Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994, die BAO, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen werden (18. COVID-19-Gesetz); BGBl I 2020/44, ausgegeben am 14. 5. 2020
(IA 22. 4. 2020, 440/A 27. GP ; AB 24. 4. 2020, 143 BlgNR 27. GP ; NR 28. 4. 2020, 37/BNR 27. GP ; Einspruch des Bundesrats 153 BlgNR 27. GP ; Beharrungsbeschluss des NR 48/BNR 27. GP )
==> Der Antrag wurde ursprünglich als „6. COVID-19-Gesetz“ eingebracht, durch einen Abänderungsantrag im Budgetausschuss erfolgte jedoch eine Titeländerung in „18. COVID-19-Gesetz“.
1. Änderung des EStG
1.1. Gebäudebegünstigung bei aus Pension zurückgekehrten Ärzten
Die bisherige Fassung von § 124b Z 351 EStG (vgl dazu das 3. COVID-19-Gesetz) bezog sich nur auf die Bestimmung des § 37 Abs 5 Z 3 EStG (Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe).
Da § 24 Abs 6 Z 3 EStG (Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe) in Bezug auf die Erwerbstätigkeit dieselben Anwendungsvoraussetzungen normiert („Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,- im Kalenderjahr nicht übersteigen.“), soll mit der nunmehrigen Änderung die ansonsten bestehende Lücke geschlossen werden.
Dementsprechend soll es für beide Begünstigungsvorschriften nicht schädlich sein, wenn Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb bereits aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie wieder als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 in Österreich tätig werden und sich so in den Dienst der Allgemeinheit stellen. (§ 124b Z 351 EStG; anwendbar in der COVID-19-Krise)
Hinweis
Eine Verlängerung der Begünstigung bis 2021 erfolgte durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz. Eine weitere Verlängerung bis 2022 erfolgte mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022.
1.2. Weitergewährung Sportlerpauschale
Gem § 3 Abs 1 Z 16c EStG sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu € 60,- pro Einsatztag, höchstens aber € 540,- pro Kalendermonat der Tätigkeit steuerfrei.
In § 124b Z 352 EStG wird nun festgelegt, dass diese pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin steuerfrei sind, sofern sie weiter ausgezahlt werden. (§ 124b Z 352 EStG; anwendbar in der COVID-19-Krise bis Ende Juni 2021)
Hinweis
Eine Verlängerung der Begünstigung bis Ende März 2021 erfolgte durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz. Durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Regelung nochmals bis Ende Juni 2021 verlängert. Zur Beitragsfreiheit der (weiter gewährten) pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen siehe § 736 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2020/31.
2. Änderung des UStG
2.1. (Vorübergehende) Umsatzsteuerfreiheit von Schutzmasken
Gem § 28 Abs 50 UStG ermäßigt sich aufgrund der COVID-19-Krise die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. 4. 2020 und vor dem 1. 8. 2020 ausgeführt werden bzw sich ereignen, (abweichend von § 10 UStG) auf 0 %; zur entsprechenden Ankündigung des BMF vgl bereits die Rechtsnews 28897. Dies gilt auch für Stoffmasken (und insbesondere Masken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur). (§ 28 Abs 50 UStG; anwendbar von 14. 4. 2020 bis 31. 7. 2020)
3. Änderung der BAO
3.1. Befristete ungekürzte Rückzahlung von Gutschriften trotz Zahlungserleichterung
Angesichts des Umstandes, dass bei jenen Unternehmen, die seit Mitte März 2020 von massiven Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind, in den Umsatzsteuervoranmeldungen ab 15. Mai 2020 in zahlreichen Fällen Vorsteuerguthaben bestehen werden, soll zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt werden – neben einer beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung (zB Steuerstundung, Ratenzahlung) – Gutschriften dennoch ungekürzt rückzahlen zu können. Das Guthaben muss also während der COVID-19-Krise ausnahmsweise nicht zur Tilgung fälliger Abgabenschulden verwendet werden.
§ 323c Abs 6 BAO enthält (neben der zeitlichen Befristung) die Voraussetzungen für eine solche Vorgangsweise und lautet wie folgt:
„Bis 30. 9. 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
- 1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und
- 2. - innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses,
- bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder
- im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung
ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.“
Nur wenn ein Zahlungserleichterungsansuchen über FinanzOnline beantragt oder bewilligt wurde (vgl Z 1) und rechtzeitig – Z 2 determiniert dies mit einem Monat ab Bekanntgabe eines Bescheides, aus dem sich eine Gutschrift ergibt bzw bei Selbstberechnungsabgaben gleichzeitig mit der Meldung einer Gutschrift – ein Rückzahlungsantrag über FinanzOnline eingebracht wurde, kann die Bestimmung somit zur Anwendung kommen. Auch im Falle von Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gilt, dass ein Rückzahlungsantrag gleichzeitig mit der Antragstellung einzubringen ist.
Der Terminus „gleichzeitig“ bedeutet im Zusammenhang mit § 323c Abs 6 Z 2 BAO, dass der Rückzahlungsantrag am selben Tag eingebracht wird.
Die ungekürzte Rückzahlung einer Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung kommt daher in Fällen, wo keine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde, nicht in Betracht.
Die Möglichkeit der Einbringung eines Rückzahlungsantrages im Hinblick auf die Gutschrift soll durch die in § 323c Abs 9 BAO angeordnete sinngemäße Anwendung des § 239 Abs 1 BAO geschaffen werden.
In § 323c Abs 7 BAO erfolgt ua der Ausschluss jener Gutschriften, die aufgrund einer Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236 BAO) entstehen. Für den Fall, dass auf einem Abgabenkonto eine verbuchte Einfuhrumsatzsteuer besteht, ist eine ungekürzte Rückzahlung nur in dem Ausmaß zulässig, das diese Einfuhrumsatzsteuer übersteigt.
In § 323c Abs 8 BAO wird sichergestellt, dass auf Gutschriften iSd § 323c Abs 6 BAO die in § 215 BAO vorgesehene Verwendung von Guthaben analog anzuwenden ist. Eine ungekürzte Rückzahlung einer solchen Gutschrift kann daher nur erfolgen, wenn für die zur Verrechnung heranziehbaren Abgabenschuldigkeiten (§ 215 Abs 1 bis Abs 3 BAO) eine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde.
§ 323c Abs 6 bis Abs 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden. (§ 323c Abs 6 bis Abs 10 BAO; anwendbar ab 11. 5. 2020 bis 30. 9. 2020)
4. Neues COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG
Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen – auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt.
Gegenstand einer Prüfung sind nach § 1 CFPG:
- 1. finanzielle Leistungen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (Zuschüsse und „Garantieübernahmen“ des Staates);
- 2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl I 2020/16;
- 3. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 7 des AMSG, BGBl 1994/313.
Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen nicht als (Abgaben-)behörde, sondern erstellt ein Gutachten.
Im Regime der abgabenrechtlichen Außenprüfung kann ein weisungsbefugtes Organ (insbesondere der Bundesminister für Finanzen) Prüfungshandlungen anordnen, wenn das für zweckmäßig erachtet wird. Die §§ 7, 10 und 13 bilden dieses Regime für die Förderungsprüfungen nach diesem Bundesgesetz spiegelbildlich nach. Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine Schlussbesprechung stattzufinden hat. Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Wenn also fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten. Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Der BMF wird ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln.
Hinweis
Zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung siehe die VO des BMF betreffend die nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, BGBl II 2021/284.
5. Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes
Zur europaweiten Bekämpfung der Corona-Krise errichtet die europäische Investitionsbank (EIB) einen Garantiefonds in Höhe von 25 Mrd €. Der Fonds soll Garantien für die EIB und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) bereitstellen und damit bis zu 200 Mrd € an Finanzierungen mobilisieren. Hierfür werden österreichische Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Mio € vorgesehen.
Die Europäische Kommission hat am 2. April 2020 einen VO-Vorschlag für ein temporäres Instrument zur Förderung von Kurzarbeit und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der Corona-Krise auf Basis des Art 122 AEUV vorgelegt. Das Instrument trägt den Namen “European Instrument for temporary Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency (SURE) following the COVID-19 virus outbreak" und soll zinsgünstige Kredite von insgesamt bis zu 100 Milliarden Euro an besonders betroffene Mitgliedstaaten ermöglichen. Der Finanzminister wird ermächtigt, Bundeshaftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Mio € zu übernehmen, um das Instrument der Kurzarbeit auf europäischer Ebene zu unterstützen.
6. Änderung des COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz
Um die Abwicklung der Refundierung von Stornokosten für Schulveranstaltungen im Interesse der Erziehungsberechtigten sicherzustellen, sollen Ansprüche auf die Republik Österreich übergehen.