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§ 274 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

§ 274.

Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 und 262 entsprechend.