§ 284 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2001

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) 2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)pension, Ausmaß

§ 284.

Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
  2. 2. An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
  3. 3. Statt zwei Steigerungspunkten sind jeweils 2,175 Steigerungspunkte und statt drei Steigerungspunkten sind jeweils 3,25 Steigerungspunkte heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung ist mit 11,375 Steigerungspunkten begrenzt.
  4. 4. An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
  5. 5. Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) begrenzt.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018090