Artikel III
Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(Anm.: aus BGBl. Nr. 217/1985, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel II Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.
(3) Aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12161088
alte Dokumentnummer
N6195546303L