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Artikel IV ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel IV

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 484/1984, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) An die Stelle des in § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 lit. b genannten Einbehaltes von 3 vH der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt für jede von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen im Jahre 1986 der Hundertsatz von 1, im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988 der Hundertsatz von 2.

(2) Die Bestimmungen der §§ 235, 236, 239 Abs. 1, 2 und 3, 247, 250 Abs. 2, 253, 253a Abs. 1, 254 Abs. 1 und 2, 257, 264 Abs. 1, 265 Abs. 4, 266, 267, 269 Abs. 1 und 2, 271 Abs. 1 und 2, 274, 275 Abs. 1, 276, 276a Abs. 1, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1 und 2, 289 und 506 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 3, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30, 31 und 35 und Art. III Z 4 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.

(3) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des § 94 Abs. 1, 2 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.

(4) Die Bestimmung des § 236 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der

Stichtag im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

240

1986

228

1987

216

1988

204

1989

192

  

erworben sein müssen.

(5) Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der §§ 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 3 und 4 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Die Bestimmungen des § 238 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, die letzten 84 Versicherungsmonate, bzw. wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, die letzten 108 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen.

(7)Aufgehoben.

(8) Die Bestimmungen der §§ 261, 261a, 284, 284a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 17, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes sind die Bestimmungen der §§ 261 Abs. 3 bzw. 284 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 17 bzw. 32 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Invaliditäts(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Invaliditäts(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, finden die Bestimmungen der §§ 261 Abs. 3 bzw. 284 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 20 bzw. 35 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 261 Abs. 3, 264 Abs. 1 letzter Satz bzw. 284 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.

(9) Abweichend von Abs. 8 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen der §§ 261, 284 und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und in Fällen der §§ 261 und 284 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. In Fällen des § 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes tritt an die Stelle des Grundbetrages von 15 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 11 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 7 vH der Bemessungsgrundlage. Kommt hiebei § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur Anwendung, so gilt Abs. 3 dieser Bestimmung in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.

(10) Beiträge einer weiblichen Versicherten

  1. a) zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von Personen im Sinne des § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. b) zur Selbstversicherung gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
  3. c) für den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) gemäß Art. VII des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1978, BGBl. Nr. 684 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

    gelten als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit die durch diese Beiträge erworbenen Beitragszeiten unter Anwendung des § 261a bzw. des § 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 18 bzw. 33 zu keiner weiteren Erhöhung des Steigerungsbetrages führen.

(11) Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(12) Die Bestimmung des § 236 Abs. 1 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

96

1986

108

1987

120

1988

132

1989

144

1990

156

1991

168

  

beträgt.

(13) Die Bestimmung des § 236 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Kalendermonate

1985

192

1986

216

1987

240

1988

264

1989

288

1990

312

1991

336

  

beträgt.

(14) Die Bestimmungen des § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 28 sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 1. Jänner 1985 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Jänner 1985, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161083

alte Dokumentnummer

N6195546298L