Knappschaftsalterspension
§ 276.
(1) Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten.
(2) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043200
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