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Änderungsbefugnis des BFG

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer LL.M.ÖStZB 2021/261ÖStZB 2021, 728 Heft 24 v. 15.12.2021

BAO: § 279

Das BFG darf in seiner Beschwerdeentscheidung nicht Beschwerdezinsen für einen Zeitraum festsetzen, der außerhalb des von der Sache des Beschwerdeverfahrens erfassten Zeitraumes liegt. Setzt das Finanzamt daher nur Beschwerdezinsen für den Zeitraum 2012 bis 2013 fest, so ist das BFG funktionell nicht zuständig, wenn es in seiner Beschwerdeentscheidung auch Beschwerdezinsen für den Zeitraum 2005 bis 2008 (erstmals) festsetzt.

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