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§ 1 KliBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU‑Emissionshandels gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40242300