Hinterbliebenenpensionen
§ 257.
Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40121031
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