Arbeitsplatzpauschale mit Herbstlegistik

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2022

Arbeitsplatzpauschale bei betrieblichen Einkünften; Steuerbefreiung von Essensgutscheinen im Home-Office; Steuerfreiheit für Corona-Bonus; steuerliche Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen; Umsetzung der Regelungen für umgekehrt hybride Gestaltungen; Anhebung der Steuerbefreiung für außerordentliche Zuwendungen an Pfleger; Umsetzung des EU-Verbrauchsteuerpakets.

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

EStG, FinStrG, GebG, KStG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verkehrsteuern & Gebühren, Finanzstrafrecht

Quelle

BGBl I 2021/227

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UStG 1994, das GebG 1957, das FinStrG, das BierStG 1995, das SchaumweinStG 1995, das AlkStG, das TabStG 1995, das MinStG 1995, das ZollR-DG, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden;  BGBl I 2021/227, ausgegeben am 30. 12. 2021
(NR 16. 12. 2021, 443/BNR 27. GP AB 30. 11. 2021, 1185 BlgNR 27. GP ; IA 19. 11. 2021, 2080/A 27. GP ; Vortrag an den Ministerrat 10. 11. 2021, BMF: 2021-0.784.512 )

1. Änderung des EStG

1.1. Steuerbefreiung von Essensgutscheinen auch im Home-Office

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,- soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Home-Office) konsumiert werden. In Anbetracht der Veränderungen in der Gastronomie ebenso wie in der Arbeitswelt in Folge der COVID-19-Krise erscheint es nicht mehr sachgerecht, gelieferte Mahlzeiten weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln. Nicht von der Begünstigung iHv € 8,- umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Als Gaststätten sollen weiterhin Gastgewerbebetriebe im Sinne des § 1 Abs 1 der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 gelten, wobei es im Gegensatz zu dieser zukünftig nicht unbedingt möglich sein muss, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden können, da auch ein Betrieb, der Speisen jeder Art anbietet und zubereitet, aber diese ausschließlich zur Lieferung – und nicht zur Konsumation vor Ort – zubereitet und verkauft, zukünftig vom höheren Betrag der Befreiung umfasst sein soll.

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG bezüglich freier oder verbilligter Mahlzeiten für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie Essensgutscheine soll überdies neu strukturiert und somit besser verständlich ausgestaltet werden.  (§ 3 Abs 1 Z 17 sowie § 124b Z 377 EStG; anwendbar ab 2022)

1.2. Arbeitsplatzpauschale bei betrieblichen Einkünften

Auch bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Durch das Arbeitsplatzpauschale soll die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen soll nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden.

Hinweis
Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon hingegen nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen.

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Beispiel 1 A ist Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) und Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat. A steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht.

Beispiel 2 D ist Werbetexter (Betrieb 1) und hat in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer, dessen Kosten nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Er beginnt zusätzlich mit einer Tätigkeit als Lektor (Betrieb 2), die er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübt. Da beim Betrieb 1 ein Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist, kommt die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzpauschales beim Betrieb 2 nicht in Betracht. Da D beide Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer ausübt, sind die Aufwendungen dafür auf die Betriebe 1 und 2 aufzuteilen, wobei nach der Verwaltungspraxis mangels anderer Anhaltspunkte auf das Verhältnis der Betriebseinnahmen abzustellen ist (Rz 333 LStR 2002).

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt weiters voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

  • Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000,-, soll ein Pauschale in Höhe von € 1.200,- zustehen.
  • Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, € 11.000,-, soll das Pauschale € 300,- betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder € 100,- oder € 25,-.

Die gleiche Aliquotierung soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird (zB bei Wechsel in einen Coworking Space) oder ein steuerliches Arbeitszimmer begründet wird.

Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Ein allfälliger durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales entstehender Verlust ist nach den allgemeinen Regelungen vortragsfähig.

Bei der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung kann das Arbeitsplatzpauschale zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein. (§ 4 Abs 4 Z 8§ 17 Abs 1 und Abs 3a und § 124b Z 378 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2022)

1.3. Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen

Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn es sich beim Sanierungsprozess um eine außergerichtliche Sanierung handelt. Die Neuregelung soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 angewendet werden. (§ 36 Abs 2 Z 1 und § 124b Z 379 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2021)

1.4.  Zuwendungen an gemeinnützige privatrechtliche Stiftung

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung soll um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert werden. (§ 124b Z 274 EStG)

Hinweis
Zur weiteren Verlängerung bis Ende 2023 siehe Änderung EStG ua - Herbstlegistik 2022

1.5. Keine Minderung des Pendlerpauschales / Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale weiterhin berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer

aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in

aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs 7 EStG weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Diese Regelungen sind mit Ende Juni 2021 ausgelaufen und sollen aufgrund des Lockdowns nun wieder für die Kalendermonate November und Dezember 2021 gelten. (§ 124b Z 380 EStG)

1.6. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler 

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG erfüllen, sollen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können. (§ 124b Z 381 EStG)

1.7. Steuerfreie Weihnachtsgutscheine

Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) auch im Kalenderjahr 2021 ausfallen werden. Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen — auch ohne Betriebsveranstaltung — zu stärken. Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal € 365,- steuerfrei gewähren können.

Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November 2021, im Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen) umfassen.

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs 2 lit c KommStG und § 41 Abs 4 lit c FLAG von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. (§ 124b Z 382 EStG)

1.8. Corona-Prämie

Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen - wie schon im Kalenderjahr 2020 - bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei erhalten können. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen bis Februar 2022 geleistet werden.

Die Bonuszahlungen und Zulagen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen sind zudem gem § 41 Abs 4 lit g FLAG und § 16 Abs 14 KommStG auch vom Dienstgeberbeitrag (DB) und von der Kommunalsteuer befreit. (§ 124b Z 350 lit a EStG)

Hinweis
Zur Steuerfreiheit im Kalenderjahr 2020 siehe das 3. COVID-19-Gesetz und das LN Briefing Corona-Prämie.

2. Änderung des KStG

2.1. Gewinne aus Schulderlass – Verlustvortrag

Die Ausnahme von der 75 %-igen Verlustvortragsgrenze für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG soll ab der Veranlagung 2021 auch für Gewinne aus Schuldnachlässen gewährt werden, die nicht im Rahmen eines gerichtlichen oder vergleichbaren außergerichtlichen Sanierungsverfahrens entstanden sind. Damit soll die Entschuldung von Unternehmen steuerlich erleichtert werden. Durch die vollständige Verrechenbarkeit der steuerwirksamen Gewinne aus Schuldnachlässen mit Verlustvorträgen soll nämlich sichergestellt werden, dass der Gewinn aus dem Schuldnachlass bei ausreichendem Verlustvortrag zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage ausscheidet. (§ 8 Abs 4 Z 2 lit b und § 26c Z 82 KStG; anwendbar ab der Veranlagung 2021)

2.2.  Umsetzung der Regelungen für umgekehrt hybride Gestaltungen

Bereits mit dem StRefG 2020 wurden in § 14 KStG Sondervorschriften für hybride Gestaltungen eingeführt. Diese bezwecken allgemein, bestimmte grenzüberschreitende Fälle eines doppelten Abzugs von Aufwendungen oder eines Abzugs von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen durch Versagung des (Betriebs-)Ausgabenabzugs im Inland oder durch Erfassung einer Zahlung als (Betriebs-) Einnahme zu neutralisieren.

Nunmehr soll auch Art 9a der RL (EU) 2017/952 , ABl Nr L 144 vom 7. 6. 2017 S 1 (ATAD) für umgekehrt hybride Gestaltungen umgesetzt werden, für den eine verlängerte Umsetzungsfrist durch die Mitgliedstaaten bis 31. 12. 2021 besteht. Dazu soll § 14 KStG um einen neuen Abs 12 erweitert werden.

Ziel ist es, eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonfliktes hinsichtlich der Steuersubjektivität einer inländischen Personenvereinigung (transparent vs. intransparent) durch die Rechtsordnung verschiedener Staaten zu vermeiden.

Technisch soll (in Anlehnung an die deutsche Rechtslage) die Umsetzung so erfolgen, dass eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen, ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens, vorgesehen wird.

Die Neuregelung soll mit 1. 1. 2022 in Kraft treten. (§ 14 Abs 12, § 21 Abs 1 Z 1 und § 26c Z 83 KStG; tritt am 1. 1. 2022 in Kraft)

2.3. Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen

Gewinne aus einem Schulderlass sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines außergerichtlichen Sanierungsprozesses erzielt werden. (§ 23a Abs 2 und § 26c Z 82 KStG; anwendbar ab der Veranlagung 2021)

3. Änderung des UStG

3.1. EU-Rechtsanpassungen

Aufgrund der RL (EU) 2021/1159 , ABl Nr L 250 vom 13. 7. 2021 S 1, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände geschaffen werden, die von der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung eingeführt oder an diese geliefert werden, sofern dies im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt. Diese Maßnahme soll rückwirkend ab dem 1. 1. 2021 gelten. (§ 6 Abs 1 Z 6 lit e und Abs 4 Z 10 und § 28 Abs 56 Z 1 UStG; tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft)

Die Pflicht zur Rechnungsausstellung soll auch für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, die nicht über die Sonderregelung nach § 25b UStG 1994 oder eine vergleichbare Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden, erweitert werden. Die Pflicht soll auch gelten, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet, der Leistungsort jedoch nicht im Inland liegt. Da sich die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen für EU Unternehmer gemäß Art 219a der Richtlinie 2006/112/EG nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Leistungsort liegt oder der Unternehmer ansässig ist, richtet, soll diese Pflicht nur für Drittlandsunternehmer gelten. (§ 11 Abs 1 Z 2a und § 28 Abs 56 Z 3 UStG; tritt mit 1. 1. 2022 in Kraft)

3.2. USt-Befreiung von Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30. 6. 2022 beibehalten werden. (§ 28 Abs 54 UStG)

4. Änderung des GebG

4.1. Gebührenbefreiung

Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Dies ist letztmalig

  • auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2022 eingebracht werden sowie
  • auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. 7. 2022 gestellt wurden.

(§ 35 Abs 8, § 37 Abs 45 GebG; tritt mit 1. 7. 2021 in Kraft und mit 30. 6. 2022 außer Kraft)

Bestandverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. 3. 2020 und 30. 6. 2022 liegt und deren Ausführung wegen der COVID‑19 Krisensituation gänzlich unterbleibt, sind von den Hundertsatzgebühren befreit. (§ 35 Abs 9, § 37 Abs 45 GebG; tritt mit 1. 7. 2021 in Kraft und mit 30. 6. 2022 außer Kraft)

Hinweis
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 erfolgte eine Verlängerung der Befreiungsbestimmung bis 31. 12. 2022.

5. Änderung des FinStrG

5.1. Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr

Mit den Änderungen des Finanzstrafgesetzes sollen die erforderlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1889/2005 (ABl Nr L 284 vom 12. 11. 2018 S 6-21) getroffen werden. (§ 48b Abs 1 FinStrG)

5.2. COVID-19-Sonderregelungen

Mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVLD-19-StMG) wurden die in § 265a Abs 4 FinStrG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Regelungen für ausgewählte Amtshandlungen bis 30. 6. 2021 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, sollen diese bis 30. 6. 2022 neuerlich anzuwenden sein. (§ 265a Abs 4 FinStrG)

6. Verbrauchsteuern

Im Dezember 2019 wurde auf EU-Ebene ein Verbrauchsteuerpaket angenommen, insbesondere mit einer Neufassung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG (Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)). Diese ist bis 31. 12. 2021 in österreichisches Recht umzusetzen, wobei zentrale neue Verfahren erst ab 13. 2. 2023 Anwendung finden sollen.

Ein Schwerpunkt der Neuregelungen ist die Ausweitung der Anwendung des EDV-gestützten Beförderungsverfahrens (EMCS – Excise Movement and Control System) auf Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen. Anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten. 

Ein weiterer Schwerpunkt gilt der Herstellung eines Gleichklangs und Verbesserung des Zusammenspiels von Verbrauchsteuer- und Zollverfahren. Dadurch sollen in Einfuhr- und Ausfuhrfällen Doppelgleisigkeiten und Verwaltungsaufwand vermieden, aber auch Steuerumgehungen durch Verbesserung des Informationsflusses an Schnittstellen der beiden Verfahrensarten hintangehalten werden.

Weiters soll die im Juli 2020 angenommene Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie, RL (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl Nr L 256 vom 5. 8. 2020, S 1, insb. hinsichtlich Begünstigungen für Kleinerzeuger und steuerfreien Hausbrand, umgesetzt werden.

Durch das 19. COVID-19 Gesetz wurden der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. 7. 2020 von € 100,- je Hektoliter Schaumwein auf Null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, ebenso erforderliche, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden.

Das Biersteuergesetz soll nun in „Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 – BierStG 2022)“ umbenannt werden. Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes um bestimmte sonstige alkoholische Getränke (Zwischenerzeugnisse, Wein und Schaumwein) erweitert werden.

Auch das AlkStG soll in „Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022)“ umbenannt werden. Beim TabStG soll der Titel nun „Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)“ und beim MinStG „Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022)“ lauten.

Soweit nicht anderes bestimmt ist, treten die jeweiligen Bestimmungen mit 1. 1. 2022 in Kraft und sind mit 13. 2. 2023 anzuwenden.

Zudem sollen auch die derzeit bis 31. 12. 2021 befristeten Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung bis 30. 6. 2022 beibehalten werden, um die Deckung des wieder steigenden Bedarfs an rasch verfiigbaren Desinfektionsmitteln weiter sicherzustellen.

7. Änderung des COVID-19 Zweckzuschussgesetz und des Pflegefondsgesetzes

7.1. Steuerbefreiung für außerordentliche Zuwendungen an Pfleger

Außerordentliche Zuwendungen an Pfleger sollen nun bis zu € 2.500,- von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und bis zu dieser Höhe auch nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG gelten. Dies tritt rückwirkend bereits mit 1. 6. 2021 in Kraft. (§ 1f Abs 4§ 4 Abs 12 COVID-19-Zweckzuschussgesetz§ 2 Abs 2b, § 11 Abs 3 Pflegefondsgesetztritt rückwirkend mit 1. 6. 2021 in Kraft)

Hinweis
Vgl zur vorhergehenden Rechtslage das LN Briefing COVID-19-Bonus für Gesundheitspersonal.

8. Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Durch die Verordnung (EU) 2018/1672 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1889/2005 ergibt sich die Notwendigkeit, die bisherigen Regelungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes inhaltlich an die Verordnung anzupassen.

9. COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Aufgrund der Verlängerung der Gewährung von Förderungen auf der Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz soll auch die Möglichkeit der Plausibilisierung von Anträgen auf solche Förderungen bzw die Möglichkeit zur Erstellung von Ergänzungsgutachten verlängert werden.

10. Transparenzdatenbankgesetz 2012

Da sich die technische Vorlaufzeit für die mit der Datendirekteinmeldung durch das AMS und den BMF verbundenen IT-Implementierungen verlängert, soll das Inkrafttreten der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Direkteinmeldung um ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden.



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