Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 31.
(1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro (Anm. 1).
(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe von 11 000 Euro erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro (Anm. 2).
(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 943 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 1034 Euro
Anm. 2: ab 1.9.2023: 977 Euro
- ab 1.9.2024: 1072 Euro)
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40247564
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