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Artikel 4 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Artikel 4

Bemessungsgrundlage

(1) Art. 4.Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.

(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.

(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40246182

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