Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §42 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 7 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 8 AsylG i.V.m. § 57 FrG ausgesprochen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria sei zulässig.
Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag darauf gestützt, dass er seit Ende 1993 Mitglied der "NADECO" und "State-Koordinator" für den Bundesstaat Edo (gewesen) wäre, in dieser Funktion am 5., 6. und 7. Dezember 1997 in Benin City Demonstrationen gegen die Militärregierung organisiert hätte und deshalb von den nigerianischen Behörden gesucht worden wäre.
Der Beschwerdeführer habe jedoch diese Angaben nicht glaubhaft machen können.
Dem Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, dass sein Beitritt zur "NADECO" im Jahr 1993 "offenbar nicht möglich gewesen ist, da diese Vereinigung nach übereinstimmenden Quellen erst im Mai 1994 gegründet wurde". Nach den angeführten Informationen habe die NADECO auch über keine Organisation in den einzelnen Bundesstaaten verfügt, weshalb "auch fraglich erscheint, ob die Funktion eines 'State-Koordinators' tatsächlich existiert bzw. existiert hat". Auch die vom Beschwerdeführer
"angegebenen Demonstrationen in Benin-City im Zeitraum 5. bis 7. Dezember 1997 konnten letztlich nicht verifiziert werden, da UNHCR über eine diesbezügliche Anfrage des unabhängigen Bundesasylsenates (in der Anfragebeantwortung Beilage 1) lediglich mitteilte, dass über die behaupteten Demonstrationen kein Material vorliege, die tatsächliche Durchführung der Demonstration aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, da es zu einer Vielzahl von teilweise nicht dokumentierten Demonstrationen und Kundgebungen gekommen sei. Anzumerken ist im Übrigen auch noch, dass die vom Asylwerber in der mündlichen Verhandlung zu den Parlamentswahlen 1997 gemachten Angaben teilweise unzutreffend sind. So ist es etwa unrichtig, dass die Parlamentswahlen 1997 von General Abacha annulliert worden seien. Nun ergibt sich vielmehr aus den Feststellungen, dass die Wahlen zwar für gültig erkannt wurden, in der Praxis jedoch keine Auswirkungen erlangten, da die Verwaltung weiterhin vom Militär geführt wurde."
Die belangte Behörde habe den Eindruck gewonnen, "dass der Asylwerber konkreten Fragen zu seiner angeblichen
Tätigkeit als 'State-Koordinator' ausweicht und lediglich mehrfach wiederholt, dass er die angeblichen Demonstrationen am 5.12., 6.12. und 7.12.1997 organisiert habe."
Im Übrigen lägen "vage und realitätsfremde" Angaben über den Fluchtweg vor.
Die belangte Behörde sei aber auch der Ansicht, dass selbst unter Zugrundelegung der vom Asylwerber angegebenen Fluchtgründe keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (Flkonv) anzunehmen sei. Dies deshalb, weil sich aus den Feststellungen zur politischen Entwicklung in Nigeria Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung der Menschenrechtssituation ableiten ließen.
"Zum Oppositionsbündnis NADECO" traf die belangte Behörde die Feststellung, dass diese Organisation "am 10.5.1994 oder am 15.5.1994" gegründet worden sei und eine Dachorganisation für Menschenrechtsgruppen sowie Gruppen, die für die Einführung der Demokratie in Nigeria eintreten, darstellen sollte. Das Ziel dieser Organisation sei zunächst die Beendigung des Militärregimes und die Übergabe der Macht an eine Zivilregierung, der der mutmaßliche Gewinner der Präsidentschaftswahlen von 1993, Moshood Abiola, vorstehen sollte, gewesen. Angehörige dieses Personenkreises, die eine herausragende Stellung in den verschiedenen Organisationen hatten und insbesondere "dem Regime missliebige" Aktivitäten ausübten, seien von "politischer Verfolgung in Nigeria betroffen" gewesen. Es sei zu Inhaftierungen, die einige Stunden oder auch mehrere Jahre dauern konnten, gekommen. Führende Aktivisten von Menschenrechtsorganisationen und der Demokratiebewegung seien im März 1997 vor Gericht angeklagt worden. Einige ihrer Verwandten und Verbündeten seien bis zu fünf Monaten inhaftiert worden. "Verschiedene führende, zumeist im Ausland befindliche Vertreter der Demokratiebewegung" seien in Abwesenheit angeklagt worden, "und zwar wegen angeblicher kriegerischer Verschwörung gegen die Militärregierung und Herbeiführung von Bombenexplosionen in verschiedenen Landesteilen im Zeitraum Mai 1995 bis 1997....Die Anklagen dürften nur deshalb erhoben (worden) sein, um die Verhaftung von Pro-Demokratie-Führern zu rechtfertigen und den im Ausland tätigen Teil der Bewegung in Misskredit zu bringen. Vom neuen Staatspräsidenten General Abubakar wurden am 25.6.1998 hinsichtlich mehrerer Personen des angeführten Personenkreises die Anklagen fallen gelassen und wurden die Beschuldigten aus der Haft entlassen."
In der im März 1999 durchgeführten Präsidentschaftswahl sei der ehemalige General Olo Segun Obasanjo zum künftigen Präsidenten gewählt worden. Sowohl Obasanjo als auch sein Gegenkandidat hätten sich unter General Abacha aus politischen Gründen in Haft befunden. Die bezeichneten Wahlen
"liefen fair und ohne größere Ausschreitungen ab und kam es in Nigeria seit dem Amtsantritt von General Abubakar (nach dem Tod von General Abacha am 8. Juni 1998) zu einer wesentlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation und zur Freilassung zahlreicher politischer Häftlinge."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Eine Gegenschrift wurde nicht eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis mit Recht gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, mit der ihm die Glaubwürdigkeit seiner Angaben bezüglich seiner Funktion als "State-Koordinator für den Bundesstaat Edo" als Mitglied der "NADECO" aberkannt wurde.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einerseits "einigermaßen detaillierte Kenntnisse über die Vorgänge und Gegebenheiten in Nigeria" bescheinigt, andererseits aber die Unglaubwürdigkeit seiner politischen Betätigung im Wesentlichen nur darauf zu stützen vermocht, dass der Beschwerdeführer den Gründungszeitpunkt der "NADECO" mit Ende 1993 angab, die belangte Behörde diesen jedoch "nach den hier vorliegenden Informationen" mit Mai 1994 ermittelte. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde sich diesbezüglich nicht weiter damit auseinander gesetzt hat, von welchem Verständnis des Gründungsaktes dieser Organisation der Beschwerdeführer bei seinen Angaben ausging. Eine landesweit bedeutsame politische Bewegung wird in der Regel nicht erst zu einem bestimmten Zeitpunkt als solche existent, wenn auch die (aus einer westeuropäischen juristischen Sichtweise betrachtete) konstituierende Versammlung mit einem solchen Stichtag verbunden sein mag. Ohne nähere Auseinandersetzung lässt sich aber das Vorbringen in der Beschwerde, die Vorbereitungshandlungen zur Gründung der NADECO gingen auf das Jahr 1993 zurück, welche der Beschwerdeführer bei seiner Aussage angesprochen haben könnte, nicht von der Hand weisen. Es ist nicht auszuschließen, dass der von den maßgeblichen politischen Führern gefasste Beschluss zur (rechtlichen) Gründung dieser Partei, der der Beschwerdeführer dann auch angehört habe, bereits in dieser Zeit erfolgte. Dem Inhalt des Protokolles über die mündliche Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde versucht hätte, in diesem Sinne der Aussage des Beschwerdeführers näher auf den Grund zu gehen und allfällige detailliertere Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Zustandekommen dieser politischen Bewegung zu erfragen. Eine Unkenntnis der politischen Gegebenheiten hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang somit erst dann vorwerfen können, wenn auszuschließen wäre, dass vor Mai 1994 eine auf die Gründung der NADECO gerichtete maßgebliche politische Bewegung vorgelegen war, somit anzunehmen wäre, erst mit dem Gründungsakt im Mai 1994 habe die unter der Bezeichnung "NADECO" zu verstehende politische Bewegung begonnen. Auf die spekulative Erwägung in der Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass "auch fraglich erscheint, ob die Funktion eines 'State-Koordinators' tatsächlich existiert bzw. existiert hat", lässt sich nachvollziehbar ein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechendes Argument nicht ableiten, weil danach offen bleibt, ob derartige koordinative Tätigkeiten einem Mitglied dieser Partei übertragen wurden. Die von der Behörde für ihre Zweifel herangezogene Feststellung, die NADECO habe über "keine Organisation in den einzelnen Bundesstaaten" verfügt, ist allerdings nicht geeignet, die Existenz einer solchen Funktion innerhalb dieser Partei auszuschließen. Es erscheint vielmehr keinesfalls unschlüssig, dass eine maßgebliche politische Bewegung, die auch nach Auffassung der belangten Behörde zahlreiche auffällige politische Aktionen in verschiedenen Teilen Nigerias gesetzt hat und landesweit ein bestimmtes Maß an politischer Bedeutsamkeit erlangte, einzelne Parteifunktionäre mit der Koordination der Parteitätigkeit in den verschiedenen politischen Landesteilen betraut hat. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Bericht des UNHCR lassen sich schon deshalb keine die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erschütternde Anhaltspunkte ableiten, weil darin vom UNHCR selbst darauf hingewiesen wird, dass die aufliegende Dokumentation über in Benin City abgehaltene Demonstrationen nicht von einer derartigen Verlässlichkeit sei, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Demonstrationen ausgeschlossen werden könnten. Diesbezüglich hätte es näherer Feststellungen über die vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben organisierten Demonstrationen bedurft, insbesondere zum Ausmaß der Beteiligung daran, zum Ablauf dieser Demonstrationen und deren Auffälligkeit in der Öffentlichkeit. Diesfalls wären allenfalls in Verbindung mit den vom UNHCR geführten Aufzeichnungen über politische Aktionen in Benin City zum angegebenen Zeitpunkt Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers möglich gewesen. Die weitere Aussage des Beschwerdeführers, die Parlamentswahl 1997 wäre von General Abacha annulliert worden, welche von der belangten Behörde als unrichtig bezeichnet und zur Dartuung seiner Unglaubwürdigkeit herangezogen wurde, ist vor dem Hintergrund der weiteren Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Militärjunta diese Wahl nicht weiter beachtet habe, nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schlüssig zu verneinen. Auch in diesem Punkt hat sich die belangte Behörde auf die von ihr herangezogene Bedeutung des Wortbegriffes "annulliert" gestützt, ohne zu bedenken, dass der Beschwerdeführer damit allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, dass die Militärjunta diese Parlamentswahl als nicht maßgeblich zur Kenntnis genommen habe. Diesfalls läge kein wesentlicher Widerspruch zu den von der belangten Behörde selbst getroffenen Feststellungen vor. Der von der belangten Behörde beweiswürdigend weiters herangezogene "Eindruck, dass der Asylwerber konkret den Fragen zu seiner angeblichen Tätigkeit als 'State-Koordinator' ausgewichen" sei, kann mangels ausreichend detaillierter Fragestellung aus dem Protokoll nicht nachvollzogen werden. Da sich somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde in wesentlichen Teilen als nicht hinreichend schlüssig erweist, kann die daraus gezogene Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der "NADECO" und als solches auch nicht maßgeblich für die Organisation von Demonstrationen in Nigeria beteiligt gewesen, dem hg. Erkenntnis nicht zugrundegelegt werden. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtweg des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Zu der von der belangten Behörde zur Begründung der Abweisung des Asylantrages herangezogenen Alternativbegründung ist Folgendes auszuführen:
Wenn die belangte Behörde darauf abstellte, dass aufgrund der seit der Flucht des Beschwerdeführers in Nigeria geänderten politischen Verhältnisse für diesen - ungeachtet des Zutreffens seiner (damaligen) Fluchtgründe - keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) bestünde, hat sie im Ergebnis Art. 1 C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Flkonv) angewandt. Diese Bestimmung besagt, dass eine Person, auf die die Bestimmung des Art. A Z 2 zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt "wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt."
Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Bestimmung mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0399, vgl. weiters: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 135).
Der Beschwerdeführer verweist mit Recht darauf, dass den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entnommen werden kann, dass er im Falle seiner Rückkehr als Angehöriger der NADECO von den nunmehrigen politischen Machthabern in Nigeria keine relevante Verfolgung mehr zu befürchten habe. Die belangte Behörde hat dazu im Wesentlichen nur festgestellt, dass "vom neuen Staatspräsidenten General Abubakar am 5.6.1998 hinsichtlich mehrerer Personen des angeführten Personenkreises die Anklagen fallen gelassen und die Beschuldigten aus der Haft entlassen wurden". Diese Ausführungen lassen zwar die Schlussfolgerung zu, dass vereinzelte Personen wegen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der NADECO nicht mehr verfolgt würden. Für eine generelle Annahme, sämtliche vormaligen Anhänger der NADECO würden wegen ihrer politischen Tätigkeit keine Verfolgung (mehr) zu befürchten haben, reichen diese Feststellungen aber nicht hin, weil auch danach (der Anzahl nach nicht näher bestimmte) Mitglieder der NADECO (weiterhin) nachteiligen Folgen in einem asylrelevanten Ausmaß aufgrund ihrer politischen Tätigkeit ausgesetzt sind. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde der politische Wandel zu einer verbesserten Menschenrechtslage in Nigeria erst nach dem Tod von General Sani Abacha im Juni 1998 eingesetzt hat, weshalb es einer umfassenden Ermittlung und Erhebung der geänderten sozialen und politischen Umstände in diesem Land mit Beziehung auf die dadurch bedingte geänderte Verfolgungssituation für Mitglieder der NADECO, die nicht nur vorübergehender Natur ist, bedurft hätte. Die Alternativbegründung der angefochtenen Entscheidung ist daher ebenfalls mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass für die Feststellung gemäß § 8 AsylG die gesetzlich notwendige Voraussetzung des Vorliegens einer den Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208), weshalb sich der auf § 8 AsylG gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist.
Da somit nach den oben angeführten Erwägungen nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. November 1999
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