Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 241.
Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093743
alte Dokumentnummer
N6195545733L
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