Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das StiftEG, das UStG 1994, das GebG 1957, das ASVG, das KfzStG 1992, das VersStG 1953, das NoVAG, die GewO 1994, das ElAbgG, das MinStG 2022, die BAO, die AbgEO, das BFGG, das ABBG, das PLABG, das FinStrG, das KontRegG, das ZollR-DG, das EU-BStbG, das EU-MPfG und das EU-AHG geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (DPMG) erlassen werden (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022); BGBl I 2022/108, ausgegeben am 19. 7. 2022
(NR 586/BNR 27. GP ; AB 1585 BlgNR 27. GP ; RV 1534 BlgNR 27. GP ; ME 202/ME 27. GP )
==> Zu den Änderungen in der RV gegenüber dem ME siehe ARD 6805/16/2022.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
1. Änderung des EStG
1.1. Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung
In § 3 Abs 1 Z 35 EStG soll im Zusammenhang mit der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung gesetzlich klargestellt werden, dass der einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als € 3 000,- an steuerfreier Gewinnbeteiligung erhalten kann. Insbesondere bei mehreren Arbeitgebern im Jahr könnte es zu einer Überschreitung des Maximalbetrages kommen. (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
In diesen Fällen ist dann § 41 Abs 1 Z 14 EStG zu beachten und es soll im Rahmen einer Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages kommen. (§ 41 Abs 1 Z 14 und § 124b Z 403 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)
1.2. Steuerfreie Zuwendungen einer SV-OG–Stiftung
Die Befreiungsbestimmung für nach § 718 Abs 9 ASVG errichtete Privatstiftungen soll um jene Gesundheitsförderungsmaßnahmen (zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen), die Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG 1988 steuerfrei erbringen können, erweitert werden. Diese Maßnahmen sollen auch dann steuerbefreit sein, wenn sie über die Leistungen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse am 31. 12. 2018 vorgesehen hat, hinausgehen. (§ 3 Abs 1 Z 36 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
1.3. Steuerfreie Zuschüsse von bestimmten Sozialfonds der Kollektivertragsparteien
Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB bei einem längeren Krankenstand; für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) der kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe (die bestehenden Einrichtungen werden als „Sozialfonds“ bezeichnet), die nach dem 30. 6. 2022 ausbezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, sollen bis zu den im Gesetz festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses von der Einkommensteuer befreit werden. Die Beiträge des Arbeitgebers an die Einrichtungen der Sozialpartner sollen dabei nicht mehr als 0,5 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 ASVG betragen dürfen. Wenn in anderen Kollektivverträgen vergleichbare Einrichtungen geschaffen werden, sollen auch deren Leistungen, soweit sie den weiteren Voraussetzungen genügen, steuerfrei bleiben können.
Diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen sollen aktiven bzw ehemaligen Arbeitnehmern der im Gesetz genannten Branchen steuerfrei gewährt werden können. Arbeitslosenunterstützung, Weiterbildungsunterstützung und Krankenstandsunterstützung können in einem Kalenderjahr kumulativ – innerhalb der jeweils geltenden Grenze – in Anspruch genommen werden. Im Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles sollen einem Angehörigen – kumulativ zu etwaigen weiteren Leistungen gemäß lit a – Zuschüsse oder sonstigen Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von € 5.000,- im Kalenderjahr (§ 25 BAO) steuerfrei gewährt werden können. In sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen sollen die Zuschüsse – ebenfalls kumulativ zu etwaigen weiteren Leistungen gemäß lit a bis lit c – an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von € 5.000,- pro Einzelfall steuerfrei gewährt werden können.
Um die Nachvollziehbarkeit der steuerfrei gewährten Zuschüsse sicherzustellen und einen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden, sollen die Einrichtungen verpflichtet werden, dem Finanzamt des Empfängers der steuerfreien Leistungen Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Empfängers sowie die Höhe der Leistung bis zum 31. Jänner des Folgejahres mitzuteilen.
(§ 3 Abs 1 Z 38 und § 124b Z 396 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2022)
Hinweis
Weiters wird klargestellt, dass die genannten Zuschüsse oder sonstigen Leistungen – im Gleichklang mit der steuerrechtlichen Regelung – für aktive Dienstnehmer im ASVG beitragsfrei sind (Ausnahme vom Entgeltbegriff). (§ 49 Abs 3 Z 32, § 773 ASVG; tritt mit 1.7. 2022 in Kraft)
1.4. Einkommensteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen
Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sollen von der Einkommensteuer befreit werden, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages). Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.
Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird; sie steht somit nicht betriebsbezogen zu. Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen.
Die Befreiung soll bereits ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung kommen. (§ 3 Abs 1 Z 39 und § 124b Z 397 EStG; ab Veranlagung 2022 anzuwenden)
1.5. Pauschale Betriebsausgaben bei Öffi-Tickets
Im Lichte der mit dem Klimaticket verfolgten Zielsetzung, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu forcieren, wurde mit der steuerfreien Zurverfügungstellung des „Job-Tickets“ für Arbeitnehmer (§ 26 Z 5 lit b EStG) bereits ein steuerlicher Anreiz gesetzt, Netzkarten Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Es erscheint daher unter diesem Gesichtspunkt zielführend, Selbständigen ebenfalls einen steuerlichen Anreiz zu bieten, um im Wege einer Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarte verstärkt den öffentlichen Verkehr an Stelle des Individualverkehrs für betriebliche Zwecke zu nutzen.
Bei Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), sollen (rückwirkend mit 1. 1. 2022) 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, um Steuerpflichtigen Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung zu ersparen und einen Anreiz für eine verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu bieten. Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten sind von dieser Pauschalregelung allerdings nicht erfasst.
Die Möglichkeit, der Berücksichtigung als Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten für Netzkarten zu Grunde zu legen, bleibt unberührt. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Unternehmer können jedoch nach der Rsp des EuGH (C-415/98 , Bakcsi, ÖStZB 2001/365, Rz 26) gemischt genutzte Leistungen zu 100 % dem Privatvermögen zuordnen, was zur Folge hat, dass dann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inkl. USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Beispiel
A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft sich für das Kalenderjahr 2022:
- ein Klimaticket Classic Familie um € 1.205,- (das entspricht dem Preis für ein Klimaticket Classic von € 1.095,- und einem Familienaufschlag von € 110,-), das er auch betrieblich nutzt,
- für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,-,
- ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um € 450,-, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.
Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic iHv € 1.095,- sowie das Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,-. Es sind daher 50 % dieser Ausgaben, somit € 1.225,- ohne Nachweis als Betriebsausgabe absetzbar. Weiters absetzbar sind bei Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung, die anteiligen Kosten der Sitzplatzreservierungen für 30 Fahrten um € 270,- (€ 9,-/Fahrt * 30).
Die pauschale Abzugsmöglichkeit von 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte soll auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
(§ 4 Abs 4 Z 5, § 17 Abs 1 und Abs 3a und § 124b Z 397 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)
1.6. Diverse Unterstützungsleistungen – Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip
Die Besteuerung von Rehabilitationsgeld und Krankengeld ist derzeit so gestaltet, dass es bei längeren Verfahrensdauern und geballten Zahlungen für die Anspruchsberechtigten zu Steuernachzahlungen kommen kann. Aus diesem Grund sollen das Rehabilitationsgeld sowie das Krankengeld nicht im Jahr des Zuflusses zu besteuern sein, sondern dem Jahr zugerechnet werden, für das der Anspruch besteht (Anspruchsprinzip). Diese Regelung soll gleichermaßen für das Wiedereingliederungsgeld gelten.
Da beispielsweise bis zur Entscheidung über das Rehabilitationsgeld in vielen Fällen ein Vorschuss des AMS geleistet wird, sollen auch das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld, die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw für das sie getätigt werden, als zugeflossen gelten.
Die Zurechnung zum Anspruchsjahr soll ebenso für Rückzahlungen der genannten Leistungen gelten.
Die Änderungen sollen für Zahlungen, Nachzahlungen und Rückzahlungen ab 1. 1. 2022 gelten. Um beim Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip steuerliche Nachteile zu vermeiden, soll für Rückzahlungen eine Übergangsregelung geschaffen werden. Wenn bei einer Rückzahlung das Kalenderjahr, für das der Anspruch bestand bzw für das die Zahlung getätigt worden ist, nicht mit dem Kalenderjahr der steuerlichen Berücksichtigung der Einnahmen übereinstimmt, kann die Rückzahlung dem Jahr der Versteuerung zugerechnet werden (zB Zufluss 2021 für das Jahr 2020, Versteuerung im Zuflussjahr 2021, Rückzahlung August 2022; ohne Übergangsregelung wäre die Rückzahlung dem Anspruchsjahr 2020 zuzurechnen, aufgrund der Übergangsregelung kann die Rückzahlung dem Jahr der steuerlichen Berücksichtigung 2021 zugerechnet werden). Die Neuregelung soll bei offenen Veranlagungsfällen auch über Antrag des Steuerpflichtigen möglich sein. Ist lediglich das Jahr des Zuflusses noch nicht rechtskräftig veranlagt, das Anspruchsjahr hingegen schon, soll die antragsgemäße Umstellung auf das Anspruchsprinzip für die vorangegangenen Jahre ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO darstellen, sodass dann sämtliche Zahlungen und Rückzahlungen entsprechend der neuen Rechtslage dem Anspruchsjahr zugeordnet werden können. Wenn zB im Jahr 2020 Rehabilitationsgeld für die Jahre 2018 und 2019 nachgezahlt wird, soll ein Antrag auf Anwendung der Neuregelung auch dann möglich sein, wenn lediglich das Jahr 2020 noch nicht rechtskräftig veranlagt ist. (§ 19 Abs 1 Z 2 und Abs 2 sowie § 124b Z 399 EStG; anwendbar ab 1. 1. 2022)
1.7. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Da aufgrund einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl I 2022/75) die bisherige Freigrenze iHv € 715,- durch einen Freibetrag iHv € 923,- ersetzt wurde, soll der Verweis in § 22 Z 1 lit a dritter Satz EStG ab dem 1. 9. 2022 angepasst werden. Stipendien sollen demnach keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs 4 des StudFG 1992 (Freibetrag; aktuell: € 923,-). Der über diesen Grundbetrag gemäß § 31 Abs 4 StudFG 1992 hinausgehende Teil soll hingegen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten. (§ 22 Z 1 lit a und § 124b Z 400 EStG; tritt am 1. 9. 2022 in Kraft)
- In § 22 Z 1 lit b EStG wurde im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 normiert, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen, steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Dies soll nunmehr auch für Notärzte gelten, die unter die Pflichtversicherung nach dem FSVG fallen. Die Ergänzung soll für alle offenen Veranlagungsfälle zur Anwendung kommen. (§ 22 Z 1 lit b sowie § 124b Z 401 EStG; anwendbar auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des BGBl nicht rechtskräftig veranlagten Fälle)
- Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer: Mit dem StRefG 2020 wurde § 15 Abs 2 Z 2 EStG erweitert, sodass auch Krafträder und Fahrräder („Jobrad“) der begünstigten Sachbezugsbewertung zugänglich sind. Die parallele gesetzliche Anpassung in § 22 Z 2 EStG soll nunmehr nachgeholt werden. (§ 22 Z 2 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
Hinweis
Siehe hierzu die VO BGBl II 2022/468, Rechtsnews 33426.
1.8. Öffi-Ticket
Es soll klargestellt werden, dass nicht nur die Übernahme der Kosten für ein Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) einen nicht steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit darstellt, sondern dass das Ticket auch durch den Arbeitgeber nicht steuerbar zur Verfügung gestellt werden kann. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. (§ 26 Z 5 lit b EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
Darüber hinaus soll auch ein Pflichtveranlagungstatbestand für jene Fälle vorgesehen werden, in denen ein Öffi-Ticket gewährt wurde, das die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder dem Arbeitnehmer Kosten für ein Öffi-Ticket in einer nicht zustehenden Höhe ersetzt wurden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unrichtige Angaben gemacht hat oder mehrere Arbeitgeber für dasselbe Ticket einen insgesamt die Kosten übersteigenden Beitrag geleistet haben. (§ 41 Abs 1 Z 15 und § 124b Z 403 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)
1.9. Zusammenwirken von Öffi-Ticket und Pendlerpauschale
Es wird klargestellt, dass wenn der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum die Beförderung im Werkverkehr nutzt und – trotz des bestehenden Werkverkehrs – eine bestimmte Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegsstelle zurücklegen muss, ihm für diese Teilstrecke das Pendlerpauschale zusteht. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar, allerdings nur bis zur maximalen Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales der gesamten Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Für jenen Teil der Fahrtstrecke, für den ein Werkverkehr (wenn auch mit einem Kostenbeitrag des Arbeitnehmers) zur Verfügung steht, steht kein Pendlereuro zu.
Weiters wird die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle geregelt, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen nicht steuerbaren Zuschuss zur Wochen-, Monats- oder Jahreskarte leistet. Das Pendlerpauschale wird in einem ersten Schritt so berechnet, als ob keine Zurverfügungstellung eines Tickets vorliegt: Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist demnach die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte. Damit es zu keiner ungerechtfertigten Überförderung kommt, ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.
Beispiel (den Beispielen sind die Werte ohne die befristete Erhöhung bis Juni 2023 zu Grunde gelegt)
A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale iHv € 2.016,- pro Jahr (€ 168,- pro Monat) sowie der Pendlereuro iHv € 142,- pro Jahr zu.
Variante a) Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Wiener Jahreskarte im Wert von € 365,- zu. Mit der Übernahme der Kosten des Wiener Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= € 30,42) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 – 365/12). Somit erhält A monatlich € 137,58 an Pendlerpauschale. Der Pendlereuro steht hingegen für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
Variante b) A erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet iHv € 1.095,-. Ihr steht daher ein Pendlerpauschale iHv € 921,-/Jahr (=2.016 – 1.095) zu. Der jährliche Pendlereuro iHv € 142,- steht hingegen für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu.
(§ 16 Abs 1 Z 6 lit i und § 124b Z 398; anwendbar ab 2023)
1.10. Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Wegzugsbesteuerung: Zur Vermeidung von Gestaltungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen soll die Möglichkeit einer freiwilligen Festsetzung der nichtfestgesetzten Steuerschuld wieder entfallen. (§ 27 Abs 6 Z 1 lit b und § 124b Z 300 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
- Depotübertragung: Nach derzeitiger Rechtslage besteht auch bei Depotentnahmen oder -übertragungen in Zusammenhang mit Umgründungen iSd UmgrStG Steuerpflicht bzw ist in solchen Fällen dem Grunde nach ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, obwohl das UmgrStG eine Realisierung stiller Reserven hinsichtlich der Tauschbesteuerung grundsätzlich unterdrückt. Diese Realisierung soll künftig vermieden werden, indem § 27 Abs 6 Z 2 EStG ein sechster Teilstrich angefügt wird, wonach eine Ausnahme von der Entnahmebesteuerung auch dann vorliegt, wenn es sich um eine Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des UmgrStG handelt. Die Neuregelung soll mit 1. 1. 2023 in Kraft treten. (§ 27 Abs 6 Z 2, § 93 Abs 5 und § 124b Z 402 EStG; tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft)
- Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten: Der Verwaltungsgerichtshof hat es jüngst (VwGH 8. 3. 2022, Ro 2019/15/0184, ÖStZB 2022/70) als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gewertet, dass ausländische auszahlende Stellen keine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer gemäß § 27a Abs 2 Z 7 EStG 1988 einheben und den besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % nicht vermitteln können. Um eine Gleichstellung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, sollen künftig neben inländischen auszahlenden Stellen gemäß Z 2 lit. b auch vergleichbare ausländische auszahlende Stellen (insbesondere ausländische Kreditinstitute) eine der Kapitalertragsteuer vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. (§ 27a Abs 2 Z 7 und § 95 Abs 2 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
1.11. Unterhaltsabsetzbetrag
Die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen bzw nachgezahlten Unterhaltsleistungen soll gesetzlich klargestellt werden und die bisherige Verwaltungsmeinung aufgenommen werden (vgl Rz 799 LStR 2002). Die Tilgungsreihenfolge innerhalb eines Kalenderjahres wird für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages – und in Folge des Familienbonus Plus – gesetzlich nun so ausgestaltet, dass zunächst die älteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt wird, danach die nächstälteste usw. Es kommt dabei nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die (Nach-)Zahlungen getätigt wurden. Bei unregelmäßigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ist demnach das Kalenderjahr rechnerisch von Beginn des Jahres bzw von Beginn der Unterhaltsverpflichtung an aufzufüllen.
Beispiel
A ist verpflichtet € 200,- im Monat an Unterhalt für das Kind an die Kindesmutter B zu zahlen. Er zahlt unregelmäßig, dh in 5 Monaten die vollen € 200,-, in 4 Monaten zahlt er gar nichts, und in 3 Monaten zahlt er nur € 100,-. In Summe zahlt er daher insgesamt im Kalenderjahr € 1.300,- (statt € 2.400,-). Rechnerisch werden die € 1.300,- nun auf die Monate der Unterhaltsverpflichtung angerechnet, dh beginnend ab Jänner erfüllt A seine Unterhaltsverpflichtung für sechs Monate. A steht der Unterhaltsabsetzbetrag in diesem Jahr daher für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu.
Dieselbe Systematik gilt für Nachzahlungen nach Ablauf eines Kalenderjahres. Nachzahlungen, mit welchen nach Ablauf des Kalenderjahres offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr bzw den Vorjahren bezahlt werden, können daher für den Unterhaltsabsetzbetrag in den Vorjahren nicht berücksichtigt werden.
Beispiel A zahlt in den ersten Monaten im Jahr 2022 unregelmäßig und nur für drei Monate den vereinbarten Unterhalt an die Kindesmutter B. Im Dezember 2022 zahlt er für weitere drei Monate nach, im Februar 2023 leistet er noch zwei Nachzahlungen.
A steht der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2022 für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu, entsprechend der sechs in diesem Jahr tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Nachzahlungen im Februar 2023 können für das Jahr 2022 nicht berücksichtigt werden, diese sind nur in dem Jahr der Zahlung relevant, also für den Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr 2023.
(§ 33 Abs 4 Z 3 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
1.12. Verteilung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Die Gründe, aus denen die Verteilung auf drei Jahre bei bestimmten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet, sind in Z 7 taxativ aufgezählt. Neben den dort genannten Endigungsgründen ist eine (weitere) Verteilung aber auch dann nicht mehr möglich, wenn eine Anwendungsvoraussetzung für die Verteilung wegfällt. Das ist insbesondere bei bisher verteilten Einkünften ab dem Zeitpunkt der Fall, ab dem die Einkünfte durch Vollpauschalierung ermittelt werden und damit gemäß Z 1 aus dem Anwendungsbereich der Verteilungsregelung ausscheiden (genereller Wechsel in die Vollpauschalierung oder partieller Wechsel in Bezug auf bestimmte Teileinkünfte, zB bei Einkünften aus Forstwirtschaft oder Weinbau). Mit der Änderung soll dieser wesentliche Endigungsgrund in den Katalog der Z 7 aufgenommen werden. (§ 37 Abs 4 Z 7 lit b EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
1.13. Pflichtveranlagung
- Der Pflichtveranlagungstatbestand hinsichtlich des Pendlerpauschales soll an jenen für den Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge in § 41 Abs 1 Z 5 EStG angepasst werden, sodass zukünftig in all jenen Fällen, in denen ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in einer falschen Höhe berücksichtigt wurde, eine Pflichtveranlagung durchgeführt wird. (§ 41 Abs 1 Z 6 und § 124b Z 403 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)
- Weiters wird ein Redaktionsversehen bereinigt: Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll auch dann gegeben sein, wenn das Homeoffice-Pauschale von einem Arbeitgeber in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde. (§ 41 Abs 1 Z 13 und § 124b Z 403 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)
1.14. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung unterbleiben können, wenn sie zu einer Gutschrift führen würde, die lediglich einen Bagatellbetrag ausmacht. Da § 242 Abs 2 BAO vorsieht, dass Guthaben unter € 5,- nicht von Amts wegen zurückzuzahlen sind, soll dieser Betrag als Untergrenze für die Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung herangezogen werden.
Weiters sollen im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auch jene pauschalen Sonderausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und „Heizkesseltausch“ berücksichtigt werden, für die eine Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 erfolgt.
Die Änderung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein. (§ 41 Abs 2 Z 2 lit a und § 124b Z 403 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)
Erhöht eine nachträgliche Übermittlung von Daten betreffend Sonderausgaben, Behinderung oder eines Lohnzettels die Gutschrift aus einer bereits erfolgten antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, soll auch dieser Sachbescheid, der an die Stelle des ersten Bescheides aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung tritt, einer Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen innerhalb der Frist von fünf Jahren zugänglich sein. Die Änderung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.
Beispiel
Der antragslose Bescheid betreffend das Kalenderjahr 2021 ergeht im August 2022. Anfang September 2022 wird der Finanzverwaltung nachträglich eine Spende aus dem Jahr 2021 im Wege einer automatischen Meldung der Spendenorganisation übermittelt. Der antragslos ergangene Bescheid wird aufgrund der nachträglich eingegangenen Meldung im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften durch einen neuen Bescheid ersetzt, der zu einer zusätzlichen Gutschrift führt. Der Steuerpflichtige kann innerhalb der Fünfjahresfrist eine Abgabenerklärung abgeben. In diesem Fall ist der zuletzt ergangene Bescheid aufzuheben und über die Abgabenerklärung zu entscheiden.
(§ 41 Abs 2 Z 2 lit d und § 124b Z 403 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)
1.15. Unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften – einheitliches Veranlagungsverfahren
Für unbeschränkt Steuerpflichtige mit DBA-befreiten Einkünften ist es bisher gesetzlich nicht vorgesehen, die vom Arbeitgeber dafür einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer im Veranlagungswege zu erstatten, da es sich nicht um einbehaltene Steuer, die auf veranlagte Einkünfte entfällt, handelt. Die Steuerpflichtigen müssen daher, um zu viel einbehaltene Lohnsteuer rückerstattet zu bekommen, zwei verschiedene Verfahrenswege (Veranlagungsverfahren gemäß § 39 EStG und Erstattungsverfahren gemäß § 240 BAO) beschreiten.
Mit der Erweiterung des § 46 Abs 1 EStG soll es bei unbeschränkt Steuerpflichtigen künftig möglich sein, die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung gemäß § 39 EStG auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, auch wenn die dem Lohnsteuerabzug zu Grunde liegenden Einkünfte nicht in die Veranlagung einfließen, da sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß § 48 Abs 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden sind.
Die Ergänzung soll auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein. (§ 46 Abs 1 Z 4 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
1.16. Lohnzettel in Folge einer Lohnsteuerprüfung
Die Übermittlung eines korrigierten Lohnzettels in Folge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge soll – unabhängig davon, ob diese durch den PLB, die Gesundheitskasse oder eine Gemeinde durchgeführt wurde – ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstellen. Es erhöht für die betroffenen Arbeitnehmer nämlich die Rechtssicherheit, wenn lediglich diejenigen Teile eines bereits erlassenen Bescheides abgeändert werden, die von den Prüfungsergebnissen umfasst waren und nicht der gesamte vorher ergangene Bescheid aufgehoben werden muss. (§ 84 Abs 3 EStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
1.17. Abfuhr der Kapitalertragsteuer
Im Rahmen der Neugestaltung soll die bisherige verpflichtende automatische Übermittlung der Verlustausgleichsbescheinigungen an den Empfänger der Kapitalerträge entfallen und stattdessen durch auf Verlangen des Steuerpflichtigen verpflichtend auszustellendes, umfangreicheres jährliches Steuerreporting durch die depotführenden Stellen ersetzt werden. Der Grobumfang dieses Steuerreportings wird durch den neuen Absatz 5 vorgegeben. Der genaue Umfang, die Art der Übermittlung sowie Merkmale zur Überprüfung der Echtheit dieser Steuerreportings sollen im Wege einer Verordnung näher präzisiert werden können. (§ 96 Abs 4 und Abs 5 und § 124b Z 404; treten am 1. 1. 2024 in Kraft)
Hinweis
Zur Verschiebung auf 2025 siehe das Abgabenänderungsgesetz 2023.
Hinweis
Zur Steuerreportingverordnung vgl die VO BGBl II 2024/213, ausgegeben am 31. 7. 2024.
1.18. Forschungsprämie
Derzeit steht für die Forschungsleistung, die von einem Einzelunternehmer, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einem (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erbracht wird, keine Forschungsprämie zu, weil die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird. Das betrifft insbesondere Start-Ups und KMU. Um diese Unternehmer, die nachweislich forschend im Unternehmen tätig sind, besser zu unterstützen, soll in der die Bemessungsgrundlage regelnden Forschungsprämienverordnung vorgesehen werden, dass ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden kann.
In der zugehörigen VO zur Änderung der Forschungsprämienverordnung, BGBl II 2022/302, Rechtsnews 32931, wird vorgesehen, dass bei Einzelunternehmern, Mitunternehmern, bei denen Löhne und Gehälter steuerlich einen Gewinnbestandteil darstellen, sowie bei (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von € 45,- für jede im maßgebenden Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch € 77.400,- für jede Person pro Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden können. Liegt ein in der Bemessungsgrundlage zu erfassender Lohnaufwand vor, ist (nur) dieser zu berücksichtigen. In Fällen, in denen dieser weniger als € 45,- betragen sollte, kommt die Berücksichtigung des Differenzbetrages auf € 45,- somit nicht in Betracht.
Hinweis
Durch die VO BGBl II 2024/281, Rechtsnews 35993, wurde die Forschungsprämienverordnung jedoch geändert und der fiktive Unternehmerlohn ab 2024 auf € 50,- bzw € 86.000,- erhöht.
Zudem soll die Antragsfrist für die Forschungsprämie neu geregelt und von der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides entkoppelt werden. Am Zeitraum für die Prämiengewährung (jeweils das Kalenderjahr) und an der Erfassung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen in der Bemessungsgrundlage (jeweils das Wirtschaftsjahr) soll keine Änderung eintreten. Unverändert soll die Antragsfrist mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres beginnen, dem die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen (Ausgaben) und Kosten zuzuordnen sind. Sie soll aber – abweichend von der bisherigen Regelung – stets vier Jahre nach dem Beginn enden. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
Weiters ist künftig eine Teilauszahlung der Forschungsprämie möglich, wenn einem Prämienantrag nur in Bezug auf ein oder wenige Projekt(e)/Schwerpunkt(e) nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Es muss somit nicht mehr – wie bisher – der gesamte Antrag entscheidungsreif sein, um über ihn entscheiden zu können. (§ 108c und § 124b Z 405 EStG; erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. 6. 2022 erstmalig beantragt werden)
1.19. Steuerbegünstigung für Ärzte
Die mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) und 18. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/44) eingeführte und mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3) verlängerte Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 soll vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandernie abermals verlängert werden. Die Begünstigung soll daher ebenso für Ärzte zur Anwendung gelangen, die (auch) im Jahr 2022 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 tätig werden. (§ 124b Z 351 EStG)
1.20. Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit
Auch im Kalenderjahr 2022 soll für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden. (124b Z 364 EStG)
1.21. Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen – Inkrafttretensbestimmung
Die Inkrafttretensbestimmung für pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen führt bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr zu einer unbeabsichtigten Regelungslücke im Hinblick auf die Berücksichtigung von „Altbeständen“ pauschaler Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen. Daher sollen lit a und lit b jeweils dahingehend berichtigt werden, dass auch Altbestände aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2020/2021 einer Verteilung über die nachfolgenden fünf Wirtschaftsjahre im Sinne des § 124b Z 372 lit c EStG zugänglich sind. (§ 124b Z 372 EStG)
2. Änderung des KStG
2.1. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Aufgrund der aktuellen Judikatur des VwGH (11. 9. 2020, Ra 2020/13/0006, ÖStZB 2020/210) erscheint die räumliche Einschränkung der Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden auf Körperschaften, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind, mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vollumfänglich vereinbar. Daher soll § 21 Abs 1 Z 1a KStG um einen Satz ergänzt werden, um sicherzustellen, dass auch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Antrag ermöglicht wird.
Allerdings soll der räumliche Anwendungsbereich auf jene Drittstaaten eingeschränkt werden, mit denen im Verhältnis zu Österreich umfassende Amtshilfe besteht. (§ 21 Abs 1 Z 1a KStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
3. Änderung des UStG
3.1. Umsatzsteuerbefreiung des Inlandsanteils internationaler Bahntickets
Aus ökologischen Gründen und als Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen sollen grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden.
Es soll wie bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintreten.
Insofern entfällt auch der Ausweis des Steuersatzes gemäß § 11 Abs 10 UStG 1994.
Diese Maßnahme soll ab dem 1. 1. 2023 gelten. (§ 6 Abs 1 Z 3 lit d, § 28 Abs 58 Z 2 UStG; anwendbar ab 2023)
3.2. Militärische Mobilität – Steuerbefreiung
Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/2235 , ABl Nr L 336 vom 30. 12. 2019 S 10, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eingeführt werden, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte einer Verteidigungsanstrengung außerhalb ihres Mitgliedstaats dienen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird. Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen für die Streitkräfte des Mitgliedstaats, in dem die Gegenstände geliefert bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, sollen von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen sein.
Beispiel
Die Personenbeförderung im Inland von ausländischen Streitkräften, die an einer Verteidigungsanstrengung außerhalb ihres Mitgliedstaates teilnehmen, ist von der Umsatzsteuer befreit.
(§ 6 Abs 1 Z 6 lit c und Abs 4 Z 11, § 28 Abs 58 Z 1, Art 1 Abs 3 Z 2 und Abs 10 sowie Art 4 Abs 2 UStG; anwendbar ab 1. 7. 2022)
3. 3. Grundstücksvermietung durch ausländischen Unternehmer – kein Übergang der Steuerschuld
Aufgrund des Urteils des EuGH vom 3. 6. 2021, C-931/19 , Titanium Ltd., Rechtsnews 31172, gelten Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt.
Dieser Umstand führt bei Vermietungen an Unternehmer insbesondere dazu, dass aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG 1994, das Vorsteuererstattungsverfahren statt des Veranlagungsverfahrens zur Anwendung kommt. Darüber hinaus besteht im Vorsteuererstattungsverfahren auch keine Möglichkeit, die Überrechnung eines Vorsteuerguthabens auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund soll es durch die Anpassung von § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG 1994 bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld und somit nicht zum Vorsteuererstattungsverfahren, sondern zum Veranlagungsverfahren für den vermietenden Unternehmer kommen.
Beispiel D (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 aus.
Lösung Da es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG 1994 bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
(§ 19 Abs 1 UStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
Hinweis
Siehe hierzu auch die Beantwortung einer Anfrage der KSW vom 25.10.2022 durch das BMF , Rechtsnews 33285.
3.4. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches
Zur Verringerung der Risiken und Verwaltungskosten soll die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer durch den Empfänger entsprechend den Ausnahmen in § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG 1994 bei sonstigen Leistungen angepasst werden. Somit soll es auch bei der entgeltlichen Duldung der Benützung von Bundesstraßen sowie Vermietung von Grundstücken zu keiner Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung kommen. (§ 27 Abs 4 UStG; anwendbar ab 20. 7. 2022)
Darüber hinaus soll die Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters bei Nutzung des One-Stop-Shop nach den Regelungen des Mitgliedstaates der Identifizierung und nur subsidiär nach denen des Bestimmungslandes bestimmt werden. (§ 27 Abs 9 und § 28 Abs 58 Z 2 UStG; anwendbar ab 2023)
3.5. 0 %-Steuersatz für Schutzmasken
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30. 6. 2023 beibehalten werden. (§ 28 Abs 54 UStG)
3.6. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Es soll klargestellt werden, dass (entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben) bei einem Einfuhr-Versandhandel, bei dem sich der Lieferort nach § 3 Abs 8a UStG 1994 bestimmt, kein dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestelltes Verbringen vorliegt. (Art 1 Abs 3 Z 1 lit a; anwendbar ab 20. 7. 2022)
3.7. Ausweitung der Umsatzsteuerregelung für Dreiecksgeschäfte
Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte soll auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden.
Wie bisher kann immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.
Beispiel 1 Der in Österreich ansässige Unternehmer Ö bestellt beim in Deutschland ansässigen Unternehmer D dort nicht vorrätige Werkzeugteile. D gibt die Bestellung weiter an den in Frankreich ansässigen Unternehmer F mit der Bitte, sie direkt zu Ö nach Österreich auszuliefern. Weil auch F die Werkzeugteile nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim in Spanien ansässigen Unternehmer SP und befördert sie auf seine Rechnung an Ö. F tritt mit seiner spanischen UID Nummer auf, alle anderen Unternehmer jeweils unter der UID Nummer ihres Landes.
Lösung Zwischen SP, F, D und Ö liegt ein Reihengeschäft gemäß § 3 Abs 15 Z 5 UStG 1994 vor. Da F als Zwischenhändler mit seiner spanischen UID Nummer auftritt, wird die Beförderung gemäß § 3 Abs 15 Z 1 UStG 1994 seiner Lieferung an D zugeordnet, womit D einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich verwirklicht. Liegen die Voraussetzung des Art 25 Abs 3 UStG 1994 vor, ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb von D in Österreich steuerfrei und die Steuerschuld für die Lieferung von D an Ö geht auf Ö über.
Beispiel 2 Wie Beispiel 1, nur tritt D mit seiner österreichischen UID Nummer auf und alle anderen Unternehmer jeweils unter der UID Nummer ihres Landes.
Lösung Zwischen SP, F, D und Ö liegt ein Reihengeschäft gemäß § 3 Abs 15 Z 5 UStG 1994 vor. Da F als Zwischenhändler nicht mit einer UID Nummer des Abgangsmitgliedstaates auftritt, wird die Beförderung gemäß § 3 Abs 15 Z 1 UStG 1994 der Lieferung von SP an ihn zugeordnet, womit F einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich verwirklicht. Liegen die Voraussetzung des Art. 25 Abs 3 UStG 1994 vor, ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb von F in Österreich steuerfrei und die Steuerschuld für die Lieferung von F an D geht auf D über.
(Art 25 und § 28 Abs 58 Z 2 UStG; anwendbar ab 2023)
4. Änderung des GebG
4.1. Pauschalierung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz werden die im Ausländerbeschäftigungsverfahren, im grenzüberschreitenden Abfallverbringungsverfahren sowie im Zivilluftfahrtwesen anfallenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben in einem Betrag zusammengefasst und im Vergleich zu der bisherigen Abgabenbelastung kostenneutral in jeweils einer eigenen Tarifpost pauschaliert. (§ 3 Abs 2 Z 2 und § 14 TP 12, TP 19 und TP 20 GebG und § 37 Abs 46 Z 2, Z 3 und Z 5 GebG; anwendbar ab 1. 8. 2022 bzw 1. 10. 2022)
Auch die Gebühren und die Verwaltungsabgaben des Bundes für die Ausstellung des Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sollen zusammengefasst werden. Ebenso soll für das Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises, dessen Ausstellung aufgrund einer Änderung der zugehörigen EU-Richtlinie notwendig wurde, ausschließlich eine pauschalierte Eingabengebühr anfallen. (§ 3 Abs 2 Z 2 und § 14 TP 21 und TP 22 GebG und § 37 Abs 46 Z 3 und Z 5 GebG; anwendbar ab 1. 10. 2022)
Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, sollen zukünftig begünstigt und pauschaliert werden. (§ 14 TP 5 Abs 1 GebG und § 37 Abs 46 Z 4 GebG; anwendbar ab 1. 10. 2022)
Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen rückwirkend mit 1. 1. 2021 für das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ einen reduzierten Gebührensatz in Höhe von € 26,30 entrichten. (§ 14 TP 6 Abs 3 lit c GebG und § 37 Abs 46 Z 1 GebG; anwendbar ab 1. 1. 2021)
4.2. CoVID-19 Begünstigungen – Verlängerung
Die Befreiungsbestimmung betreffend Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation (vgl § 35 Abs 8 und Abs 9 GebG) würde mit 30. 6. 2022 auslaufen. Aufgrund der anhaltenden Pandemie soll die Befreiungsbestimmung bis 31. 12. 2022 verlängert werden. (§ 37 Abs 45 GebG)
5. Änderung des KfzStG und des VersStG
5.1. Befreiung für Elektrofahrzeuge
Die Befreiung für Elektrofahrzeuge soll – analog zur entsprechenden Befreiungsbestimmung in der Normverbrauchsabgabe – technologieneutral angepasst werden. (§ 2 Abs 1 Z 9, § 11 Abs 1 Z 12 KfzStG 1992; tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft) (§ 4 Abs 3 Z 6, § 12 Abs 3 Z 33 VersStG; tritt mit 1. 6. 2023 in Kraft)
5.2. Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Wohnmobilen
Außerdem soll eine Klarstellung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von jenen Wohnmobilen erfolgen, die durch Aufbau auf einem unvollständigen Kraftfahrzeug der Klasse N vervollständigt werden. Die Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer für Wohnmobile sollen künftig ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt bemessen werden (und somit unabhängig davon, ob ein CO2-Wert nach WLTP vorliegt). (§ 5 Abs 1 Z 2 lit a, § 11 Abs 1 Z 12 KfzStG 1992, tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft) (§ 5 Abs 1 Z 3 lit b und § 6 Abs 3 Z 1 lit b, § 12 Abs 3 Z 33 VersStG; tritt mit 1. 6. 2023 in Kraft)
Hinweis
Zur Klarstellung iZm dem Inkrafttreten siehe Änderung EStG ua - Herbstlegistik 2022
6. Änderung des NoVAG
Kraftfahrzeuge der Klasse L6 sollen vom Anwendungsbereich des Normverbrauchsabgabegesetzes wieder ausgenommen werden, da es hier bei der Novelle BGBl I 2021/18 (zum Briefing) zu einem Redaktionsversehen kam. (§ 2 Abs 1 Z 2, § 15 Abs 26 NoVAG; tritt mit 1. 9. 2022 in Kraft)
Durch Aufnahme einer neuen Befreiungsbestimmung sollen Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit werden. (§ 3 Abs 3 Z 8, § 15 Abs 26 NoVAG; tritt mit 1. 9. 2022 in Kraft)
7. Änderung des ElAbgG
Der Anwendungsbereich der steuerlichen Begünstigungen von Bahnstrom soll mit Wirkung ab 1. 1. 2022 auf weitere, insbesondere lokal verkehrende öffentliche Eisenbahnen wie Straßen- und U-Bahnen sowie andere elektrische Energie als Bahnstrom im engeren Sinn ausgeweitet werden. Soweit die Gewährung einer Begünstigung in Form einer Befreiung nicht mehr möglich ist, weil die Abgabe bereits entrichtet wurde, soll eine steuerliche Entlastung im Vergütungsweg ermöglicht werden. (§ 2 Abs 1 Z 5, § 7 Abs 13 und Abs 14 ElAbgG; anwendbar ab 1. 1. 2022)
8. Änderung des MinStG
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollen die Administration der Agrardieselvergütung nach § 7a MinStG 2022 und die Entlastung im Wege einer Rückvergütung nach § 25 NEHG 2022 gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) erfolgen.
9. Änderung der BAO
9.1. Digitalisierung
- Die aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 323c Abs 4 Z 2 bis Z 4 BAO befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung soll im neu geschaffenen § 48j BAO unbefristet weitergeführt werden. In der vorgeschlagenen Fassung soll allerdings der Anwendungsbereich auf Außenprüfungen und Nachschauen ausgedehnt werden. Weiters soll der Partei, wenn sie nicht über die entsprechenden technischen Möglichkeiten verfügt – anders als bisher – eine Antragsmöglichkeit eingeräumt werden, von der Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung Abstand zu nehmen. Wie bisher soll auch in der Zukunft kein Rechtsanspruch auf eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bestehen; diese anzubieten liegt ausschließlich im Ermessen der Behörde. Diese hat auch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen festzulegen, die die Verwendung der angebotenen technischen Einrichtungen erfordert (zB in der Vorladung). (§ 48j und § 91 Abs 1, § 323 Abs 73 BAO; tritt mit 1. 7. 2022 in Kraft)
- In § 105 BAO soll die elektronische Kundmachung – anstelle der Veröffentlichung auf der physischen Amtstafel – auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen werden. (§ 105 BAO, § 323 Abs 73 BAO; tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft)
9.2. Compliance
Nationale BAO-Bestimmungen im Zusammenhang mit der „Multilateralen Risikobewertung“ sollen die optimale Umsetzung der Instrumente der OECD bzw der EU zur gemeinsamen Bewertung und Analyse grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken durch mehrere Steuerverwaltungen gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen ermöglichen. Das Verfahren wird in einem auf der Webseite der OECD verfügbaren Handbuch umfassend beschrieben. Das Unternehmen gewährt durch die Offenlegung von Unterlagen einen zeitnahen Einblick in seine Tätigkeit und seine Steuergestaltung. Die teilnehmenden Steuerverwaltungen diskutieren ihre jeweiligen Ergebnisse untereinander. Sie erlangen dadurch einen umfassenderen Überblick über das Unternehmen, als dies im Rahmen lediglich bilateraler Verfahren möglich wäre. Ein weiterer Vorteil der multilateralen Risikobewertung ist die zeitliche Nähe des Verfahrens zu den Zeiträumen, in denen die wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen werden. Dadurch kann das multinationale Unternehmen allenfalls notwendige Korrekturen umgehend und nicht erst nach vielen Jahren durchführen.
Die Teilnahme erfolgt für alle Beteiligten – somit auch für das Finanzamt für Großbetriebe – auf freiwilliger Basis.
Das Verfahren ist insbesondere durch eine straffe zeitliche Gestaltung geprägt, es soll im Regelfall innerhalb von 28 bis 36 Wochen abgeschlossen sein. (§ 118b BAO; anwendbar ab 20. 7. 2022)
9.3. Verfahrens-Beschleunigung vor dem BFG
Eine zeitliche Begrenzung des Berücksichtigungsgebots neuer Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung mit deren Schließung iSd § 277 Abs 4 BAO und somit auch mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, soll einen Beitrag gegen verfahrensverschleppende Maßnahmen darstellen.
Die ausdrückliche Normierung einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Verfahrensförderungspflicht in § 270 Abs 2 BAO soll zusätzlich und insbesondere in allen Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, verfahrensbeschleunigend wirken. Dieselbe Regelung findet sich derzeit bereits in § 39 Abs 2a AVG.
Damit einhergehend soll ein nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltender spezieller Ablehnungstatbestand für solche Beweisanbote normiert werden, die der in § 270 Abs 2 BAO normierten Verfahrensförderungspflicht widersprechen. Ein Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht iSd § 270 Abs 2 BAO liegt (bereits) dann vor, wenn aus objektiver Sicht keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass im Verfahren eingebrachte Beweisanträge nicht schon bereits in einem früheren Verfahrensstadium, etwa bereits im abgabenbehördlichen Verfahren oder spätestens nach Bekanntgabe des Vorlageberichts (§ 265 Abs 3 BAO) eingebracht hätten werden können.
Ein im Vorlageantrag gestellter Beweisantrag gilt jedenfalls als rechtzeitig. (§ 183 Abs 3 und § 270 BAO, § 323 Abs 73 BAO; erstmals auf Beschwerdevorlagen bzw Beschwerdeeingänge nach dem 31. 8. 2022 anzuwenden)
9.4. Umsatzsteuerzinsen
Mit der Neuregelung des § 205c BAO soll die Umsetzung des EuGH Urteil vom 12. 5. 2021, C-844/19 , Rechtsnews 31341, bzw der VwGH Erk vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, ÖStZB 2021/187, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026, ÖStZB 2021/261, erfolgen.
Mit § 205c BAO soll eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen werden, die den im Urteil des EuGH postulierten Voraussetzungen entspricht. Die Umsatzsteuerzinsen sollen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz betragen. Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von € 50,- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
In § 205c Abs 1 und Abs 2 BAO werden die Tatbestände sowie die Zeiträume (idR Frist von 90 Tagen) geregelt, an welche sich Umsatzsteuerzinsen knüpfen.
§ 323 Abs 75 BAO sieht hinsichtlich des Inkrafttretens der Umsatzsteuerverzinsung vor, dass § 205c BAO mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt und im Falle von Gutschriften gemäß § 205c Abs 1 Z 1 lit a und lit b und Abs 2 Z 1 lit a BAO auf alle zu diesem Zeitpunkt offene Verfahren anzuwenden ist. Somit sind die folgenden Neuregelungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden:
- Gutschriften aus UVA, die bloß verspätet – aber in unveränderter Höhe gebucht werden,
- Gutschriften im Rahmen von Festsetzungen (zB Vorsteuer in niedrigerer Höhe als in der UVA gemeldet) oder
- Gutschriften iZm Folgebescheiden (solange noch keine Veranlagung der Umsatzsteuer erfolgt ist).
Im Falle von Nachforderungen gemäß § 205c Abs 1 Z 2 lit a und b BAO sowie § 205c Abs 2 Z 2 lit a BAO sind die Neuregelungen erstmals auf jene Fälle anzuwenden, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs 1 UStG) nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Das betrifft:
- Zahllasten aus UVAs, die verspätet eingereicht werden,
- Nachforderungen im Rahmen von unterjährigen Festsetzungen (vor Ergehen des Jahresbescheides),
- Nachforderungen iZm Folgebescheiden (solange noch keine Veranlagung der Umsatzsteuer erfolgt ist).
Im Falle von Nachforderungen auf Grund der Veranlagung gemäß § 205c Abs 1 Z 2 lit. c BAO sowie § 205c Abs 2 Z 2 lit b BAO gelangen die Neuregelungen erstmals auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 zu Anwendung. Betroffen sind:
- Nachforderungen aus Umsatzsteuerjahresbescheiden 2022
- Nachforderungen aus Folgebescheiden, wenn bereits ein Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen ist.
Im Falle von Gutschriften gemäß § 205c Abs 1 Z 1 lit c und Abs 2 Z 1 lit b BAO gelangen die Neuregelungen auf alle Jahresumsatzsteuerbescheide zu Anwendung, die am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. (§ 3 Abs 2, § 205c und § 323 Abs 75 BAO; anwendbar ab 20. 7. 2022 bzw erstmals ab Jahresumsatzsteuerbescheide 2022)
9.5. Erweiterung der Rückerstattungsmöglichkeit aufgrund von DBA
Mit der Neuregelung des § 240 Abs 4 BAO soll explizit die Rückzahlung von Abzugsteuern geregelt werden, sofern Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsteuer zu entlasten sind.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat die Rückzahlung des einbehaltenen und entrichteten Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder zu erfolgen hat. Der Antrag kann ungeachtet allfälliger im Abkommen vereinbarter kürzerer Fristen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Wurden Abzugsteuern einbehalten und ergibt sich aus einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren, dass Österreich kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht hat, ist die zu viel einbehaltene Steuer im Wege eines Rückzahlungsverfahrens zu erstatten. Dabei gilt nicht die Frist von fünf Jahren gerechnet vom Jahr der Einbehaltung, sondern eine einjährige Frist gerechnet vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Bescheides gemäß § 48 Abs 2 oder Abs 4 BAO.
Im Haftungsweg nachgeforderte Beträge sind nur insoweit rückzuzahlen, als sie dem Abzugsverpflichteten vom Abgabepflichtigen ersetzt wurden.
Die Regelung gilt ab 1. 1. 2023 und ist auf Vorausmeldungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2022 gestellt werden. Sie hat keine Auswirkung auf vor dem 1. 1. 2023 gestellte Rückzahlungsanträge aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, auf welche § 240 Abs 3 BAO anzuwenden war.
Aufgrund der umfangreichen organisatorischen und IT-technischen Vorarbeiten, die für die Umsetzung der neuen Bestimmung erforderlich sind, soll die Neuregelung erst auf Anträge angewendet werden, die nach dem 31. 12. 2022 erfolgen bzw gestellt werden. (§ 202 Abs 2, § 205 Abs 1 lit c sowie § 240 Abs 4 und § 323 Abs 74 BAO; tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft)
10. Änderung der AbgEO
Mit den Änderungen in der AbgEO sollen einerseits Anpassungen aufgrund praktischer Erfordernisse des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens und andererseits formale Korrekturen vorgenommen werden.
11. Änderung des BFGG
Mit den Änderungen im BFGG sollen Verbesserungen organisatorischer Abläufe umgesetzt und auf Bedürfnisse der Praxis Rücksicht genommen werden.
12. Änderung des ABBG
Die vorgesehenen Änderungen im ABBG dienen primär der Anpassung von Befugnissen der zuständigen Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erledigung von Amts- bzw Rechtshilfeersuchen und die Bearbeitung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen rasch und unter Vermeidung unnötiger Schnittstellen erfolgen kann.
13. Änderung des PLABG
Mit den Änderungen im PLABG soll die Verbesserung von organisatorischen Abläufen innerhalb der Finanzverwaltung erreicht und auf Bedürfnisse aus der Praxis Rücksicht genommen werden.
14. Änderung des FinStrG
Durch die gesetzlichen Änderungen sollen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und Anpassungen im Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte erfolgen sowie redaktionelle Bereinigungen vorgenommen werden.
15. Änderung des KontRegG
15.1. Qualitätssicherungsmaßnahme durch Kreditinstitute
Kreditinstitute haben die nach § 2 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz erforderlichen Daten primär als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu übermitteln. Dennoch befinden sich aktuell im Kontenregister über 9 Millionen Einträge von natürlichen Personen mit Ersatzdaten (teilweise unvollständige, unrichtig eingetragene Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten, etc), die nicht eindeutig den Subjektdaten der Finanzverwaltung zugeordnet werden können. Um diese Ersatzdaten einer Überprüfung insbesondere in Hinblick auf Vollständigkeit, Aktualität und Plausibilität zu unterziehen, sollen Kreditinstitute geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen, um einen Abgleich mit dem Stammzahlenregister zu ermöglichen und die Daten als vbPK SA an das Kontenregister zu melden. (§ 3 Abs 5 KontRegG)
15. 2. Kennzeichnung von Konten und Depots als gelöscht
Das Kontenregister folgt dem Grundsatz, dass nur jene Daten darin abgebildet werden, die von Kredit- oder Finanzinstituten gemeldet werden. Mit Beendigung der Konzession erlischt das Kreditinstitut und damit seine Meldeverpflichtungen. Insbesondere bei Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und der damit einhergehenden Beendigung der Konzession können vor allem aktive (bestehende) Konten und Depots faktisch nicht mehr als beendet oder aufgelöst gemeldet werden. Das Kontenregister würde mit der Darstellung von aktiven Konten die Existenz eines Kreditinstitutes suggerieren. Das BMF soll daher die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist bzw die den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, als aufgelöst zu kennzeichnen. (§ 5 Abs 5 KontRegG)
16. Änderung des ZollR-DG
16. 1. Vertretung
Eine Hinterlegung schriftlich erteilter Vollmachten oder Aufträge im elektronischen Portal ist im zollrechtlichen Informatikverfahren nicht mehr vorgesehen, die diesbezügliche Regelung in § 38 Abs 2 ZollR-DG soll daher entfallen. (§ 38 Abs 1 und Abs 2 ZollR-DG)
16.2. Rechtsbehelf iSd Art 45 ZK
Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinn des Art 45 Zollkodex soll ausdrücklich geregelt werden, dass solche keine aufschiebende Wirkung haben, sondern erst eine positive Entscheidung darüber. (§ 47a ZollR-DG)
16.3. Nichtfestsetzung der EUSt
Die Möglichkeit des Absehens von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer soll um den Fall erweitert werden, dass die zugrundeliegende Zollschuld eine vorläufige handelspolitische Maßnahme betrifft, die erst nach Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme festgesetzt wird. (§ 62 ZollR-DG)
16.4. Streichung des zollrechtlichen Schuldnerwechsels
Die bisher national vorgesehene Möglichkeit der zollrechtlichen Schuldübernahme für Zollschulden entspricht nicht mehr den Vorgaben des unionszollrechtlichen Zollkodex und soll daher entfallen. (§ 66 ZollR-DG)
16.5. Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)
Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen. (Unterabschnitt 6, § 119r ZollR-DG)
17. Änderung des EU-MPfG
Es soll die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch (DAC7) gewährleistet werden.
18. Änderung des EU-AHG
Folgende Änderungen sollen vorgenommen werden:
- Der Anwendungsbereich des automatischen Austauschs von Informationen wird auf das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) erweitert.
- Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können.
- Die Bestimmungen betreffend die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten sollen verbessert werden.
- Neue Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden geschaffen, um diese hinkünftig zu erleichtern.
- Es wird klargestellt, dass die ausgetauschten Informationen auch für die Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und andere Steuern verwendet werden dürfen.
- Die Sicherheit aller Daten, die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, wird verbessert.
19. Digitales Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)
Mit diesem Bundesgesetz soll die Transparenz im Steuerbereich erweitert werden. Die Durchsetzung von Steuervorschriften und die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften gestaltet sich aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension von Dienstleistungen und Warenverkäufen, die mithilfe von Plattformbetreibern durchgeführt werden, häufig schwierig. Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können mangels ausreichender Informationen Einkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land nicht korrekt bestimmen und kontrollieren.
Dieses Bundesgesetz soll daher die Pflicht zur Meldung von Informationen über Plattformbetreiber und aktive Anbieter, die die jeweiligen Plattformen für die Ausübung ihrer relevanten Tätigkeiten nutzen, an die österreichische zuständige Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festlegen und den automatischen Informationsaustausch der eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten definieren.
Die Pflicht zur Meldung soll Plattformbetreiber betreffen, die in Österreich ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben. Darüber hinaus sollen grundsätzlich auch jene Plattformbetreiber der Meldepflicht unterliegen, bei denen die letztgenannten Voraussetzungen zwar nicht vorliegen, die aber im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit oder die Vermietung von in Österreich gelegenem unbeweglichen Vermögen ermöglichen. Diese Plattformbetreiber sollen verpflichtet sein, sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zu registrieren.
Die Informationen, die einen Meldezeitraum (Kalenderjahr) betreffen, sollen bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres durch den Plattformbetreiber übermittelt werden. Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden soll, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen.
Siehe hierzu auch die DPMG-Durchführungsverordnung, BGBl II 2022/490, Rechtsnews 33563.