BGBl II 2022/455, ausgegeben am 13. 12. 2022
Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I (BGBl I 2022/10) wurde der Tatbestand für die Besteuerung von Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Zudem wurden die Einkünfte aus Kryptowährungen auch in die Kapitalertragsteuer miteinbezogen. Zur praktischen Durchsetzbarkeit der Abzugsteuer regelt § 93 Abs 4a EStG 1988, wie der Abzugsverpflichtete im Fall von nicht bekannten – für den Steuerabzug relevanten – Steuerdaten (insbesondere Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) vorzugehen hat. Dabei wurde dem Abzugsverpflichteten eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, vom Steuerpflichtigen bekanntgegebene Informationen zu übernehmen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Um für diese Datenbekanntgabe eine Vorgehensweise festzulegen, enthält § 93 Abs 4a Z 1 EStG 1988 eine Verordnungsermächtigung.