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§ 736 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020

§ 736.

(1) § 733 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 30. Juni 2021(Anm.) gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach § 124b Z 352 EStG 1988 zusteht.

(Anm.: Abs. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)

(9) § 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2022.

(10) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.

(___________

Anm.: Art. 1 Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „In den §§ 735 Abs. 2a und 3 sowie 736 Abs. 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Arbeitsgericht, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40253582

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