Änderung EStG ua - Herbstlegistik 2022

GesetzgebungSteuerrechtBleyerDezember 2022

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung im Finanzbereich; Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze; kein Abzugsverbot mehr für Leistungen im Rahmen von Sozialplänen; Maximalbetrag der Teuerungsprämie bei mehreren Arbeitgebern; Verlängerung der USt-Befreiung für CoVID-19-Tests und -Impfungen

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

6.12.2022

Betroffene Normen

EStG, NEHG 2022, UStG, VersStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2022/194

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994, das VersStG 1953 und das NEHG 2022 2022 geändert werden; BGBl I 2022/194, ausgegeben am 6. 12. 2022
 (NR 15. 11. 2022, 643/BNR 27. GP AB 4. 11. 2022, 1784 BlgNR 27. GP ; IA 13. 10. 2022, 2892/A 27. GP )

1. Änderung des EStG 1988

1.1. Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung im Finanzbereich

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung vorgesehen; dabei darf die Summe der gewährten Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungen nicht das (unternehmensrechtliche) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres übersteigen. Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, soll gesetzlich die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen. Dies soll auch gelten, wenn von sämtlichen Unternehmen des Konzerns von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf die jeweilige Größe im Konzernabschluss abzustellen. Die Änderung soll bereits im Jahr 2022 angewendet werden können.

Bei Versicherungsunternehmen soll für Zwecke des § 3 Abs 1 Z 35 lit b EStG das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) – das auch die für Versicherungsunternehmen geltenden Sondervorschriften zur Rechnungslegung des VAG mitumfasst – auf Basis des Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß § 146 Abs 5 Z 7 VAG zuzüglich der Zinsaufwendungen gemäß § 146 Abs 5 Z 3 lit c VAG berechnet werden.

(§ 3 Abs 1 Z 35 lit b und § 124b Z 416 EStG; anwendbar ab 2022)

1.2.  Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze 

Auch im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um € 5.000,- erhöht wird. Da die Kleinunternehmerpauschalierung rechtlich auf die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 des UStG aufbaut, soll die Erhöhung als Ausnahme von der Anknüpfung an die Anwendbarkeit der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung konzipiert werden.

Die erhöhte Umsatzgrenze soll auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), dh, dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,- sein dürfen.

Beispiel 

Der Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,- und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,-, insgesamt somit € 47.000,-. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,- nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden. 

(§ 17 Abs 3a Z 2 und § 124b Z 417 EStG; anwendbar ab der Veranlagung für 2023)

1.3. Kein Abzugsverbot für Leistungen im Rahmen von Sozialplänen

Der VfGH hat in seiner Entscheidung G 228/2021ARD 6797/14/2022, § 20 Abs 1 Z 8 EStG mit 1. 1. 2023 aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich der Zuerkennung von Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen – insb aufgrund ihrer Erzwingbarkeit – eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips vorliege, die durch keine Lenkungsziele gerechtfertigt werden könne. 

Dementsprechend soll § 20 Abs 1 Z 8 EStG ab dem 1. 1. 2023 dahin gehend angepasst werden, dass Leistungen im Rahmen von Sozialplänen  unabhängig von ihrer Höhe – niemals dem Abzugsverbot des § 20 EStG unterliegen.

Die Neuregelung soll für alle Abfertigungen gelten, die ab dem Kalenderjahr 2023 geleistet werden.

Hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen soll darüber hinaus entsprechend der bereits geltenden Rechtslage klargestellt werden, dass – wie vom VwGH in der Entscheidung Ro 2020/13/0013 vom 7. 12. 2020, ÖStZB 2021/2, festgestellt – der Verweis auf § 67 Abs 6 EStG so auszulegen ist, dass unabhängig von der Höhe ihrer Besteuerung beim Empfänger in Folge divergierender Abfertigungsregime nur jene freiwilligen Abfertigungen, die die Werte des § 67 Abs 6 Z 1 bis Z 3 EStG übersteigen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG unterliegen.

Hinsichtlich der Besteuerung sämtlicher Abfertigungen aufseiten des Arbeitnehmers soll durch diese Anpassungen keine Änderung eintreten. (§ 20 Abs 1 Z 8 und § 124b Z 418 EStG; anwendbar für alle nach dem 31. 12. 2022 geleisteten Zahlungen)

1.4.  Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen

Der in § 42 Abs 2 EStG für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehene Grenzbetrag (iHv € 2.000,-) soll ebenfalls einer jährlichen Valorisierung unterzogen und in den Katalog der anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden. Die Valorisierung für das Kalenderjahr 2023 beträgt übereinstimmend mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II 6,3 %. Der Betrag von € 2.000,- soll demnach auf € 2.126,- angehoben werden. (§ 33 Abs 1a, § 42 Abs 2 und § 124b Z 419 EStG; anwendbar ab der Veranlagung für 2023)

1.5. KESt-Abzug bei Kryptowährungen

Ein Steuerabzug, der auf Grundlage der pauschalen Bewertung gemäß § 93 Abs 4a Z 2 EStG erfolgt, soll keine Abgeltungswirkung nach § 97 EStG entfalten. Die tatsächlichen Einkünfte sind daher in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren. (§ 93 Abs 4a Z 2 EStG)

1.6. Zuwendungen einer Privatstiftung gem § 718 Abs 9 ASVG

Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs 1 Z 36 EStG für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden. (§ 94 Z 14 EStG)

1.7.  Zuwendungen an gemeinnützige privatrechtliche Stiftung

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b bzw. § 18 Abs 1 Z 8 (vgl Arbeitsplatzpauschale mit Herbstlegistik) soll um ein weiteres Jahr verlängert werden. 

§ 4b und § 18 Abs 1 Z 8 EStG idF des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl I 2015/160, sind demnach nunmehr anzuwenden, wenn die erstmalige Zuwendung gemäß § 4b Abs 1 Z 5 EStG nach dem 31. 12. 2015 und vor dem 1. 1. 2024 getätigt wird. (§ 124b Z 274 EStG)

1.8. Erhöhung des Gewinnfreibetrages

In der Inkrafttretensbestimmung zu § 10 idF ÖkoStRefG 2022, BGBl I 2022/10, soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Der Verweis „§ 10“ soll demnach durch den Verweis „§ 10 Abs 1 und 2“ ersetzt werden. (§ 124b Z 385 EStG)

1.9.  Maximalbetrag der Teuerungsprämie bei mehreren Arbeitgebern

Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie – gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG – in Höhe von insgesamt € 3.000,- soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden. Dies ist gemäß § 41 Abs 1 Z 14 EStG hinsichtlich der Gewinnbeteiligung bereits jetzt der Fall.

In diesem Zusammenhang soll auch klargestellt werden, dass der steuerfreie Betrag von € 3.000,- von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgeschöpft werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass insb, wenn in den betroffenen Kalenderjahren mehrere Arbeitgeber eine steuerfreie Gewinnbeteiligung sowie eine steuerfreie Teuerungsprämie ausbezahlt haben, der steuerfreie Betrag pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird.  (§ 124b Z 408 lit d EStG)

1.10. Sozialversicherungsbonus für Selbstständige – Datenübermittlung

Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, da der Verweis auf einzelne Absätze nicht ganz zutreffend ist. Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift (nunmehr) gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde, sind Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den BMF zu übermitteln. (§ 124b Z 411 lit c EStG)

2. Änderung des UStG

2.1. CoVID-19-Tests und -Impfungen

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation soll die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen (vgl COVID-19-Steuermaßnahmengesetz), bis zum 30. 6. 2023 beibehalten werden. (§ 28 Abs 53 Z 5 UStG)

3. Änderung des VersStG

Aufgrund von Anfragen der Versicherungswirtschaft im Rahmen der technischen Umsetzung der Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl I 2022/108, soll klargestellt werden, dass die Änderungen nur auf jene Wohnmobile der Aufbauart „SA“ angewendet werden sollen, die nach dem 30. 9. 2020 erstmalig zugelassen wurden. (§ 12 Abs 3 Z 33 VersStG)

4. Änderung des NEHG 2022

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Unklarheiten und Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des NEHG 2022 klargestellt werden:

Es soll eine Anpassung der nachträglichen Anerkennung von entlastungsfähigen Wirtschaftszweigen vorgenommen werden. Damit sollen Schwierigkeiten aufgrund der Datenlage und der Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und somit die schnelle und einfache Umsetzung der nachträglichen Anerkennung von Wirtschaftszweigen sichergestellt werden.  (§ 26 Abs 3 NEHG 2022)

Zur Klarstellung der in Anlage 1 NEHG 2022 verwendeten Treibhausgasemissionswerte soll der in kg/m³ angegebene Wert für Erdgas auch umgerechnet in kg/kg festgelegt werden, um eine einheitlich Anwendung bei verflüssigtem Erdgas sicherzustellen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 1 zur Gänze verlautbart werden. (Anlage 1)

In Anlage 2 wird eine Anpassung im Sinne der Präzisierung bzw Klarstellung vorgenommen. Die ÖNACE-Klassen in der Tabelle „Teile von Wirtschaftszweigen“ werden durch die eindeutigere PRODCOM-Klassifizierung für die einzelnen Kategorien der Teile von Wirtschaftszweigen ersetzt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 2 zur Gänze verlautbart werden.  (Anlage 2)

Das Inkrafttreten dieser Änderungen soll mit 1. 10. 2022 geregelt werden. (§ 34 Abs 4 NEHG 2022)



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