VwGH 91/01/0146

VwGH91/01/014618.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1991, Zl. 4 302.380/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am 30. August 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. September 1990 einen Asylantrag. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1991 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der bezeichneten Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen, und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Zlen. 90/01/0229, 0230, und vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0113). Der angefochtenen Bescheid läßt, obwohl er ausgesprochen dürftig begründet ist, immerhin erkennen, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zugrundegelegt hat. Geht man aber von diesem Vorbringen aus, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie daraus die rechtliche Schlußfolgerung gezogen hat, daß die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die Erstbehörde hätte sie im Hinblick darauf, daß sie unvertreten gewesen sei, erforderlichenfalls dazu anhalten müssen, "mehr konkrete Umstände darzustellen", womit sie der Sache nach eine Verletzung der Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13 a AVG geltend macht, ist schon deshalb verfehlt, weil es nicht Aufgabe der Behörde ist, dem Asylwerber Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0122, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Sämtliche in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Erstbefragung über die Fluchtgründe am 13. Dezember 1990 und in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. Jänner 1991 angeführten Umstände stellen aus objektiver Sicht keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit auch des Asylgesetzes dar. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin konkret ins Treffen geführten Vorfälle, aus denen sie ableitet, als Angehörige der ungarischen Minderheit in Rumänien Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, mögen sie auf die Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin aus Rumänien im Dezember 1988 zurückzuführen sein oder damit in keinerlei Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich im einzelnen darum, daß die Beschwerdeführerin "öfters nur deswegen von den Behörden einvernommen wurde, weil diese den Aufenthalt meines Vaters von mir erfahren wollten", und grundlos bei ihr wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1987, Zl. 85/01/0008, und vom 9. September 1987, Zlen. 86/01/0024, 0025), sie von Nachbarn bespitzelt und ihr Telefon abgehört worden ist (vgl. zu letzterem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1987, Zl. 87/01/0169), ohne daß die Beschwerdeführerin behauptet hätte, daß diese Maßnahmen weitere Folgen nach sich gezogen hätten, es sei denn, daß "schließlich auch noch eine Enteignung von Grund und Haus durchgeführt" worden wäre, wodurch sie lediglich wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, ohne daß sie damit in ihrer Lebensgrundlage massiv bedroht gewesen wäre, zumal sie nach ihren eigenen Angaben gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte. Das trifft aber auch hinsichtlich ihres (erstmals in der Berufung erstatteten) Vorbringens zu, sie sei "daran gehindert" (nach der Beschwerde: in ihrem Recht "gröblichst eingeschränkt") worden, ihre Religion frei auszuüben, weil sie "beim Kirchgang darauf achten mußte, von niemanden gesehen zu werden, da ansonsten Repressalien zu erwarten waren" (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zl. 89/01/0097, und vom 11. Oktober 1989, Zl. 89/01/0161). Hinweise der Beschwerdeführerin allgemeiner Natur, es sei bekannt, "daß gerade in Rumänien sich am wenigsten an den bisherigen politischen und wirtschaftlichen Mißständen geändert hat", und auf weiter anhaltende Ausschreitungen gegenüber Angehörigen der ungarischen Minderheit genügen nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0250, und vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0117). Es liegt daher auch dann, wenn man die Auffassung der belangten Behörde, die Abhaltung freier Wahlen am 20. Mai 1990 in Rumänien sei ein wesentliches Indiz für den Demokratisierungsprozeß und es seien demnach die für die Ära Ceausescu typischen Verfolgungshandlungen weggefallen, nicht teilt, kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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