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§ 2 KliBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Regionaler Klimabonus

§ 2.

(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entsprechender Nachweis gemäß §19a Meldegesetz 1991 vorliegt. Personen, die sich im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an mehr als 183 Tagen in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, können für dieses Jahr keinen Anspruch erwerben.

(2) Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.

(3) Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.

(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten oder sie über einen gültigen, befristeten Aufenthaltstitel, oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen oder gegen sie als EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht ist.

(5) Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet oder der Klimabonus aufgrund sonstiger wissentlich falsch gemachter Angaben zu Unrecht oder in falscher Höhe (§ 3) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden. Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden.

(6) Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus können bei einer Schlichtungsstelle geklärt und beigelegt werden.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Abs. 6 mittels Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40253480

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