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§ 24 NEHG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

8. Abschnitt

Entlastungsmaßnahmen Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen

§ 24.

(1) Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.

(2) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

15 Mio. Euro

35 Mio. Euro

40 Mio. Euro

45 Mio. Euro

Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

125 Mio. Euro

150 Mio. Euro

Härtefälle

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

     

(3) Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.

(4) Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß §§ 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den §§ 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40254870