Ökosoziale Steuerreform

GesetzgebungSteuerrechtBleyerMai 2023

Durch die Ökosoziale Steuerreform erfolgen einerseits Steuerentlastungen und andererseits werden Ökologisierungsmaßnahmen getroffen.

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

14.2.2022

Betroffene Normen

ElAbgG, EStG, KliBG, KStG, NEHG 2022, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Personalrecht

Quelle

BGBl I 2022/10, BGBl I 2022/11, BGBl I 2022/12

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das ElAbgG, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das InvFG 2011 und das FAG 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I); BGBl I 2022/10, ausgegeben am 14. 2. 2022 (NR 20. 1. 2022, 456/BNR 27. GP AB 12. 1. 2022, 1306 BlgNR 27. GP RV 15. 12. 2021, 1293 BlgNR 27. GP ; ME 8. 11. 2021, 158/ME 27. GP )

Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz - KliBG); BGBl I 2022/11, ausgegeben am 14. 2. 2022 (NR 20. 1. 2022, 457/BNR 27. GP AB 12. 1. 2022, 1307 BlgNR 27. GP RV 15. 12. 2021, 1292 BlgNR 27. GP ; ME 8. 11. 2021, 159/ME 27. GP )

Bundesgesetz, mit dem das GSVG und das BSVG geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III);  BGBl I 2022/12, ausgegeben am 14. 2. 2022 (NR 20. 1. 2022, 458/BNR 27. GP AB 12. 1. 2022, 1308 BlgNR 27. GP RV 15. 12. 2021, 1294 BlgNR 27. GP ; ME 8. 11. 2021, 160/ME 27. GP )

[Vortrag an den Ministerrat vom 6. 10. 2021, 73/14 (Geschäftszahl: ua BMF: 2021-0.696.340)]

Durch die Ökosoziale Steuerreform werden nun weitere Teile des Regierungsprogramms umgesetzt:

1. Änderung des EStG

1.1. Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Es werden

  • mit 1. 7. 2022 die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 % und
  • mit 1. 7. 2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 %

gesenkt. 

Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35 % auf 30 % wie folgt zu berücksichtigen:

  • Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
  • Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5 % anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5 % noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. 5. 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Für das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42 % auf 40 % wie folgt zu berücksichtigen:

  • Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41 % anzuwenden.
  • Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2022 enden, ein Steuersatz von 41 % anzuwenden.

(§ 33 Abs 1 und § 124b Z 390 und Z 391 EStG)

1.2. Erhöhung des SV-Bonus als Entlastung für Geringverdiener

Um Geringverdiener zu entlasten wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (von bisher € 400,-) auf € 650,- angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei einem Einkommen von € 16.000,- bis € 24.500,- zur Anwendung (bisher € 15.500,- bis € 21.500,-).

Dementsprechend soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung eine höhere SV- Rückerstattung möglich sein, wonach bis zu 55 % bestimmter Werbungskosten erstattet werden können und der SV- Bonus (von bisher € 400,-) auf € 650,- angehoben wird.

Die höheren Beträge gelten bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021. (§ 33 Abs 5 Z 3 sowie Abs 8 Z 2§ 124b Z 393 EStG; ab der Veranlagung 2021)

1.3. Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages

Für Pensionisten werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag angehoben und betragen künftig € 825,- bzw € 1.214,- (bisher € 600,- bzw € 964,-). Gleichzeitig werden die Beträge der Pensionseinkunftshöhen, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht (nunmehr Einschleifung zwischen € 17.500,- und € 25.500,- Jahrespension auf Null bzw beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag Einschleifung zwischen € 19.930,- und € 25.250,- auf Null).

Im Rahmen der Veranlagung können künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80 % der SV-Beiträge bzw maximal € 550,- erstattet werden (bisher 75 % bzw € 300,-).

Die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages sind ebenfalls erstmalig im Rahmen der Veranlagung 2021 zu berücksichtigen. Da die gegenständliche Anhebung auch im Rahmen der Lohnverrechnung bereits (rückwirkend) ab Jänner 2022 zur Anwendung kommt, wird eine entsprechende Aufrollungsverpflichtung für die pensionsauszahlende Stelle in § 124b Z 393 EStG aufgenommen. (§ 33 Abs 6 Z 2 und Z 3 sowie Abs 8 Z 3§ 124b Z 393 EStG; ab der Veranlagung 2021)

1.4. Erhöhung des Familienbonus/Kindermehrbetrags

Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 von bisher € 1.500,- pro Jahr und Kind auf € 2.000,16 pro Jahr (bzw € 166,68 pro Kalendermonat) und Kind erhöht. Für Kinder ab 18 Jahren wird der Familienbonus Plus von bisher € 500,16 auf € 650,16 pro Jahr (bzw € 54,18 pro Kalendermonat) erhöht. (§ 33 Abs 3a Z 1 und § 124b Z 392 EStG; anwendbar ab Juli 2022)

Hinweis Durch das Teuerungs-Entlastungspaket kommt es nun doch zu einer vorgezogenen Erhöhung des Familienbonus Plus ab 1. 1. 2022.

Dazu kommt auch eine stufenweise Erhöhung des Kindermehrbetrags

  • von € 250,- auf € 350,- pro Kind und Jahr (für die Veranlagung 2022) und
  • auf € 450,- pro Kind und Jahr (ab  der Veranlagung 2023).

Hinweis Durch das Teuerungs-Entlastungspaket kommt es nun doch zur einmaligen (statt zur gestaffelten) Erhöhung des Kindermehrbetrages.

Der Kindermehrbetrag, der bisher nur auf Personen angewendet wurde, denen der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand, wird künftig auf alle geringverdienenden Erwerbstätigen ausgeweitet. Der Kindermehrbetrag steht demnach auch dann zu, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als € 450,- beträgt. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag einmal, und zwar dem Familienbeihilfenberechtigten zu. (§ 33 Abs 7 und § 124b Z 394 EStG; ab Veranlagung 2022)

Hinweis
Zur entsprechenden Anpassung der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhalten, siehe die VO BGBl II 2022/193, ausgegeben am 23. 5. 2022.

1.5. Sonderausgaben

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Solarnutzung, Fernwärme) sollen als Sonderausgaben absetzbar sein.  

Die Abzugsfähigkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn die getätigten Ausgaben einen Betrag von € 4.000 ,- (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw € 2.000,- (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) übersteigen.

Die Abzugsfähigkeit ist zudem an eine Förderungsauszahlung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl 1993/185, geknüpft.

Ausgaben nach § 18 Abs 1 Z 10 EStG sollen ausschließlich im Wege eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde, soll im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren beim Förderungsempfänger – ohne Antrag oder weiteren Nachweis – jeweils ein Pauschbetrag von € 800,- (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw € 400,- (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es werden somit über fünf Jahre verteilt insgesamt € 4.000,- bzw € 2.000,- berücksichtigt.

Beispiel
 Im September 2022 wird ein Heizkessel getauscht und es wird eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt. ==> Es werden in den Kalenderjahren 2022 bis 2026 jeweils € 400,- pauschal als Sonderausgabe berücksichtigt.

Die Regelung ist erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar, sofern die für die getätigten Ausgaben gewährten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30. 6. 2022) ausbezahlt werden und das zugrundliegende Förderansuchen nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes nach dem 31. 3. 2022 eingebracht wurde.

Beispiel
 Im April 2022 wird für eine thermisch-energetische Sanierung ein Förderansuchen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes gestellt. Das Ansuchen wird im Mai 2022 bewilligt und im Juli 2022 werden die Fördergelder ausbezahlt. ==> Die Regelung des § 18 Abs 1 Z 10 EStG ist anwendbar.

(§ 18 Abs 1 Z 10 und § 124b Z 388 EStG; anwendbar ab Veranlagung 2022)

1.6. Neues Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, soll eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt werden, analog der Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens.

Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu € 3.000,-

Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung jedoch das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, sollen bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen können; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erscheint die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn zweckmäßig. Für Konzerne soll alternativ die Heranziehung des Konzern-EBIT bei sämtlichen Konzernunternehmen möglich sein. Bei befreienden IFRS-Konzernabschlüssen kann das Konzern-EBIT aus diesen abgeleitet werden.

Insoweit die jeweils maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung steuerpflichtig. Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber gemäß § 82 EStG hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt.

Voraussetzung für die Begünstigung ist weiters, dass

  • die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird;
  • die Zahlung nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG erfolgt und
  • die Gewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.

Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab dem 1. 1. 2022 gewährt werden. (§ 3 Abs 1 Z 35 und § 124b Z 383 EStG; anwendbar ab 2022)

1.7. Geringwertige Wirtschaftsgüter

In § 13 EStG wird die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit € 800,- erneut angehoben: Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens sollen künftig bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,- sofort als Betriebsausgabe bzw gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit a als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Die Änderung gilt im betrieblichen Bereich erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Im außerbetrieblichen Bereich kann die Erhöhung erstmalig im Rahmen der Veranlagung 2023 in Anspruch genommen werden. (§ 13 und § 124b Z 387 EStG; anwendbar ab 2023) 

1.8. Erhöhung des Gewinnfreibetrages

In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2021 beginnen, soll der Grundfreibetrag 15 % (statt bisher 13 %) von € 30.000,- betragen. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher künftig bis zu € 4.500,-. Die Beträge in § 10 EStG werden dementsprechend angepasst.

Dies soll eine Entlastung der Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich bringen, da diese nicht von einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren. (§ 10 und § 124b Z 385 EStG; anwendbar ab 2022)

Hinweis
Zur Klarstellung iZm dem Inkrafttreten siehe Änderung EStG ua - Herbstlegistik 2022

1.9. Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages

Um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen zu schaffen, soll ab 2023 ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens eingeführt werden. Es sollen 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.

Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und beträgt daher insgesamt 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit soll der neue Investitionsfreibetrag insbesondere für klimafreundliche Investitionen Impulse setzen.

Hinweis
Siehe hierzu auch die Öko-IFB-VO, BGBl II 2023/155, Rechtsnews 34077. Mit der gegenständlichen Verordnung werden die Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, festgelegt.

Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 000 000 € im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ist nur bei den betrieblichen Einkunftsarten zulässig und setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Damit steht die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages auch Körperschaften offen. Der Investitionsfreibetrag soll jedoch nicht zustehen, wenn der Gewinn pauschal ermittelt wird.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und die inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind. 

§ 11 Abs 3 EStG enthält einen Katalog der vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Wirtschaftsgüter. Vor diesem Hintergrund sollen insbesondere Wirtschaftsgüter von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgeschlossen sein, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung nach § 8 EStG besteht. Folglich sind  von der Inanspruchnahme des neuen Investitionsfreibetrages ua ausgeschlossen:

  • Gebäude,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, 
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie
  • Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Hinweis
Siehe hierzu auch die Fossile Energieträger-Anlagen-VO, BGBl II 2023/156, Rechtsnews 34076. Durch diese Verordnung erfolgt eine taxative Aufzählung der Anlagen iZm fossilen Energieträgern, die vom Investitionsfreibetrag ausgenommen sind.

Kraftfahrzeuge mit einem CO2- Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sollen hingegen auch für Zwecke des Investitionsfreibetrages begünstigt werden.

Der Investitionsfreibetrag kann erstmalig für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, bei denen der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) nach dem 31. 12. 2022 liegt. Damit sollen auch in Fällen, in denen bereits vor dem 1. Jänner 2023 Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden sind, die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Investitionsfreibetrag maßgeblich sein. (§ 11 und § 124b Z 386 EStG; anwendbar ab 2023)

1.10. Besteuerung von Kryptowährungen

Ab dem 1. 3. 2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. 

In § 27b Abs 4 EStG soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen: Eine Kryptowährung ist demnach eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

In § 27b Abs 2 und Abs 3 EStG werden die Einkünfte aus Kryptowährungen sodann näher geregelt:

Unter laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27b Abs 2 EStG) sind erfasst:

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (Abs 2 Z 1) und
  • der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (Abs 2 Z 2)

Keine laufenden Einkünfte stellen hingegen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn

  • die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder
  • die Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder
  • dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).

Unter Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs 3 EStG) sind erfasst:

  • Einkünfte aus der Veräußerung gegen Euro (Abs 3 Z 1) sowie
  • Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, wobei auch ein Verkauf gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen einen solchen steuerpflichtigen Tauschvorgang auslösen soll (Abs 3 Z 2).

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden oder nicht.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – zudem der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. 12. 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden, andernfalls erfolgt eine Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.

Der Kreis der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichteten wird um inländische Dienstleister erweitert. (vgl § 95 Abs 2 Z 3 EStG)

Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen soll, abweichend von der Abfuhr für andere Kapitaleinkünfte, nur einmal jährlich erfolgen, und zwar am 15. Februar des Folgejahres.

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen tritt mit 1. 3. 2022 in Kraft und ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. 2. 2021 angeschafft werden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.  (§ 27§ 27a§ 27b§ 93§ 94, § 95, § 96, § 97 und § 124b Z 384 EStG; § 13, § 21 und § 26c Z 84 KStGtritt mit 1. 3. 2022 in Kraft)

In § 27 Abs 8 EStG soll der Verlustausgleich für Einkünfte aus Kapitalvermögen erweitert werden. Entsprechend den bisherigen gesetzlichen Regelungen soll bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich sein. (§ 27 Abs 8 und § 124b Z 384 EStG; tritt mit 1. 3. 2022 in Kraft)

Durch die Eingliederung von Einkünften aus Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen soll dementsprechend auch bei Anwendung des Sondersteuersatzes der Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte im außerbetrieblichen Bereich oder im Rahmen eines Gewerbebetriebes erzielt werden. (§ 20 Abs 2 und § 124b Z 384 EStG; tritt mit 1. 3. 2022 in Kraft)

Die Behandlung eines Verlustüberhanges aus Kryptowährungen im Betriebsvermögen soll jener von betrieblich gehaltenen Kapitalanlagen entsprechen. Dementsprechend sollen diese in § 6 Z 2 lit. c einbezogen werden. Ebenso soll die Bestimmung zur Bewertung von Einlagen von Kapitalvermögen ins Betriebsvermögen (§ 6 Z 5) um Kryptowährungen erweitert werden. (§ 6 Z 2 lit c und Z 5 sowie § 124b Z 384 EStG; tritt mit 1. 3. 2022 in Kraft)

Hinweis
Siehe hierzu auch die Kryptowährungsverordnung, BGBl II 2022/455, Rechtsnews 33436.

1.11. Degressive AfA

Die (mit dem COVID-19-StMG vorgesehene) befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht wird um ein weiteres Jahr verlängert:

Für vor dem 1. 1. 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die  degressive  Absetzung  für  Abnutzung  weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit). 

(§ 124b Z 356 EStG)

2. Änderung des KStG

2.1. Senkung der Körperschaftsteuer

Es soll eine etappenweise Senkung der Körperschaftsteuer derzeit von 25 %

  • im Jahr 2023 auf 24 % bzw 
  • im Jahr 2024 auf 23 %

erfolgen.  

Die auf Einkünfte von Körperschaften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten anzuwendende Abzugsteuer von derzeit 8,25 % soll vor dem Hintergrund der stufenweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes ebenfalls angepasst werden und aus Vereinfachungsgründen bereits für Zahlungen ab dem 1. 1. 2023 7,5 % betragen.

Mit dieser Senkung der Körperschaftsteuer sollen auch Unternehmen entlastet werden. (§ 22 Abs 1, § 24 Abs 5 Z 4 und Abs 7 Z 1 sowie § 26c Z 85, Z 86 und Z 87 KStG)

3. Änderung des UmgrStG

Die stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes soll auch im UmgrStG nachvollzogen werden. (§ 9 Abs 1 Z 3, 3. Teil Z 36 UmgrStG)

4. Änderung des UStG

4.1. Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau

Ab 1. 4. 2022 wird der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption  (Anspruch gemäß § 15c WGG) von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt. Bei nachträglicher Eigentumsübertragung  aufgrund  eines  Anspruches  gemäß § 15c WGG (ausgenommen  von  Geschäftsräumen) soll es daher nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung kommen. Erfasst sind davon auch die nachträgliche Übertragung von Wohnobjekten in das (Mit-)Eigentum, insbesondere bei Reihenhausanlagen, und die (in den meisten Fällen mit Wohnobjekten mitübertragenen) Ein- und Abstellplätze.

Zudem soll eine entsprechende Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen und Unterlagen in diesen Fällen auf zwölf Jahre vorgesehen werden. 

Die Regelung tritt mit 1. 4. 2022 in Kraft und ist bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG anzuwenden, die nach dem 31. 3. 2022 ausgeführt werden.  (§ 12 Abs 10, § 18 Abs 10 und § 28 Abs 57 UStG; tritt am 1. 4. 2022 in Kraft)

5. Änderung des ElAbgG

5.1. Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer

Zur Stärkung des Ausbaus der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen, fällt ab 1. 7. 2022 für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie, soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt und noch nicht befreit ist, keine Elektrizitätsabgabe an. Die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr soll zudem aufgegeben werden. 

Die neuen Steuerbegünstigungen stützen sich auf Art 15 Abs 1 lit. b der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG . Sie bedürfen einer beihilferechtlichen Zulassung oder Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr 651/2014  (AGVO). Sie sollen ab dem 1. Juli 2022 anwendbar werden. (§ 2, § 7 Abs 10 ElAbgG; anwendbar voraussichtlich ab 1. 7. 2022)

6. Neues Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 („CO2-Steuer“)

Ziel dieses neuen Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Das nationale Emissionszertifikatehandelssystem (nEHS) soll eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden EU-ETS sein.

Im ersten Schritt sollen energetische Treibhausgasemissionen, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten entstehen, aus den Non-ETS Sektoren an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden. Die Energieträger, die insbesondere in den Sektoren Verkehr und Gebäude, darüber hinaus in den Sektoren Energie und Industrie sowie für Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft verwendet werden, sind wesentliche Emissions- und Verschmutzungsquellen, weshalb hier ein besonders rasches und zielgerichtetes Handeln notwendig sei. 

Mit dem Kauf von Emissionszertifikaten erhält der Handelsteilnehmer das Recht bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen und damit indirekt Treibhausgasemissionen zu verursachen. Je nach tatsächlichem Treibhausgasemissionsausstoß hat der Handelsteilnehmer die entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben, was einen Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geben soll.

Die nationalen Emissionszertifikate haben zu Beginn des nationalen Emissionszertifikatehandels einen festgelegten Ausgabewert für jedes Kalenderjahr. Gestartet wird für das zweite Halbjahr 2022 (1. 7. 2022) mit einem Einstiegspreis von € 30,-. Dieser Wert wird jedes Jahr um einen Erhöhungsbetrag wie folgt erhöht:

Kalenderjahr

Betrag in €

2022

30

2023

3511Gemäß BGBl II 2022/460 für 2023 € 32,5.

2024

45

2025

55

(vgl Näheres in § 10 NEHG 2022)

Im Zusammenhang mit der Bepreisung von Treibhausgasemissionen besteht das Risiko, dass diese ins Ausland verlagert werden, um Produktionskosten zu vermindern und somit einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu erlangen (sog. „Carbon Leakage“). Diese Möglichkeit führt zu Wettbewerbsverzerrungen mit Unternehmern, die keine Verlagerung ins Ausland vornehmen, weshalb Maßnahmen zur Vermeidung solcher Gestaltungen gesetzt werden müssen.  

Entlastungsmaßnahmen sollen auch für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft und besondere Härtefälle vorgesehen werden. (vgl §§ 24 ff NEHG 2022)

Hinweis Durch das Teuerungs-Entlastungspaket soll die Bepreisung von CO2 Emissionen für ein Quartal ausgesetzt werden und anstatt mit 1. 7. 2022 mit 1. 10. 2022 beginnen. 

Gem BGBl I 2022/182 wurde festgestellt, dass § 20 NEHG 2022 (Befreiungen; Berücksichtigung des EU-Emissionshandels) mit Ablauf des 30. 9. 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.

Hinweis
Zur NEHG-Durchführungsverordnung 2022 siehe BGBl II 2022/366 idF BGBl II 2023/208, Rechtsnews 34235; zur NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022 siehe BGBl II 2022/417, Rechtsnews 33321. Zur NEHG-EMV-LuF siehe die VO BGBl II 2024/222.

7. Klimabonusgesetz – KliBG

Das KliBG steht in engem Zusammenhang mit dem NEHG 2022. Es soll differenzierte Entlastungsmaßnahmen für Privatpersonen sicherstellen, die sich durch die Implementierung eines nationalen Zertifikatehandels ergeben. Zum Zweck der Kompensation dieser Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten soll ein regionaler Klimabonus, bestehend aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich, eingeführt werden.  

Die Höhe des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus wird mit € 100,- für das Jahr 2022 festgelegt. Hinzu kommt ein Regionalausgleich, der beträgt: 

  1. 1. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags;
  2. 2. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags;
  3. 3. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags; und
  4. 4. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.

Der Klimabonus beträgt somit im Jahr 2022:

Klassifikation

Bonus in €

I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung

100

II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung

133

III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung

167

IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung

200

Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben Sockelbetrag.

Dieser regionale Klimabonus soll erstmals im Jahre 2022 ausgezahlt werden.  Der regionale Klimabonus soll vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie administriert und an die Einnahmen von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 (gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen) angepasst werden.

Hinweis
Der regionale Klimabonus wird auch in den Katalog der Steuerbefreiungen aufgenommen. (vgl § 3 Abs 1 Z 37 EStG; tritt am 15. 2. 2022 in Kraft)

 

Hinweis
 Gem dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird,  wird im Jahr 2022 eine regionale Differenzierung doch nicht vorgenommen und es erfolgt eine einheitliche Auszahlung in Höhe von € 250,- für alle. Erst ab dem Jahr 2023 kommt daher die ursprünglich vorgesehene Systematik von Sockelbetrag und ergänzendem Regionalausgleich vollumfänglich zur Anwendung. Zusätzlich zum regionalen Klimabonus ist für das Jahr 2022 auch noch ein Anti-Teuerungsbonus iHv € 250,- vorgesehen.

 

Hinweis
 Zur Klimabonus-Abwicklungsverordnung siehe BGBl II 2022/229; zur Verordnung betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus siehe BGBl II 2022/251.



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