Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das FLAG 1967, das KommStG 1993, das ASVG, das GSVG, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket); BGBl I 2022/93, ausgegeben am 30. 6. 2022
(NR 23. 6. 2022, 552/BNR 27. GP ; AB 21. 6. 2022. 1563 BlgNR 27. GP ; IA 15. 6. 2022, 2662/A 27. GP )
1. Änderung des EStG
1.1. Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages
Die obere Grenze der Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages soll an jene des (nicht erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages angeglichen werden. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag soll sich demgemäß gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 19.930,- und € 25.500,- (bislang: € 25.250,-) auf null vermindern. Dies soll ab dem Jahr 2023 gelten. (§ 33 Abs 6 Z 2 und § 124b Z 406 EStG; anwendbar ab 2023)
1.2. Einmalige (statt gestaffelte) Erhöhung des Kindermehrbetrages
Es soll nun doch nicht zu einer gestaffelten Erhöhung des Kindermehrbetrages (ab 2022: € 350,-, ab 2023: € 450,-) kommen, so wie durch das Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 ursprünglich vorgesehen, sondern vielmehr zu einer einmaligen Erhöhung. Der Kindermehrbetrag soll demgemäß rückwirkend bereits bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 auf € 550,- pro Kind erhöht werden.
Die Erweiterung des Kreises der Bezieher des Kindermehrbetrags, die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 eingeführt wurde, soll wie bereits vorgesehen für Veranlagungen des Kalenderjahres 2022 gelten. (§ 33 Abs 7 und § 124b Z 394 lit b EStG; anwendbar ab 2022)
1.3. Vorgezogene Erhöhung des Familienbonus Plus
Die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 bzw auf € 650,16 pro Jahr) für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, soll statt mit 1. 7. 2022 bereits rückwirkend mit 1. 1. 2022 in Kraft treten.
Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. 9. 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. (§ 124b Z 392 EStG)
1.4. (Einmaliger) Teuerungsabsetzbetrag für Geringverdiener
Für Steuerpflichtige, denen der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs 5 EStG oder ein Pensionistenabsetzbetrag nach § 33 Abs 6 EStG zusteht und die keine außerordentliche Einmalzahlung1 zur Teuerungsabgeltung erhalten, soll einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,- eingeführt werden.
Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,- im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von € 18.200,- und € 24.500,- gleichmäßig einschleifend auf null. Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter null, sollen 70 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 1.550,- jährlich, rückerstattet werden (SV-Rückerstattung).
Hinweis
Um den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber möglichst gering zu halten und eine weitere zusätzliche Komplexität in der Lohnverrechnung zu vermeiden, sollen aktive Arbeitnehmer, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der Veranlagung erhalten.
Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20 500,- im Kalenderjahr in voller Höhe zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,- und € 25.500,- gleichmäßig einschleifend auf null. Ergibt sich beim Steuerpflichtigen unter Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages eine Einkommensteuer unter null, sollen 100 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber € 1.050,- jährlich, rückerstattet werden (SV-Rückerstattung). Jene Pensionsbezieher, die über eine außerordentliche Einmalzahlung (gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs 19 BB-PG) bereits eine Teuerungsabgeltung erhalten haben, sind jedoch vom Teuerungsabsetzbetrag ausgeschlossen.
Hinweis
Bei Pensionsbeziehern soll der Teuerungsabsetzbetrag in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wobei für die bereits vergangenen Monate des Jahres 2022 bis Ende September eine Aufrollung durchzuführen ist.
1.5. Steuerfreie Teuerungsprämie
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu insgesamt € 3.000,- steuerfrei. Die Steuerbefreiung bis € 2.000,- setzt nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von € 3.000,- soll hingegen nur dann ausgeschöpft werden können, wenn die € 2.000,- übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 7 EStG geleistet wird.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.
Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,- pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit soll deshalb eingeräumt werden, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und DB – befreit werden soll. (§ 124b Z 408 EStG)
Hinweis 1 Zur Eintragung im Lohnkonto siehe die VO BGBl II 2022/303, Rechtsnews 32926.
Hinweis 2 Zur Anfragebeantwortung des BMF zur Teuerungsprämie vgl Rechtsnews 33090.
2. Änderung des FLAG
2.1. "Sonder-Familienbeihilfe"
Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,- für jedes Kind. (§ 8 Abs 10 und § 55 Abs 54 FLAG; tritt mit dem der Kundmachung des BGBl folgenden Tag in Kraft)
2.2. Teuerungsprämie – Befreiung vom DB
Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann soll die Teuerungsprämie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 auch vom Dienstgeberbeitrag befreit sein.
§ 124b Z 408 lit b EStG 1988 sieht die Möglichkeit vor, im Kalenderjahr 2022 eine gewährte (beitragspflichtige) Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 in eine Teuerungsprämie umzuwandeln. Insoweit dies erfolgt, entfällt rückwirkend die Beitragspflicht. (§ 41 Abs 4 lit h und § 55 Abs 54 FLAG; tritt mit dem der Kundmachung des BGBl folgenden Tag in Kraft)
3. Änderung des KommStG
3.1. Teuerungsprämie – KommSt-Befreiung
Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann soll die Teuerungsprämie in den Kalenderjahren 2022 und 2023 auch von der Kommunalsteuer befreit sein. (§ 16 Abs 15 KommStG)
4. Änderung des ASVG
4.1. Teuerungsprämie – SV-Freiheit
Die steuerfreie Teuerungsprämie nach § 124b Z 408 EStG 1988 soll auch von der Beitragspflicht nach dem ASVG befreit werden und gilt daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG. Dies gilt im Verweisungsweg auch für jene Versicherten nach dem B-KUVG, deren Beitragsgrundlage nach § 19 Abs 1 Z 5 und Z 7 B-KUVG geregelt ist. (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG)
5. Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Im Rahmen der Beschlussfassung der ökosozialen Steuerreform war ein Start der CO2-Bepreisung des NEHG 2022 mit 1. 7. 2022 vorgesehen. Parallel dazu sollten auch die zahlreichen Ausgleichsmaßnahmen der ökosozialen Steuerreform in zeitlicher Nähe wirksam werden. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt das Ausmaß des Anstieges der Energiepreise, wie er derzeit zu beobachten ist, noch nicht in vollem Umfang absehbar. Ein Festhalten an den Grundsätzen der ökosozialen Steuerreform ist unumgänglich, um die Reduktion von energiespezifischen Treibhausgasemissionen sicherzustellen, allerdings müssen dabei auch sozial- und standortpolitische Herausforderungen, die sich durch die Energiepreissituation ergeben, berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund soll die Bepreisung von CO2 Emissionen für ein Quartal ausgesetzt werden und anstatt mit 1. 7. 2022 mit 1. 10. 2022 beginnen.