Eltern der Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Einvernahme nicht angedeutet worden sei, weshalb für die Behörde auch keine Veranlassung zu einer Befragung in dieser Hinsicht habe bestehen können.
"In der Sache selbst" führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin keine individuell gegen sie selbst gerichtete staatliche Verfolgung behauptet habe. Sie sei vielmehr noch bis 19. März 1991 beim Landwirtschaftsministerium in Kirkuk, einer staatlichen Behörde, beschäftigt gewesen, was den Schluß zulasse, daß die irakischen Behörden während der Haft ihres Gatten kein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe vor allem angegeben, daß man sie suche, um ihres Gatten habhaft zu werden und nicht, da man sie ebenfalls als politische Oppositionelle einstufe. Ihre Hinweise auf Fälle, in denen Familienangehörige, insbesondere Ehefrauen politischer Oppositioneller, ebenfalls der Mitgliedschaft zu einer verbotenen politischen Partei oder sonst einer abweichenden politischen Gesinnung bezichtet würden, gingen daher ins Leere. Zudem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, daß überhaupt nach ihr gefahndet werde, um etwa auf diese Weise Druck auf ihren Gatten auszuüben. Die allgemeinen und unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin reichten zur Glaubhaftmachung eines individuell gegen sie gerichteten Verfolgungsinteresses der irakischen Behörde nicht aus. Die Flucht sei zudem auf die vorrückenden irakischen Truppen, somit auf eine Bürgerkriegssituation gestützt gewesen. Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin 1993 nicht in den Irak zurückkehren habe wollen, seien die schlechte wirtschaftliche Situation und die dort herrschende Unsicherheit (Bombenexplosionen) gewesen und nicht eine individuell gegen sie gerichtete Fahndung. Die belangte Behörde wies weiters auf den seit der Verhaftung des Gatten der Beschwerdeführerin verstrichenen Zeitraum und die in der Zwischenzeit eingetretene Beruhigung der Lage im Norden des Irak (Errichtung der UNO-Schutzzone) hin, woraus sie ableitete, daß es unwahrscheinlich sei, daß die irakischen Behörden heute noch ein Interesse an der Person des Gatten der Beschwerdeführerin bzw. an ihr selbst hätten. Die belangte Behörde ging - trotz ihrer Ausführungen, daß die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer erstinstanzlichen Einvernahme hätte die Situation ausreichend darlegen können - auch auf die in der Berufung erstmals vorgebrachte Behauptung im Zusammenhang mit dem Telefonat mit den Eltern ein und wertete diese Neuerung als nicht glaubwürdig, weil Asylwerber gerade bei der Ersteinvernahme jene Angaben machten, die der Wahrheit am nächsten kämen und sie mit ihrer Unterschrift im Beisein ihrer Vertreterin bestätigt habe, daß sie den niederschriftlichen Angaben nichts mehr hinzuzufügen habe.
Letztlich schloß die Behörde, daß - selbst im Falle, daß der Gatte der Beschwerdeführerin tatsächlich gesucht und in diesem Zusammenhang nach der Beschwerdeführerin gefahndet würde - die irakischen Behörden sie nur hinsichtlich des Aufenthaltes ihres Gatten befragen wollten. Es würde sich anhand des Beispieles des Vaters der Beschwerdeführerin zeigen, daß Familienangehörige einer gesuchten Person keineswegs automatisch eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten, sondern es nur zu einer, wenn auch mehrmaligen, Befragung nach dem Aufenthaltsort der eigentlich gesuchten Person komme. Die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, daß im Irak das Prinzip der Sippenhaftung angewendet werde, sowie die in diesem Zusammenhang zitierten Berichte und Urteile deutscher Gerichte sowie die beantragte Einholung eines Gutachtens des UNHCR zu dieser Frage reichten als bloße Beschreibung der generellen Lage im Irak zur Glaubhaftmachung einer individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsgefahr nicht aus.
Zudem habe sich die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre im Iran aufgehalten und sich dort frei bewegen können. Sie habe nicht behauptet, daß die iranischen Behörden beabsichtigt hätten, sie und ihren Gatten abzuschieben, sondern sie habe den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin im Iran faktisch vor Verfolgung sicher gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. Dezember 1994 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 19. Jänner 1995 der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Verbesserung der Beschwerde in näher bezeichneten Punkten aufgetragen. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat die Rechtslage insofern grundsätzlich richtig erkannt, als sie in rechtlicher Hinsicht ausgeführt hat, nur solche Umstände könnten zu einer Asylgewährung führen, welche eine Person unmittelbar betreffen, daher könnten Ereignisse gegen Familienmitglieder nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken. Ebenso könnten allgemein herrschende politische Verhältnisse, Hausdurchsuchungen, Verhöre oder Befragungen oder subjektive Furcht vor Verfolgung keine Flüchtlingseigenschaft begründen, vielmehr seien hiefür konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen und solche Zustände im Heimatland des Asylwerbers erforderlich, die aus objektiver Sicht betrachtet einen weiteren Verbleib unerträglich machten.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, grundsätzlich von der auch von der belangten Behörde zur Stützung ihrer rechtlichen Beurteilung herangezogenen Judikatur abzugehen. Die belangte Behörde übersieht aber, daß in Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles die - für sich allein noch keine Asylrelevanz aufweisenden - Merkmale in ihrem Zusammenwirken doch begründete Furcht vor Verfolgung darzutun geeignet sein können. In diesem Zusammenhang ist unrichtig, die Beschwerdeführerin habe konkrete, gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen nicht dargetan. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nämlich nicht voraus, daß die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müßte oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre. Eine derartige Befürchtung wäre nämlich auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin dergestalt wären, daß von einer "Sippenhaftung" gesprochen werden könnte, weil die Beschwerdeführerin dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, selbst davon unmittelbar betroffen zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/20/0801). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz enthielt einen deutlichen Hinweis darauf, daß für SIE eine aus der den Behörden ihres Heimatstaates bekannten politischen Aktivität ihres Ehemannes resultierende Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohte. Dabei handelt es sich möglicherweise NICHT ALLEIN um Hausdurchsuchungen, Verhöre und Befragungen oder um die "allgemein herrschenden politischen Verhältnisse" im Heimatland der Beschwerdeführerin. Der Gatte der Beschwerdeführerin war wegen regimefeindlicher Tätigkeit und seiner kurdischen Abstammung inhaftiert und wurde hieraus befreit. Die anschließende Fahndung nach ihm läßt - bei Zutreffen der behaupteten "Sippenhaftung" - die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführerin persönlich zu erwartende Repressionshandlungen drohten, die von solcher Intensität sein können, daß sie einen Verbleib und eine Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar erscheinen ließen.
Die belangte Behörde hat aber ihre Schlüsse gezogen, ohne die von der Beschwerdeführerin bereits bei der erstinstanzlichen Einvernahme zur Bestärkung ihres Vorbringens beantragten Ermittlungen durchzuführen, bei deren Durchführung sie aber zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Trotz Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft wäre jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, wenn einer der Ausschlußgründe des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vorläge, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. In bezug auf die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, die Beschwerdeführerin sei im Iran vor Verfolgung sicher gewesen, gleicht der gegenständliche Beschwerdefall in allen Punkten dem mit Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0025, entschiedenen Beschwerdefall ihres Gatten. Diesbezüglich wird auf das genannte Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Da die belangte Behörde somit Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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