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Artikel III ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel III

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 749/1988, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß § 80 Abs. 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3

  1. 1. für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je 12 Millionen Schilling;
  2. 2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Pensionsversicherung je 5 Millionen Schilling.

(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.

(3) Dem Art. VI der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1987, wird folgender Abs. 20 angefügt:

§ 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 292 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“

(4) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 615/1987, hat unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG im Jahre 1989 einmalig 22,7 vH des Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand für Vorschüsse gemäß § 23 AlVG) einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 1989, abzüglich der Überweisung gemäß § 447g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Millionen Schilling am 20. April 1989 und 600 Millionen Schilling am 20. September 1989 an den Ausgleichsfonds zu überweisen. § 447g Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161102

alte Dokumentnummer

N6195546317L

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