303. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt:
- „18. ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde.“
2. In § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für das Kalenderjahr 2022 ist im Lohnkonto iSd § 1 Abs. 1 einzutragen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 19 BB-PG zugewendet wurde.
(4) Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wurde.“
Brunner
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