Klimabonusgesetz - Anti-Teuerungsbonus

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJuli 2022

Klimabonus iHv € 250,- und Anti-Teuerungsbonus iHv € 250,- für alle Erwachsenen für das Jahr 2022

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.6.2022

Betroffene Normen

KliBG

Betroffene Rechtsgebiete

Klimabonus

Quelle

BGBl I 2022/90

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz – KliBG); BGBl I 2022/90, ausgegeben am 30. 6. 2022
 (NR 23. 6. 2022, 553/BNR 27. GP AB 22. 6. 2022. 1573 BlgNR 27. GP ; IA 15. 6. 2022, 2663/A 27. GP )

Änderung des KliBG

Erhöhung des Klimabonus

Im Jahr 2022 soll eine einheitliche Auszahlung des regionalen Klimabonus in Höhe von € 250,- für alle im Sinne des § 2 Abs 2 KliBG anspruchsberechtigten Personen erfolgen. Kinder erhalten auch im Jahr 2022 den halben Bonus, dh € 125,-. Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen.

Erst ab dem Jahr 2023 kommt die ursprünglich vorgesehene Systematik von Sockelbetrag und ergänzendem Regionalausgleich nach § 4 KliBG vollumfänglich zur Anwendung (vgl Ökosoziale Steuerreform). (§ 3 Abs 1 KliBG)

Keine Pfändung

Der Klimabonus und der Antiteuerungs-Bonus dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. (§ 6 Abs 2 KliBG)

Anti-Teuerungsbonus

Zusätzlich zum regionalen Klimabonus ist für das Jahr 2022 ein Anti-Teuerungsbonus in Form eines Sonderzuschlags vorgesehen, der die aktuellen Preissteigerungen abfedern soll. Für über 18-jährige soll dieser € 250,- und für Personen unter 18 Jahren € 125,- betragen.

Der Sonderzuschlag soll kein eigenes Einkommen darstellen. Dadurch wird gewährleistet, dass er für Zuverdienstgrenzen, die zB bei der Familienbeihilfe oder bei der Waisenpension relevant sind, unbeachtlich bleibt. Ebenso soll der regionale Klimabonus als auch der Sonderzuschlag als nicht anrechenbare Leistungen im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gelten.

Um die soziale Treffsicherheit des Sonderzuschlags zu gewährleisten, ist eine einkommensabhängige Differenzierung vorgesehen. Bei Jahreseinkommen von über € 90.000,- ist der Sonderzuschlag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der nach § 33 Abs 1 EStG 1988 der (Grenz)Steuersatz von 50 % anzuwenden ist. Der Sonderzuschlag für Personen unter 18 Jahren bleibt jedenfalls steuerfrei. (§ 8 KliBG)



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