Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5
zu Abs. 2 vgl. § 658 Abs. 2
Knappschaftsvollpension.
§ 279.
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
- 1. die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
- 2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,
- 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
- 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
zu Abs. 2 vgl. § 658 Abs. 2
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40190819
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