Artikel 4
Bemessungsgrundlage
(1) Art. 4.Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.
(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.
(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR40246182
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