Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das NoVAG und das ElAbgG geändert werden; BGBl I 2021/18, ausgegeben am 7. 1. 2021
; NR 10. 12. 2020, 164/BNR 27. GP ; AB 24. 11. 2020, 493 27. GP ; IA 20. 11. 2020, 1111/A 27. GP
1. Änderung des EStG
1.1. Pendlerpauschale trotz Dienstfahrrad
Gem § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG steht dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu, wenn ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist somit gemäß § 4b der Sachbezugswerteverordnung kein Sachbezugswert anzusetzen und das Pendlerpauschale geht nicht verloren. (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit i EStG; tritt am Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft)
1.2. Jobticket
Der Vorteil aus der Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber soll bei den Arbeitnehmern nicht steuerbar sein, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Damit soll der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel unterstützt und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitnehmern ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von der Ticketart ( 1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc) zur Verfügung zu stellen.
Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sollen daher nicht von der Begünstigung umfasst sein. Die Reichweite des Tickets soll nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt sein.
Die Zurverfügungstellung soll nun auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich sein, eine Gehaltsumwandlung soll – wie schon bisher – hingegen nicht möglich sein.
Die Neuregelung kommt für Ticketkäufe ab 1. 7. 2021 zur Anwendung. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten (§ 26 Z 5 und § 124b Z 370 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2021)
Hinweis Vgl hierzu auch die Änderung der Lohnkontenverordnung 2006, BGBl II 2021/122, Rechtsnews 30653.
Durch die Möglichkeit, die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten nicht steuerbar zu übernehmen, ist es notwendig, auch jene Kalendermonate, für die eine derartige Kostenübernahme erfolgt, im Lohnkonto anzugeben.
Auch die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sollen in das Lohnkonto aufgenommen werden, um insbesondere im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sicherzustellen.
Praxistipp Fragen und Antworten zum „Öffi-Ticket“ findet man auf der Homepage des BMF .
2. Änderung des NoVAG
2.1. Ökologisierung
Der Anwendungsbereich der NoVA soll von jenem der Umsatzsteuer entkoppelt werden. Es soll daher auf die kraftfahrrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen abgestellt werden. Zum Anwendungsbereich kommen nun Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis einschließlich 3.500 Kilogramm höchstes zulässiges Gesamtgewicht hinzu, also Kraftfahrzeuge der Klasse N1. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kastenwägen, Pritschenwägen („Pick up") und Kleintransporter. (§ 2, § 15 Abs 25 NoVAG; anwendbar ab 1. 7. 2021)
In § 6 Abs 1 NoVAG soll der bisherige Höchststeuersatz für Krafträder von 20 % auf 30 % angehoben werden, um Krafträder mit einem besonders hohen C02-Ausstoß einer höheren Besteuerung zu unterziehen. Davon abgesehen soll die bisher geltende Rechtslage unverändert weiter gelten.
Für Personen- und Lastkraftwagen gelten zusammengefasst folgende Werte:
ab 1. Juli 2021 | ab 1. Jänner 2022 | ab 1. Jänner 2023 | ab 1. Jänner 2024 | |
C02-Abzugsbetrag | 112 / 165 g/km | 107 / 160 g/km | 102 / 155 g/km | 97 / 150 g/km1 |
Malus-Grenzwert | 200 / 253 g/km | 185 / 238 g/km | 170 / 223 g/km | 155 / 208 g/km |
Malusbetrag | € 50,- | € 60,- | € 70,- | € 80,- |
Höchststeuersatz | 50 % | 60 % | 70 % | 80 % |
(§ 6 Abs 2 und Abs 3 und Abs 7, § 15 Abs 25 NoVAG; anwendbar ab 1. 7. 2021)
Die neuen Regelungen finden ab 1. 7. 2021 Anwendung. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. 6. 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG vor dem 1. 11. 2021 (gem IA 2009/A 27. GP : 1. 5. 2022) erfolgt, kann noch die bis zum 30. 6. 2021 geltende Rechtslage angewendet werden. (§ 15 Abs 25 NoVAG)
Hinweis
Durch den IA vom 14. 10. 2021, 2009/A 27. GP soll die Lieferfrist der Übergangsregelung bis 1. 5. 2022 (bislang: 1. 11. 2021) erstreckt werden, vgl LN Briefing Ökologisierung der NoVA – Erstreckung der Lieferfrist.
3. Änderung des ElAbgG
Von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter „grüner" Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern soll gänzlich von der Elektrizitätsabgabe entlastet werden.
Für sonstigen Bahnstrom soll eine Teilentlastung in Höhe von 1,32 Cent/kWh vorgesehen werden, um einen erheblich reduzierten Steuersatz von 0,18 Cent/kWh (an Stelle des Steuersatzes von 1,5 Cent/kWh) zu gewähren.
Die neuen Begünstigungen bedürfen einer beihilferechtlichen Zulassung oder Freistellung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Sie sollen ab dem 1. 7. 2021 anwendbar werden. (§ 2 Z 5, § 4 Abs 3 und Abs 4, § 7 Abs 9 NoVAG)
Hinweis
Siehe hierzu auch die Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung, BGBl II 2021/464, ausgegeben am 12. 11. 2021.