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BGBl II 229/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

229. Verordnung: Klimabonus-Abwicklungsverordnung

229. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung - KliBAV)

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird verordnet:

I. Einleitung

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG.

Abwicklung der Gewährung des Klimabonus

§ 2. Die Abwicklung der Gewährung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei der Schlichtungsstelle (§ 11) sowie privater Dienstleister bedienen kann.

II. Abwicklungsgrundlagen

Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus

§ 3. Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.

Übermittlung von Daten

§ 4. Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.

Anpassungen oder Ergänzungen von Daten

§ 5. (1) Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.

(2) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat der BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(3) Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(4) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.

(5) Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß § 10 zu veranlassen.

Behandlung von Sonderfällen

§ 6. (1) Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.

(2) Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.

(3) Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG hat im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.

Jährliche Auszahlung des Klimabonus

§ 7. Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.

Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto

§ 8. Sofern der BMK vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.

Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein

§ 9. (1) Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen.

(2) Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.

Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

§ 10. (1) Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass

  1. 1. die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
  2. 2. eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
  3. 3. eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.

III. Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

§ 11. (1) Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß § 2 Abs. 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

(2) Aufgaben der Schlichtungsstelle sind

  1. 1. die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3,
  2. 2. die Anpassung oder Ergänzung von Daten im internen Datensystem der BMK nach Veranlassung der anspruchsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie die entsprechende Dokumentation dieser Änderungen gemäß § 5 Abs. 4 im Namen und im Auftrag der BMK,
  3. 3. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß § 5 Abs. 5 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK, sowie

(3) Eingaben gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten.

(4) Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 5 Jahren nach Ablauf des betreffenden Anspruchsjahres von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.

(5) Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen

(6) Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.

IV. Schlussbestimmungen

Rechtsschutz

§ 12. Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Gewessler

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