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Corona-Prämie

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - SteuerrechtBleyerDezember 2021

Bonuszahlungen für Mitarbeiter für ihren Einsatz während der Corona-Krise sind in den Kalenderjahren 2020 und 2021 bis zu € 3.000,– steuer- und beitragsfrei.

1. Steuerfreiheit

Zulagen und Bonuszahlungen, die vom Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind gem § 124b Z 350 EStG idF 3. COVID-19-Gesetz im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,– steuerfrei.

Dies gilt auch im Kalenderjahr 2021, vgl BGBl I 2021/227 (= LN Briefing).  Voraussetzung für die Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2021 ist allerdings, dass diese Zahlungen bis Februar 2022 geleistet werden. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen.

Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto). (vgl Rz 112g LStR )

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.

Die Zulagen und Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.11Vgl § 124b Z 350 EStG idF 3. COVID-19-Gesetz.

Hinweis 
Zur Möglichkeit der Auszahlung eines abgabenfreien Corona-Bonus bis zu € 2.500,- an das Gesundheitspersonal siehe BGBl I 2021/113 (= LN Briefing) iVm BGBl I 2021/227 (= LN Briefing). 

2. Keine Einschränkung auf „Systemerhalter“

Die Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen können – nach Ansicht des BMF – allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) beziehen, steuerfrei gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten (vgl dazu die FAQ des BMF ). 

Nach den Gesetzesmaterialien (402/A 27. GP ) soll § 124b Z 350 EStG hingegen nur für Mitarbeiter gelten, die aufgrund der COVID-19-Krisensituation Außergewöhnliches in Bereichen leisten, die das System aufrechterhalten. Aus dem Gesetzestext lässt sich diese Einschränkung jedoch nicht entnehmen.22Vgl hierzu auch Kraft/Kronberger, Steuerfreie Corona-Prämien für alle – oder doch nicht? ARD 6695/6/2020.

3. Keine Lohnnebenkosten

Gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF des 3. COVID-19-Gesetzes sind die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen auch sozialversicherungsbeitragsfrei.

Gem § 41 Abs 4 lit g FLAG und § 16 Abs 14 KommStG idF BGBl I 2020/103 sind die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen zudem auch vom Dienstgeberbeitrag (DB) und von der Kommunalsteuer befreit. Die Bestimmungen treten – aufgrund von Verzögerungen im Bundesrat – erst mit 17. 9. 2020 in Kraft. Die Befreiung kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Corona-Prämie bereits vor dem 17. 9. 2020 an den Arbeitnehmer geleistet worden ist.

4. Kurzarbeit

Auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter im Betrieb oder im Homeoffice tätig ist bzw war. (vgl Rz 112g LStR)

5. Prämien aufgrund von Kollektivverträgen

In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen. Auch derartige generelle Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden, fallen unter die Steuerbefreiung.

Folgende Kollektivverträge sehen derzeit verpflichtend eine Corona-Prämie vor:

Kollektivvertrag

Fundstelle

Höhe der Prämie

zusätzliche Voraussetzung

auszuzahlen bis

Arzt-Angestellte OÖ (Angestellte)

§ 14

€ 300,– 
(Teilzeitbeschäftigte mit Wochenstunden < 20 h: € 150,–)

  

BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) (Arbeiter/Angestellte)

§ 24b

€ 500,–  für 220 Stunden
(sonst aliquoter Anteil)

persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen 

3. 8. 2020

Chemische Industrie (Arbeiter)

 

mindestens € 150,–

 

30. 9. 2020

Chemische Industrie  (Angestellte)

Ist-Abschluss und Gehaltsordnung
Art II

mindestens € 150,– 
(Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Anteil)

 

30. 9. 2020

Dekaden-Kollektivverträge (Stein- und keramische Industrie) (Arbeiter)

Lohn-/Gehaltsordnung
§ 6 

€ 100,– (bloße Empfehlung!)

 

31. 10. 2020

Eisenbahnunternehmen (Arbeiter/Angestellte)

 

€ 250,–
Lehrlinge: € 150,– 

  

Elektro- und Elektronikindustrie (Arbeiter)

Anhang 1

mindestens € 150,–33Empfohlen wird eine Erhöhung auf € 400,–.
(Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil)

 

30. 9. 2020

Elektro- und Elektronikindustrie  (Angestellte)

Anhang 1

mindestens € 150,–44Empfohlen wird eine Erhöhung auf € 400,–. (Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil)

 

30. 9. 2020

Gewerbliche Forstunternehmen (Arbeiter)

Sonstige Vereinbarung

€ 160,– 
(Teilzeitbeschäftigten steht aliquoter Teil zu) 

Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage  (€ 5.370,–)

Septemberlohnauszahlung 2020

Holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe (Arbeiter) – Karosseriebauer

Anhang 1 
Art V

€ 100,– 
(Teilzeitbeschäftigten steht aliquoter Teil  zu)

Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–)

31. 10. 2020

Holzverarbeitende Industrie (Arbeiter)

Lohn-/Gehaltsordnung Art III

€ 130,–

Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–)

31. 10. 2020

Holzverarbeitende Industrie / Faser- und Spanplatten (Arbeiter)

Zusatz / Lohn/Gehalt
§ 2

€ 130,–

Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–)

31. 10. 2020

Holzverarbeitende Industrie / schilfverarbeitende Betriebe (Arbeiter)

Lohn-/Gehaltsordnung
Art III

€ 130,–

Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–)

31. 10. 2020

Mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark (Arbeiter/Angestellte)

§ 31

€ 500,– für 220 Stunden 
(sonst aliquoter Anteil)

persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen

3. 8. 2020

Papierindustrie (Arbeiter)

Anlage K 
§ 3

€ 460,–55Empfohlen wird eine Erhöhung auf € 760,–.
(Pappenindustrie: € 200,–) 

Lehrlinge: € 340,–
(Pappenindustrie: € 200,–)

Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil

 

Hälfte Monatslohn Juni und andere Hälfte Monatslohn August 2020

Papierindustrie (Angestellte)

Ist-Abschluss und Gehaltsordnung
 

€ 460,–66Empfohlen wird eine Erhöhung auf € 760,–. 
Pappenindustrie: € 200,–)

Lehrlinge: € 340,– (Pappenindustrie: € 200,–)

Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil 

 

Hälfte Monatslohn Juni und andere Hälfte Monatslohn August 2020

Privatbahnen

 

€ 250,–

  

Rotes Kreuz (Arbeiter/Angestellte)

§ 27c

€ 500,– für 220 Stunden 
(sonst aliquoter Anteil)

persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen

3. 8. 2020

Sägeindustrie (Arbeiter)

Lohn-/Gehaltsordnung
Art III

€ 130,–

Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–)

31. 10. 2020

Schuhindustrie (Arbeiter)

Anhang 5

€ 150,– 
(Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil)

 

30. 6. 2020

SOS-Kinderdörfer (Arbeiter/Angestellte)

§ 27

€ 500,–

unmittelbarer persönlicher Kundenkontakt

Juligehalt 2020

Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) / BAGS (Arbeiter/Angestellte)

§ 31

€ 500,– für 220 Stunden 
(sonst aliquoter Anteil)

persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen

3. 8. 2020

Stein- und keramische Industrie (Arbeiter)

Lohn-/Gehaltsordnung
§ 6

€ 100,– (bloße Empfehlung!)

 

31. 10. 2020

Textilindustrie (Arbeiter)

 

€ 150,– 
(Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil)

 

30. 9. 2020

Textilindustrie / Zigarettenfilter Gesellschaft mbH (Arbeiter)

 

€ 150,– 
(Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil)

 

30. 9. 2020

Textilindustrie (Angestellte)

Art VI

€ 150,– 
(Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil)

 

30. 9. 2020

Wiener Hafen-, Lager- und Umschlagsbetriebe GesmbH (Angestellte)

Anhang I

€ 3.000,– 
(bei zeitweiser Beschäftigung aliquoter Teil) 

 

August 2020 (Arbeiter)
September 2020 (Angestellte)

 



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