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BGBl II 155/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Verordnung: Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist

155. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1. (1) Der Investitionsfreibetrag beträgt nach Maßgabe des § 11 EStG 1988 15% für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB).

(2) Ein Öko-IFB steht zu für:

  1. 1. Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), jeweils in der geltenden Fassung, anwendbar ist und für die von der zuständigen Förderstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) eine Förderung nach den genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird oder nach Maßgabe des § 2 plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen.
  2. 2. Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (lit. a), E-Ladestationen (lit. b) und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle (lit. c):
    1. a) Elektro-Kraftfahrzeuge (Battery Electric Vehicle, BEV), Brennstoffzellenfahrzeuge (Fuel Cell Electric Vehicles, FCEV) sowie E-Sonderfahrzeuge (BEV oder FCEV) wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen, E-Bagger, E-Traktoren, E-Radlader, E-Reach-Stacker, E-Erntemaschinen, E-Schiffe, E-Boote, E-Fähren, E-Flugzeuge, E-Flugzeug-Schlepper, E-Pistenraupen, E-Karts, E-Motorschlitten, E-Raupenfahrzeuge, E-Fahrzeuge für Streu- oder Schneeräumarbeiten, E-Eismaschinen, E-Hoftracs, E-Quads, E-Baustellenkipper, E-Abfallsammelfahrzeuge, E-Mischwagen, E-Pumpwagen, E-Kranwagen, E-Fahrzeuge für Straßen- und Kanalreinigung, E-Kehrmaschinen, E-Einsatzfahrzeuge, E-Bestattungsfahrzeuge, E-Leiterfahrzeuge, E-Pannen- und Abschleppfahrzeuge.
    2. b) E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist (Normalladen, beschleunigtes Laden, Schnellladen). Dazu zählen sowohl öffentliche als auch nicht öffentlich zugängliche E-Ladestationen inklusive intelligente Ladekabel.
    3. c) Wasserstofftankstellen, an denen ausschließlich Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Brennstoffzellenfahrzeuge erhältlich ist. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch nicht öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen.
  3. 3. Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
  4. 4. Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen. Das sind:
    1. a) Wirtschaftsgüter, für die im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie von Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“, SA. 104987 (2022/N), oder des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“, SA. 60132 (2021/N), von der zuständigen Förderstelle Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) eine Förderung gewährt wird oder nach Maßgabe des § 2 plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer derartigen Förderung vorliegen. Keine derartigen Wirtschaftsgüter sind jedoch nach diesen beiden Programmen geförderte Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und mit fossiler Energie betrieben werden können.
    2. b) Wirtschaftsgüter im Bereich des Rollenden Materials für den Schienengüterverkehr (insbesondere Güterwaggons sowie sonstige Schienenfahrzeuge für den Güterverkehr, die elektrisch bzw. emissionsfrei ohne Verbrennungsmotor betrieben werden).
  5. 5. Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) in der geltenden Fassung, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 81 EAG registriert sind sowie Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan. Bei Geltendmachung von Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steht der Öko-IFB auch zu, wenn die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank bei Fertigstellung erfolgt.
  6. 6. Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie (z. B. auf elektrochemischer Basis) aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG in der geltenden Fassung in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
  7. 7. Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG in der geltenden Fassung.

(3) Für die Anwendung des Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a gilt eine Förderung auch dann als gewährt, wenn von der zuständigen Förderstelle eine Förderzusage vorliegt. Wird entgegen dieser Förderzusage jedoch keine Förderung ausbezahlt, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorliegen, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

§ 2. (1) In Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch

  1. 1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
  2. 2. einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
  3. 3. die KPC oder die SCHIG.

    Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.

(2) Eine Plausibilisierung nach Abs. 1 Z 3 muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bei der KPC oder SCHIG beantragt werden.

(3) Abweichend von den vorangehenden Absätzen kann in den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 bei einem Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(2) Die Plausibilisierung nach § 2 Abs. 1 Z 3 kann letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. Jänner 2026 beantragt werden.

Brunner

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