Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß
§ 284.
Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen:
- 1. Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
- 2. An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
- 3. Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2% der Leistung sind jeweils 4,45% der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575% der Leistung, handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 14,3 % der Leistung.
- 4. An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Schlagworte
Knappschaftsalterspension, Gesamtbemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40125001
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