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BGBl II 251/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

251. Verordnung: Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

251. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG.

Elektronische Übermittlung der Daten gemäß § 5 KliBG

§ 2. (1) Die Übermittlung der Daten durch die in § 5 Abs. 1 KliBG zur Übermittlung bestimmten Stellen hat auf elektronischem Wege unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung der Daten hat in einem geeigneten, elektronisch verarbeitbarem Format, welches zwischen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“) und der zur Übermittlung bestimmten Stelle vorab definiert und abgenommen wird, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere das Dateiformat sowie die zu übermittelnden Datenfelder.

(3) Die übermittelten Daten werden vonseiten der BMK im Hinblick auf ihre formale Richtigkeit geprüft. Bei Abweichung wird dies der übermittelnden Stelle mitgeteilt. In diesem Fall ist innerhalb von fünf Werktagen ein korrigierter Datensatz zu übermitteln.

(4) Die Verantwortung dafür, dass die übermittelten Daten mit jenen der übermittelnden Stellen übereinstimmen, obliegt den zur Übermittlung bestimmten Stellen.

(5) Bei der Übermittlung der Daten sind geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind. Eine geeignete Datensicherheitsmaßnahme ist insbesondere die Übermittlung der Daten über eine gesicherte Verbindung nach aktuellem technischen Standard.

(6) Die Übermittlung von Daten hat innerhalb von zwei Wochen nach erstmals möglicher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für ein Anspruchsjahr gemäß § 2 KliBG sowie innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Anspruchsjahres zu erfolgen. Die BMK kann nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse auch an zusätzlichen Zeitpunkten Einzelabfragen zu Datensätzen bei den zur Übermittlung bestimmten Stellen durchführen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit xxxx in Kraft.

Gewessler

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