VwGH 98/20/0439

VwGH98/20/043921.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der am 1. Juli 1958 geborenen JA in Wien, vertreten durch Dr. Alfred J. Noll, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Juli 1998, Zl. 203.930/0-VIII/22/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsbürgerin und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 2. Jänner 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag - ebenso wie ihr Ehegatte - einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Der Asylantrag ihres Ehegatten wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Juli 1998 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Irak zulässig sei. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/20/0440, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, ihr Schicksal sei mit dem ihres Gatten verbunden. Sie selbst sei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihr Gatte sei am 7. Juni 1997 für etwa 15 Tage in Haft genommen worden. Er sei beschuldigt worden, für eine kurdische Partei tätig zu sein. Man habe ihn freilassen müssen, weil man nichts gegen ihn gefunden habe. Weiters hätten sie nach der Enteignung ihrer Grundstücke keine Lebensgrundlage mehr und auch Angst vor einer weiteren Verhaftung. Sie nähme an, im Fall einer Abschiebung in den Irak hingerichtet zu werden, man habe ihr auch schon das Grundstück enteignet.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. Juni 1998 unter Spruchpunkt I den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und sprach unter Spruchpunkt II aus, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak sei zulässig. Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin stellte die Behörde erster Instanz fest, die Probleme des Ehegatten der Beschwerdeführerin könnten für diese selbst nicht zur Gewährung von Asyl führen, abgesehen davon, dass diese auch nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu werten wären. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie ihr Gatte nach der Enteignung unter wirtschaftlichen Erschwernissen zu leiden gehabt hätten, vermöge Asyl nicht zu begründen. Eine bloß wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Schließlich sei die Behauptung einer möglichen Hinrichtung im Falle einer Rückkehr in keiner Weise fundiert und lägen der erkennenden Behörde keine Erkenntnisse vor, dass auf Grund eines Auslandsaufenthaltes alleine einem Rückkehrer die Todesstrafe drohen könnte. Selbst amnesty international gehe zwar von Strafen, aber nicht von der Todesstrafe aus. Aus der Enteignung von Grundstücken auf eine nun drohende Todesstrafe zu schließen bzw. eine solche zu vermuten, stelle kein logisches und damit kein gültiges Argument dar. Daher sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und machte geltend, im Irak gelte de facto Sippenhaftung und ihr Fall sei daher rechtlich dem Fall ihres Mannes gleichzusetzen. Die irakischen Behörden seien nicht an irgendwelche Fristen gebunden und ein Verfahren könne beispielsweise jederzeit unter dem Aspekt der staatlichen Sicherheit wieder aufgerollt werden, weshalb ein Betroffener praktisch niemals sicher sein könne, dass ein Verfahren tatsächlich abgeschlossen und beendet sei. So auch in ihrem Fall und dem Fall ihres Gatten, wobei nicht extra erwähnt zu werden brauche, dass ihr Schicksal mit dem ihres Gatten verbunden sei. Da ihr Gatte sich der ungerechtfertigten Enteignung durch die Behörden widersetzt habe und dabei erfolglos alle ihm zustehenden rechtlichen Mittel genutzt habe, sei er den Behörden von vornherein als Querulant verdächtig. Unter diesem Ruf müsse aber die ganze Familie leiden und vor allem sie als seine Ehegattin sei dazu prädistiniert, Objekt behördlicher Übergriffe zu werden. Hinsichtlich der allfälligen Rückkehr in den Irak gehe sie nach Einholung entsprechender Informationen zumindest davon aus, einer ungerechtfertigten Behandlung und Strafe unterzogen zu werden sowie auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Folter. Es dürfe nicht vergessen werden, dass schon die Ausreise aus dem Irak ohne behördliche Bewilligung strafbar sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde folgte dem Ergebnis der Entscheidung der Behörde erster Instanz, welche ihrer Ansicht nicht habe erschüttert werden können. So könnten Maßnahmen, die gegen Angehörige eines Asylwerbers, im vorliegenden Fall gegen den Ehegatten, gesetzt werden, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllen. Selbst wenn man, wie dies von Menschenrechtsorganisationen immer wieder behauptet werde, davon ausginge, dass im Irak Sippenhaftung betrieben werde, könne dies der Beschwerdeführerin nicht zur Gewährung von Asyl verhelfen, weil auch die gegen ihren Ehegatten gesetzten Maßnahmen (entschädigungslose Enteignung landwirtschaftlicher Grundstücke, kurzfristige Verhaftung) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht asylrelevant angesehen und mit Bescheid vom 22. Juli 1998 die Berufung des Ehegatten hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak abgewiesen worden sei. Darüber hinaus könne von einer Gruppenverfolgung allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit im Irak nicht ausgegangen werden, dies gehe aus einem internen Bericht des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hervor. Gründe für eine individuelle Verfolgung habe die Asylwerberin nicht angegeben. Die subjektive, aus dem illegalen Verlassen des Irak resultierende Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr mit dem Tode bestraft zu werden, rechtfertige die Flüchtlingseigenschaft auch nicht, weil der erforderliche Zusammenhang mit den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention fehle. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach sie mit der Verurteilung zur Todesstrafe rechne, zurückgenommen und nunmehr vorgebracht, sie befürchte bei ihrer Rückkehr in den Irak eine unmenschliche Behandlung oder Strafe. Nach Auffassung des auswärtigen Amtes (der Bundesrepulik Deutschland) sei auch den irakischen Behörden bekannt, dass die Asylantragstellung ein Mittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im westlichen Ausland darstellen könne und nicht Ausdruck politischer Gegnerschaft sein müsse. Bei Asylwerbern, die offensichtlich aus rein wirtschaftlichen Gründen Asyl beantragten, könne somit davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr auch in den Zentralirak gefahrlos möglich sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage ausreichend geklärt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 findet das AVG Anwendung. Als besondere Bestimmung für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten sieht § 67d AVG grundsätzlich die Durchführung an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, zu welche die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden sind. Nach dem Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist auch auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates das AVG anzuwenden, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Wird aber im Berufungsverfahren ein konkreter neuer Sachverhalt behauptet, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof fügte hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339, und vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423).

Die gilt auch für den Fall, wenn nach der Erhebung im Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde Sachverhaltsermittlungen durchgeführt werden; die belangte Behörde hat in einem solchen Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie gestützt auf diese Ergebnisse über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen treffen will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567 u.a.).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zum einen in ihrer Berufung erstmals ausdrücklich vorgebracht, im Irak werde Sippenhaftung praktiziert und ihr Ehegatte habe sich der ungerechtfertigten Enteignung mit allen rechtlichen Mitteln widersetzt, weshalb er und seine ganze Familie den Behörden als Querulanten bekannt seien. Ebenso neu ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihrer unerlaubten Ausreise aus dem Irak mit einer Strafe und ungerechtfertigter Behandlung, wahrscheinlich mit Folter zu rechnen. Bereits wegen dieser erstmals in der Berufung geltend gemachten Gründe für die Asylgewährung wäre eine mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen gewesen.

Diese Notwendigkeit lag im vorliegenden Fall aber schon deshalb vor, weil sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Ermittlungsergebnisse stützte, die der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht vorgehalten wurden und die sich auch im vorgelegten Verwaltungsakt nicht finden ("interner Bericht des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland", Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 1998, AZ 2 L 41/96, "Auffassung des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland"). Auch aus diesem Grund hätte die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden.

Durch die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung mit der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde daher Verfahrensvorschriften verletzt. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Gelänge es der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und unter Darlegung des von ihr genannten Berichtes von amnesty international glaubhaft zu machen, dass im Irak tatsächlich Sippenhaftung herrscht und wäre ihr Ehegatte in asylrelevanter Weise verfolgt worden, so ist nicht auszuschließen, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin zum Erfolg geführt hätte. Der den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1998 wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0440, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat dadurch die Rechtssache des Ehegatten der Beschwerdeführerin in das Stadium zurück, in dem sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Eine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob die gegen den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen als asylrelevant angesehen werden können oder nicht, liegt daher nicht (mehr) vor. Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst zur Asylrelevanz der gegen diesen gerichteten Verfolgungshandlungen ist aber - aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag näher dargelegten Gründen - nicht von vornherein gänzlich ungeeignet, um zu einem allenfalls anderen Sachentscheid zu gelangen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Ehepaar - von der Asylrelevanz der gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen auszugehen wäre. Würde nun aber tatsächlich Sippenhaftung in ihrem Heimatland praktiziert, so wäre nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch selbst mit gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen müsste.

Darüberhinaus hätte sich die belangte Behörde auch mit der - von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - Asylrelevanz einer unerlaubten Ausreise aus dem Irak näher befassen müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415).

Die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels ist daher gegeben; die Abweisung des Asylantrags der Beschwerdeführerin erweist sich somit als rechtswidrig.

Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass für die Feststellung gemäß § 8 AsylG die gesetzlich notwendige Voraussetzung des Vorliegens einer den Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, weshalb sich der auf § 8 AsylG gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0207).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. September 2000

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