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§ 241 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

§ 241.

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093743

alte Dokumentnummer

N6195545733L