Normen
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I (Abweisung des Asylantrages) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen (betreffend die Abweisung einer Feststellung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Spruchpunkt II) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 29. Februar 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 4. März 1996 Asyl.
Die Beschwerdeführerin wurde am 7. März 1996 durch das Bundesasylamt zu ihrer Fluchtgeschichte und den Fluchtgründen einvernommen. Dort gab sie - soweit entscheidungswesentlich - Folgendes an:
"Ich werde befragt, warum ich mein Heimatland verlassen habe. Dazu gebe ich an, dass ich und meine Familie in Mosul lebten. Wir sind am 22.02.1996 nach Dohuk übersiedelt.
...
In Dohuk war es dann mein Recht, zu meinem Mann zu kommen.
Ich werde erneut befragt, wo der Grund für das Verlassen meines Heimatlandes liegt, zumal ich hier einen Asylantrag gestellt habe. Dazu gebe ich an, dass meine Familie keinen festen Wohnsitz hatte.
Sie werden gefragt, ob Sie zusätzlich Gründe für das Verlassen Ihres Landes angeben können. Dazu gebe ich an, dass ich betone, dass meine Familie nach Dohuk geflüchtet ist und es mein Recht ist, bei meinem Mann zu leben.
Ich werde befragt, ob ich eine Furcht vor irgendjemandem vorbringen kann. Dazu gebe ich an, dass mein Leben in Gefahr gewesen wäre, wenn ich in Mosul geblieben wäre. Mein Vater war Mitglied der KDP.
Ich werde befragt, ob ich Vorfälle bezüglich meiner Person aus diesen Gründen hier nennen kann. Dazu muss ich angeben, dass ich das nicht kann. Meine Familie ist bedroht worden.
Ich werde befragt, was mich gehindert hätte, in Dohuk bei meinen Eltern zu bleiben. Dazu gebe ich an, dass ich keinen Grund sah, in Dohuk zu bleiben. Ich wollte zu meinem Mann.
..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. März 1996 wurde dieser Asylantrag wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und in eventu wegen Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative abgewiesen. Er wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Aus Ihrer oberflächlichen Behauptung, dass Ihr Vater Mitglied der KDP gewesen sei und auch Ihr Leben daher in Gefahr gewesen sei, kann eine Flüchtlingseigenschaft ihrer Person nicht glaubhaft ersehen werden.
...
Weiters konnten Sie im Sinne des Asylverfahrens nicht darlegen, warum Ihr Verbleib im Nordirak bei Ihren Eltern für Sie nicht zumutbar gewesen wäre und weshalb Sie den Nordirak verlassen hätten. Selbst wenn man von der Annahme ausgehen würde, dass Sie im Irak einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, hätten Sie sich in Dohuk im Nordirak keinesfalls mehr in einer Zwangslage einer Verfolgungsgefahr befunden. ...
...
In Ihrem Heimatstaat Irak besteht seit dem März 1991 nördlich des 36. Breitengrades die von den Alliierten errichtete Sicherheitszone, auf die sich die staatliche irakische Machtbefugnis nicht erstreckt. Das dortige Gebiet der Kurden ist autonom. Aus diesem Grund wäre die von Ihnen vorgebrachte Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat in der erwähnten Sicherheitszone nicht mehr gegeben gewesen, da dort auch für Sie ein Mindeststandard an Verfolgungssicherheit bestanden hätte.
..."
Die Beschwerdeführerin führte in der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung aus, dass auf Grund der derzeitigen politischen Lage im Irak und vor allem auf Grund der notorischen Verfolgungshandlungen gegen Kurden im Irak, insbesondere im Nordirak, und zwar sowohl seitens der irakischen sowie auch der türkischen Streitkräfte und von Seiten rivalisierender Kurdenorganisationen sehr wohl von asylrelevanten Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin auszugehen sei. Darüber hinaus seien durch die unerlaubte Ausreise aus dem Irak sowie durch ihre Asylantragstellung in Österreich Umstände geschaffen worden, welche die Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 durch das irakische Regime zwingend nach sich ziehen würden. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
"Die bescheiderlassende Behörde bleibt auch eine Erklärung dafür schuldig, was an der Behauptung der Bw, ihr Vater wäre Mitglied der KDP-Partei gewesen, und ihr Leben wäre deshalb im Irak in Gefahr gewesen, oberflächlich sein soll, und worin im Konkreten der gerügte Mangel an Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gelegen sein soll.
...
Hätte die Bw nämlich bei entsprechender Belehrung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in einem über das sehr allgemein gehaltene, ihr ausgefolgte Merkblatt gemäß § 16 Abs. 2 AsylG hinausgehendem Maße erahnen können, dass sie Fluchtgründe und -umstände bis ins unwesentlichstes Detail ohne nähere Fragenstellung der Behörde von sich aus vorzubringen habe und auf deren genauester Protokollierung zu bestehen habe, auch wenn sie kein Interesse der Einvernehmenden an Details verspüren konnte, weil ansonsten ein nur kurz gefasstes Vorbringen als zu 'oberflächlich' für eine Glaubhaftmachung abqualifiziert würde, so hätte die Bw ihr Vorbringen jedenfalls in einem Maße 'greifbar' machen können, welches weit über die bloße oberflächliche Behauptung, die ihr nun unterstellt wird, hinausreicht.
Die asylrelevante Furcht der Bw vor politischer Verfolgung im Irak wäre zudem für das Bundesasylamt auch auf Grund der als allgemein bekannt vorauszusetzenden Lage im Irak ermessbar gewesen, weil einerseits auf Grund ständiger Medienberichterstattung (zB Neue Zürcher Zeitung vom 09.03.1995; Frankfurter Allgemeine Zeitung und Le Monde vom 10.03.1995; Neue Zürcher Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13.03.1995, 24.03.1995, 22.04.1995, und 14.07.1995; Süddeutsche Zeitung vom 29.09.1995; Neue Zürcher Zeitung vom 20.03.1996) sowie auf Grund der Berichterstattung durch anerkannte Menschenrechtsorganisationen (zB amnesty international, Human rights abuses in Iraqi Kurdistan since 1991, 28.02.1995; Max van der Stoel, Situation of human Rights in Iraq; 04.09.1995) und aus der Literatur (amnesty international-Jahresbericht 1995 sowie Reinhard Marx, Asylrecht, Band 3) hinlänglich dokumentiert ist, dass beständige asylrelevante Verfolgungshandlungen gegen irakische Kurden im gesamten Irak und dabei insbesondere im Nordirak von Seiten der irakischen sowie der türkischen Streitkräfte und von Seiten rivalisierender Kurdenorganisationen gesetzt werden, wobei verfolgungsrelevantes Merkmal einerseits die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, andererseits die grundsätzliche Sympathie mit dem kurdischen Befreiungskampf als für alle Kurdinnen und Kurden geltende Pauschalvermutung, sowie die, wenn auch nur vermutete, Anhängerschaft zur einen oder anderen der rivalisierenden Kurdengruppen bildet.
Auf den Fall der Bw bezogen hätte daher erkannt werden müssen, dass ihre Furcht vor Verfolgung wohlbegründet ist und in den in § 1 Z. 1 AsylG aufgezählten Gründen ihre Deckung findet, wobei die Verfolgungsgefahr noch dadurch unterstrichen wird, dass der Vater der Bw Mitglied der KDP-Partei in Dohuk war, wobei im Gebiet um Dohuk die KDP in dauerndem Konflikt mit der türkischen PKK-Partei, mit den irakischen Streitkräften und aber auch mit der Patriotischen Union Kurdistans unter Jalal Talabani steht (vgl. zB Neue Zürcher Zeitung vom 20.03.1996), sodass die Bw mehr als andere Personen in Gefahr läuft, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, weil ihr die Sympathie zur KDP-Bewegung nicht erst unterstellt zu werden bräuchte, bei ihrer Anhängerschaft und damit ihre Qualifikation als 'Verfolgungsziel' auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit automatisch vorausgesetzt würden.
...
Zudem ist es wohl den gänzlich unterbliebenen Ermittlungstätigkeiten in dieser Richtung zuzurechnen, dass die bescheiderlassende Behörde nicht in der Lage zu sein schien, erkennen zu können, dass die Bw durch ihre unerlaubte Ausreise aus dem Irak sowie durch ihre Asylantragstellung in Österreich Umstände geschaffen hat, welche ihre Qualifikation als Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG durch das irakische Regime zwingend und vorbringensunabhängig nach sich ziehen müssen.
Dies ist für die Bw auch insofern relevant, als sie selbst in den kurdisch verwalteten Nordirak nur unter Verwendung eines ihr von der Botschaft der Republik Irak auszustellenden Reisedokumentes zurückkehren könnte. Es würde somit kein Weg daran vorbeiführen, in Kontakt mit den irakischen Behörden zu treten und ihre unerlaubte Ausreise aus dem Irak sowie - möglicherweise unter Druck - auch ihre Asylantragstellung in Österreich bzw. ihr Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitglied der vom irakischen Staat bekämpften KDP-Partei bzw. ihre Ehe mit einem aus dem Irak geflüchteten Kurden einzugestehen. Eine solche Kontaktaufnahme ist jedoch mit Blick auf die daraus resultierende immense Gefährdung im Sinne ihrer persönlichen Sicherheit aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung abzulehnen:
...
Die BW hat durch ihre unerlaubte Ausreise, die den politischen Zielsetzungen des irakischen Regimes zuwiderläuft, und durch ihre Asylantragstellung, die dem irakischen Staat problemlos bekannt werden kann, sofern sie ihm nicht schon längst bekannt geworden ist, einen vom irakischen Regime als oppositionell eingestuften und mit Verrat auf eine Stufe zu stellenden Verstoß begangen. Ihr droht daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund ihrer politischen Gesinnung, die durch Ausreise und Asylantragstellung zum Ausdruck gebracht wurde.
..."
Weiters stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, einen Feststellungsbescheid über das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Berufungswerberin gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Asylgesetz 1991 zu erlassen,
"weil der Bw bislang keine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 AsylG (1991) ausgestellt wurde, sie aber dennoch auf Grund ihrer gemäß § 6 AsylG (1991) erfolgten Einreise in das Bundesgebiet und auf Grund ihrer rechtzeitigen Asylantragstellung ex lege über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt und an der Feststellung dieses Aufenthaltsrechtes berechtigtes Interesse hat".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde sowohl die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (Spruchpunkt I) als auch den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 4 Asylgesetz 1997 (Spruchpunkt II) ab.
Nach einer auszugsweisen Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, insbesondere anlässlich der Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und des Inhaltes des von der Beschwerdeführerin in der Berufung vorgelegten Beweismaterials (Medienberichte) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
"Der unabhängige Bundesasylsenat schließt sich den äußerst zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde an und erhebt die Begründung des Bundesasylamtes vollständig zu seiner eigenen. Die Berufungsausführungen sind nicht geeignet, zu einer vom Bundesasylamt abweichenden Entscheidung zu gelangen. Dazu im Einzelnen:
Die von der Asylwerberin erhobene Verfahrensrüge im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG über eine mangelnde Belehrung entbehrt völlig der Grundlage:
Die Asylwerberin wurde im Zuge ihrer Einvernahme am 7.3.1996 dreimal explizit gefragt, warum sie ihr Heimatland, den Irak, verlassen hätte. Es wurde gleichfalls nachgefragt, ob sie 'eine Furcht vor irgendjemanden vorbringen könne'. Die Asylwerberin war bei dieser Einvernahme lediglich zu der Behauptung in der Lage, dass ihr Vater Mitglied der KDP sei und aus diesem Grunde ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Auch am Schluss der Niederschrift bekräftigte die Asylwerberin, dass sie ihren Angaben 'nichts mehr hinzuzufügen habe'.
Der Asylwerberin wurde also ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation aus dem Irak zu begründen. Von einer Verletzung der von der Asylwerberin angesprochenen Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 AVG kann demnach keine Rede sein.
Auch die Ausführungen zur allgemeinen Situation im Irak und im Speziellen im Nordirak sind nicht stichhaltig:
Der unabhängige Bundesasylsenat hat in die von der Asylwerberin aufgelisteten Medienberichte Einsicht genommen und kann deshalb die von der Asylwerberin auf der Grundlage dieser Medienberichte vertretenen Ansichten nicht teilen:
...
Sollte demnach der Vater der Asylwerberin tatsächlich KDP-Mitglied gewesen sein, so kann zufolge des von der Asylwerberin selbst angebotenen Beweismaterials auf keinen Fall der Schluss gezogen werden, dass ihr Leben auf Grund dieser von ihr behaupteten KDP-Mitgliedschaft ihres Vaters bedroht sei. Zu demselben Schluss - und rundet der Blick auf die allgemeine Situation zur damaligen Zeit das Bild nur ab - gelangt man auch durch das Vorbringen der Asylwerberin selbst:
Sie gab an, dass die von ihr behauptete Eheschließung mit ihrem Gatten im Beisein ihres Vaters stattgefunden habe. Ihr Vater sei sogar als Vertreter ihres Mannes in Erscheinung getreten. ... Wenn aber der Vater in dem dem irakischen Regime unterliegenden Teil des irakischen Staatsgebietes, nämlich in Mosul, gegenüber einer Behörde offiziell aufzutreten vermag, so kann günstigstenfalls für die Asylwerberin daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die KDP-Mitgliedschaft des Vaters den irakischen Staatsbehörden gar nicht bekannt ist. Wäre sie bekannt, wäre der Vater in diesem Zeitpunkt einer extrem hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Dass sich ein normaler Durchschnittsmensch einer derartig extrem hohen Verfolgungsgefahr aussetzt, nur um eine Stellvertreterehe vorzunehmen, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Wenn aber - nochmals im günstigsten Falle - die KDP-Mitgliedschaft gar nicht bekannt gewesen ist, dann war nicht nur der Vater, sondern auch die Asylwerberin selbst keinerlei Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
...
Letztlich kann als Ausreisemotivation der Asylwerberin das
verständliche Verlangen derselben, mit ihrem in Österreich lebenden
Gatten zusammenzukommen, angesehen werden.
...
Was die von der Asylwerberin angeführte illegale Ausreise und Asylantragstellung anlangt, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes anzumerken:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, begründet die Befürchtung, wegen Übertretung von den den Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften bestraft zu werden, keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK. Eine asylrechtlich relevante Konsequenz der Ausreise könnte sich jedoch dann ergeben, wenn die Asylwerberin dargelegt hätte, dass die ihr drohende Bestrafung nicht im Rahmen des gewöhnlichen Strafanspruches ihres Heimatlandes erfolgte, sondern sie z.B. eine strengere Bestrafung als gewöhnlich zu gewärtigen hätte, aus der sich Asylerheblichkeit ableiten ließe. Hier sei auch auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Problemkreis der Desertion/Wehrdienstverweigerung verwiesen, der zufolge eine allgemeine strenge Bestrafung nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern darüber hinaus eine derartige nur aus einer drohenden strengeren Bestrafung als allgemein üblich ableitbar ist.
Da der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte aufwies, dass die von der Asylwerberin zu befürchtende Strafe über das gewöhnliche, alle Bewohner des Iraks übliche Ausmaß hinausgeht, konnte diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden sein.
Zur Asylantragstellung:
Auch hier sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat immer dann die Unmaßgeblichkeit der Asylantragstellung aufgezeigt, wenn sich aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dieser Umstand den Behörden des Heimatlandes überhaupt bekannt geworden wäre. Auch im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass den Heimatbehörden dieser Umstand überhaupt zur Kenntnis gebracht wird. Zumindest hat die Asylwerberin diesbezüglich nicht einmal andeutungsweise vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
..."
Zur Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II) führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus:
"Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids über das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Asylwerberin war schon alleine deshalb abzuweisen, da die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997 spätestens mit rechtskräftigem negativen (siehe Spruchteil I.) Asylverfahren endet."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei im Irak keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen und hätte insbesondere von keinerlei Vorfällen bezüglich ihrer eigenen Person berichten können. Dazu wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:
"Hierbei verkennt die belangte Behörde aber, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Verfolgungshandlungen sowie das Vorbringen der Berufung nicht ausschließlich aus dem Blickwinkel von individuellen, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Einzelverfolgungsmaßnahmen zu betrachten ist. Die belangte Behörde hat nämlich übersehen, dass der Flüchtlingsbegriff bzw. die asylrechtlich relevante Verfolgung ebenso wohlbegründete Furcht vor systematischer Gruppenverfolgung umfasst. Asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen müssen nämlich auch darin erblickt werden, dass einem Asylwerber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen objektiv drohende Gefahr bzw. wohlbegründete Furcht erwächst, weil der Asylwerber sich ebenso wie diese Personen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgeneigtheit vergleichbaren Lage befindet, die Verfolgung auf Grund mit den Dritten gemeinsamen asylrechtlich erheblichen Merkmalen erfolgt und die bisherige Verschonung des Asylwerbers bloß als zufällig angesehen werden muss. In einem solchen Fall wäre ein Asylwerber durch systematische Gruppenverfolgung unmittelbar betroffen und auch berechtigt, aus fremdem Schicksal die drohende eigene Verfolgung abzuleiten (VwGH 27.5.1993, 92/01/0982, mwN).
Die Beschwerdeführerin ist Kurdin und ihr Vater Mitglied der KDP. Die belangte Behörde selbst gesteht zu, dass den von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Medienberichten entnommen werden kann, dass zwischen der KDP und Patriotischen Union Kurdistans ein Bürgerkrieg herrscht. Aus diesem Grund behauptete die Beschwerdeführerin auch vollkommen richtig, dass ihr Leben auf Grund der Mitgliedschaft ihres Vaters zur KDP in Gefahr gewesen sei. Konkret befragt gab die Beschwerdeführerin auch in der Niederschrift vom 7. März 1996 zu Protokoll, dass ihre Familie bedroht wurde. Den Behauptungen der Beschwerdeführerin können Hinweise bzgl. auf Gruppen gerichtete Verfolgungshandlungen nicht abgesprochen werden. Die wohlbegründete Furcht vor konkreter Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung erlitten hätte oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre.
...
Die belangte Behörde hätte überdies die Verfolgungsgefahr schon deshalb zu bejahen gehabt, da die Bedrohungshandlungen der vergangenen Zeit jedenfalls ein Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen.
..."
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass durch die illegale Ausreise und die Asylantragstellung in Österreich ein Nachfluchtgrund vorliege. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt:
"Was die Ausführungen der belangten Behörde zur illegalen Ausreise und Asylantragstellung angeht, so ist dem entgegenzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Sachverhalt sehr wohl Anhaltspunkte aufweist, dass die von der Asylwerberin zu befürchtenden Strafen über das gewöhnliche, für alle Bewohner des Iraks übliche Ausmaß hinausgeht, nämlich ihre Eigenschaft als Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der belangten Behörde ist bekannt, dass nicht zuletzt auf Grund dieser Verfolgung eine zwar wirkungslose, aber doch immerhin eine Sicherheitszone gebildet wurde, die Kurden vor Überschreitungen der irakischen Staatsmacht schützen soll. Dass die der Beschwerdeführerin drohende Bestrafung daher nicht im Rahmen des gewöhnlichen Strafanspruches ihres Heimatlandes erfolgen kann, ist evident.
..."
In der Folge wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Die belangte Behörde hätte ihrer Entscheidung nicht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde gelegt, sondern ziehe das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin heran:
"Insofern entfernt sich die belangte Behörde bereits von den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen, wodurch die negativen Aussagen über die Glaubwürdigkeit bzw. die Schlüssigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf gesetzwidrigem Weg zustande gekommen sind (VwGH 24.11.1993, 93/01/0234).
Darüber hinaus übersieht auch die belangte Behörde, dass die anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme gestellten Fragen des Bundesasylamtes selbst für allgemein und oberflächlich gehalten sind, sodass von einer rechtsunkundigen Person nicht verlangt werden kann, dass sie auf schwammig formulierte Fragen mit konkreten Fluchtgründen zu antworten gehabt hätte.
Sofern in der Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin durch die erstinstanzliche Behörde, die teilweise von der belangten Behörde übernommen werden, überhaupt von einer Beweiswürdigung gesprochen werden kann, stützte sich zu einem wesentlichen Teil ganz offensichtlich darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wurde, dass die bzw. auf welche Art sie die Ehe mit ihrem in Österreich lebenden Gatten schloss. Demgegenüber will die belangte Behröde der Beschwerdeführerin gerade in diesem Punkt Glauben schenken.
Andererseits gelangt die belangte Behörde zu einer Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die von der erstinstanzlichen Behörde im Bescheid vom 11. März 1996 nicht aufgezeigt wurde."
Die Beschwerde rügt ferner die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör:
"Die belangte Behörde begründet durch Nichtvorliegen von Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin damit, dass die KDP-Mitgliedschaft ihres Vaters den Behörden bekannt sein konnte, da dieser eine Stellvertreterehe vornahm und ging des Weiteren davon aus, dass die KDP-Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin den irakischen Behörden nicht bekannt ist. Dies bildet jedenfalls einen wesentlichen Teil der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gründet. Die belangte Behörde hätte daher der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Dass dies nicht erfolgte, stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, da die Beschwerdeführerin bei entsprechender Möglichkeit zur Stellungnahme die Möglichkeit gehabt hätte, die Mitgliedschaft des Vaters durch entsprechende Mittel glaubhaft zu machen. Dadurch wäre die Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen."
Auch die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr wegen Gruppenverfolgung bzw. der illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland sowie die Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, wird in der Beschwerde geltend gemacht.
Diese Ausführungen führen die Beschwerde teilweise zum Erfolg:
Im Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, die rechtlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung durch die belangte Behörde dargestellt und ausgeführt, die auch im vorliegenden Fall gewählte Begründung für ein solches Vorgehen treffe zu, wenn der Sachverhalt "nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt" und in der Berufung "kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet" werde. Der Verwaltungsgerichtshof fügte in dem bezogenen Vorerkenntnis hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinausgehend zulässigerweise einen neuen und konkreten Sachverhalt behauptet, insbesondere das Bestehen einer Verfolgungsgefahr in Anbetracht ihrer unerlaubten Ausreise aus dem Irak und ihrer Asylantragstellung in Österreich, worin für die irakischen Behörden die politische Gesinnung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck komme. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde ist darin auch das Vorbringen enthalten, aus einem asylrelevanten Motiv nicht etwa nur strenger als sonstige rechtswidrig handelnde Personen, sondern überhaupt in erheblicher Weise bestraft zu werden. Diesem Vorbringen kann Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden. Auch derartige Fluchtgründe sind nach dem hier anzuwendenden § 7 Asylgesetz 1997 iVm Art. 1 Abschn. A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich, weil dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukommt (vgl. zur FlKonv - noch vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 1991 - Steiner, Asylrecht 1992, 16 f, und Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht, II 124; vgl. ferner Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 133 f). Ein "Verschulden" des Asylwerbers an der Entstehung der Verfolgungsgefahr ist im Asylverfahren nicht Gegenstand der Prüfung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0151, mwN).
Die belangte Behörde hätte daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d Abs. 1 AVG insbesondere auch über das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aufgrund der unerlaubten Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Irak in Verbindung mit der Asylantragstellung in Österreich Feststellungen treffen müssen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2. Der dem Spruchpunkt II zugrundeliegende, im Rahmen der Berufung gestellte Antrag, einen Feststellungsbescheid über das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Asylgesetz 1991 zu erlassen, war von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1998 gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 nach dessen § 19 zu beurteilen. Der von der belangten Behörde zur Begründung der Abweisung dieses Antrages herangezogene rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens und das damit gemäß § 19 Abs. 4 Asylgesetz 1997 verbundene Ende der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung sind mit dem vorliegenden Erkenntnis weggefallen. Das Berufungsverfahren ist neuerlich offen.
War die Beschwerdeführerin nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes 1997 eingereist, so steht ihr die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1997 von Gesetzes wegen zu. Andernfalls kann ihr gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung einer Bescheinigung hierüber zuerkannt werden, wenn ihr Asylantrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist. In beiden Fällen bleibt schon wegen des Fehlens eines erkennbaren oder behaupteten Feststellungsinteresses für eine bescheidmäßige Feststellung des Bestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0410). Überdies ist die belangte Behörde für den im Rahmen der Berufung gestellten Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung funktionell nicht zuständig (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 561). Der genannte Antrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass ihn die belangten Behörde abgewiesen hat, kann die Beschwerdeführerin aber in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden sein, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
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