VwGH 93/01/0234

VwGH93/01/023424.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Bernegger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerden

  1. 1.) des J in S, vertr durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, und
  2. 2.) der H in S, vertr durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen die Bescheide des BM für Inneres jeweils vom 11.12.1992, Zl.4.247.484/5-III/13/89 (hins des Erstbf, hg. Zl. 93/01/0234) und Zl.4.247.484/2-III/13/89 (hins der Zweitbf, hg. Zl. 93/01/0499), beide betr Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnF;

 

Spruch:

1. Der vom Erstbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den jeweils im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen beiden Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich den Beschwerdeführern - Staatsangehörigen "der ehemaligen SFRJ" albanischer Nationalität, die am 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingereist sind und am 5. bzw. 6. Oktober 1988 Asylanträge gestellt haben - kein Asyl gewähre.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, vom jeweiligen Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Bescheides erhobenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen hat:

1. Die belangte Behörde ist in der Begründung des den ERSTBESCHWERDEFÜHRER betreffenden angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß dieser "im gesamten Verwaltungsverfahren" keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich - im Sinne des von ihr zitierten § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) - aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde. Zu dieser Ansicht ist sie einerseits auf Grund des Umstandes, daß sie, ohne erkennbare Trennung, sowohl die niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung am 4. November 1988 als auch sein Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Februar 1989 unter Beachtung zweier von ihm im Berufungsverfahren vorgelegter Urkunden einer Beurteilung unterzogen hat, andererseits aber "darüber hinaus" auch deshalb gelangt, weil sie im Rahmen der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers zufolge Vorliegens gravierender Widersprüche zwischen den Angaben bei seiner Vernehmung und seinem Berufungsvorbringen als unglaubwürdig erachtet hat. Die belangte Behörde hat hiebei die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 übersehen, wonach sie ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hatte, das lediglich in den Angaben des Erstbeschwerdeführers am 4. November 1988 bestand. Die belangte Behörde durfte das Berufungsvorbringen auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben nicht heranziehen Daß einer der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. vorgelegen wäre, der die belangte Behörde verpflichtet hätte, eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, wird in der Beschwerde - ebenso wie schon in der Berufung - nicht geltend gemacht. Darauf, ob der Erstbeschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend hätte aufgefordert werden müssen oder sie ihm erst nachträglich "zugänglich" waren, kam es nicht mehr an, weil die belangte Behörde keine negative Aussage über die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers unter Außerachtlassung des Berufungsvorbringens gemacht hat und es daher der vom Erstbeschwerdeführer erst im Berufungsverfahren vorgelegten (im übrigen seine Angaben im wesentlichen bestätigenden) Urkunden, nämlich der Ladung des Erstbeschwerdeführers zur Polizeiwache für den 24. September 1988 "wegen einer Amtsvorsprache" samt beglaubigter Übersetzung aus der serbokroatischen Sprache und der in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten "Bescheinigung" der "Beselidhja Shqiptare - Liga der Albanischen Treue" vom 17. November 1989 über die aktive Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei dieser Vereinigung und seine darauf beruhende Verfolgung als "Staatsfeind", nicht mehr bedurfte. Das bedeutet, daß die belangte Behörde auch auf das Berufungsvorbringen des Erstbeschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob es tatsächlich von den Angaben bei seiner Vernehmung erheblich abweicht oder inwiefern es ergänzt wurde - nicht Bedacht zu nehmen hatte. Der Erstbeschwerdeführer wäre aber durch die nicht dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt worden, wenn das demnach maßgebliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz nicht geeignet gewesen wäre, daraus seine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. Dies trifft allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu.

Der Erstbeschwerdeführer hat am 4. November 1988 hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben, in seinem Heimatland nie Mitglied der kommunistischen Partei oder einer ihrer Organisationen gewesen zu sein. Am 28. und 29. April 1981 habe er sich unerlaubt von seinem Militärdienst entfernt, um an Demonstrationen der Albaner in Prishtina teilzunehmen. Deswegen habe er 7 Tage in Militärhaft verbracht und sei überdies vom Militärgericht dazu verurteilt worden, drei Monate länger Militärdienst zu leisten, wobei er den wahren Grund seines "Entfernens" nicht angegeben habe. Während seiner sechsmonatigen Tätigkeit als Lehrer habe er an die Schüler verbotene albanische Bücher verteilt, weshalb er im Jahre 1985 von der Miliz an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden sei. Nach einer zweiwöchigen Untersuchungshaft sei er vom Kreisgericht in Pec weder zu einer Geld- noch zu einer Haftstrafe verurteilt, sondern lediglich vom Schulunterricht in Jugoslawien ausgeschlossen worden. 1986 habe er sich der albanischen Untergrundorganisation "Beslidhja" angeschlossen, deren Sitz in Deutschland sei und deren Ziele in der "Unterstützung der albanischen Sache", in letzter Konsequenz im Anschluß der albanisch besiedelten Gebiete Jugoslawiens an Albanien gelegen seien. Seine Aufgabe innerhalb der Organisation sei das Verteilen von Flugblättern in den Dörfern gewesen, auf denen "Kosovo Republik" und "Nieder mit Milosevic" gestanden sei. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 1988 sei er wegen dieser Tätigkeit von der Miliz verhaftet, verhört und schließlich mangels Beweisen wieder entlassen worden. Es sei ihm aber aufgetragen worden, sich zwecks Abklärung des Sachverhaltes am 17. September 1988 erneut bei der Miliz zu melden. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sich versteckt gehalten, da er negative Folgen für sich befürchtet habe. In der Folge - der genaue Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt - habe die Miliz bei ihm (in Anwesenheit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin) eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Zeitungen, verbotene albanische Bücher, zum Verteilen vorbereitete Flugblätter und ein Fotokopiergerät beschlagnahmt. Er habe dann auch mehrere Vorladungen zur Miliz erhalten, die er nicht befolgt habe. Am 28. September 1988 habe der Arbeiterrat des Unternehmens, bei dem er beschäftigt gewesen sei, den Beschluß gefaßt, ihn wegen staatsfeindlicher Propaganda vom Arbeitsplatz zu entlassen. Nach Jugoslawien werde er auf keinen Fall zurückkehren, da er auf Grund der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen "Materialien" mit einer Haft zu rechnen habe.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei die Entlassung des Erstbeschwerdeführers aus dem Schuldienst unter anderem - neben dem fehlenden zeitlichen Konnex zur Ausreise und der mangelnden Intensität dieser Maßnahme - nicht als Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu qualifizieren, da der Erstbeschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seines Schulunterrichtes "separatistisch tätig" gewesen sei. Auch sein Vorbringen, auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der genannten albanischen Organisation Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben, könne nicht zur Asylgewährung führen. Der Staat sei legitimiert, seine innere und äußere Sicherheit sowie seine Einrichtungen zu schützen und die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Daher seien die beim Erstbeschwerdeführer "durchgeführten Hausdurchsuchungen" sowie die Beschlagnahme von "Materialien", von denen offensichtlich sei oder zumindest naheliege, daß sie zu Aktionen gegen den Staat verwendet werden sollten, nicht als eine derartige Verfolgung zu werten. Auch die (vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte) Ladung zur Polizei könne als Ermittlungshandlung der serbischen Behörden, die per se noch keinen pönalen Charakter habe, ebensowenig wie das von ihm vorgelegte Schreiben der "Liga der Albanischen Treue" glaubhaft machen, daß er aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen habe, da in diesem letztgenannten Schriftstück eindeutig seine "separatistische Tätigkeit" gegen das in seinem Heimatland herrschende serbische Regime beschrieben sei.

Die Argumentation der belangten Behörde überzeugt deshalb nicht, weil sich aus dem vom Erstbeschwerdeführer (schon im erstinstanzlichen Verfahren) behaupteten Sachverhalt ergibt, daß er in Opposition zu dem in seinem Heimatland herrschenden Regime steht, und - wie der Erstbeschwerdeführer zutreffend betont - der Umstand, daß er mit seinen Aktivitäten als Angehöriger der albanischen Minderheit im Rahmen der von ihm genannten Organisation separatistische Ziele verfolgt hat, daran nichts zu ändern vermag, daß sie auf seine politische Gesinnung und demnach auf einen der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründe zurückzuführen waren. Die Flüchtlingseigenschaft wäre dem Erstbeschwerdeführer nicht einmal dann genommen, wenn ernste Gründe für den Verdacht bestünden, daß er eine im Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verpönte Handlung begangen hätte, sondern könnten diese nur einen Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 bilden, den die belangte Behörde - wofür auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt gegeben wäre - nicht herangezogen hat. Die (bereits vorher von ihnen zumindest vermutete) politische Gesinnung des Erstbeschwerdeführers konnte den staatlichen Behörden seines Heimatlandes spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem ihn diesbezüglich belastendes Material anläßlich der in seiner Wohnung durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden wurde, nicht mehr zweifelhaft sein, was nicht nur die Entlassung von seinem Arbeitsplatz wegen staatsfeindlicher Propaganda zur Folge hatte, sondern auch mehrfache Vorladungen des Erstbeschwerdeführers zur Miliz nach sich zog. Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Begründung dahingehend unterlassen, wieso diese Vorladungen trotz ihres Anlasses (in Verbindung mit der allgemein bekannten Lage der albanischen Minderheit im Kosovo) aus objektiver Sicht, entsprechend der vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Befürchtung, er habe in diesem Zusammenhang im Falle der Rückkehr in sein Heimatland mit einer Haftstrafe zu rechnen, keine solche Situation geschaffen haben, daß die Furcht des Erstbeschwerdeführers, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, wohlbegründet und dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich gewesen sei.

Dieser angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2. Auch hinsichtlich der ZWEITBESCHWERDEFÜHRERIN hatte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz, also deren niederschriftliche Angaben anläßlich ihrer Vernehmung am 4. November 1988, zugrunde zu legen. Die Zweitbeschwerdeführerin macht zwar geltend, daß sie sich bei dieser Vernehmung "in einem äußerst schlechten psychischen und physischen Zustand" befunden habe, weshalb sie "nicht auf jedes Wort, welches übersetzt und diktiert wurde, geachtet" habe. Damit zeigt sie aber nicht das Vorliegen eines offenkundigen Mangels im Sinne des § 20 Abs. 2 leg. cit. auf, hätte doch dieser der belangten Behörde erkennbar sein müssen, was nach der Aktenlage weder auf Grund des Inhaltes der Niederschrift noch auf Grund des Vorbringens in der Berufung - in der neben dem Hinweis auf die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe zusätzlich nur durch die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bedingte familiäre Umstände angeführt wurden - zugetroffen hat. Die belangte Behörde hatte daher auch in diesem Fall keine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Ausreise aus ihrem Heimatland bei ihrer Vernehmung damit begründet, daß sie nie Mitglied der kommunistischen Partei oder einer ihrer Organisationen gewesen sei und sich politisch nie betätigt habe, da sie "dies nicht interessiert" habe, ihren Gatten, den Erstbeschwerdeführer, "allerdings umso mehr, so waren wir seinetwegen auch durch die Miliz verfolgt". Nachdem ihr Gatte bereits in den letzten Tagen in Jugoslawien versteckt gelebt habe, habe die Miliz bei ihnen in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei mehrere Zeitschriften, Bücher und der Fotokopierapparat beschlagnahmt worden seien. Da sie und ihr Gatte unter diesen Umständen in Jugoslawien nicht länger hätten leben wollen, hätten sie sich gemeinsam entschlossen, das Land zu verlassen. Sie persönlich sei in Jugoslawien "in keiner Weise und aus keinem Grund" irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie daraus den Schluß gezogen hat, daß die Zweitbeschwerdeführerin keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung zu erleiden gehabt habe. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin durch die Hausdurchsuchung mitbetroffen war, so stellte diese für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung dar (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0146, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0777). Auf ihr darüber hinausgehendes Beschwerdevorbringen, mit dem sie zusammenfassend zum Ausdruck bringt, daß sie "bis auf Verhaftungen genauso behandelt" worden sei wie ihr Gatte und "offenbar eine Art "Sippenhaftung" herrschte", kann schon deshalb nicht Bedacht genommen werden, weil es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG verstößt. Dem Einwand der Zweitbeschwerdeführerin, es wäre ihr nicht zumutbar gewesen, mit ihren Kindern und dem Kind, welches sie erwartet habe, in ihrem Heimatland alleine zu verbleiben, ist entgegenzuhalten, daß für derartige Fälle § 4 Asylgesetz 1991 die Möglichkeit der Ausdehnung der Gewährung von Asyl vorsieht und es ihr, so wie ihren Kindern, unbenommen bleibt, auf Grund des ihren Gatten betreffenden aufhebenden Erkenntnisses einen dementsprechenden Antrag zu stellen.

Da sich somit in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Die Aussprüche über den Aufwandersatz gründen sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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