Inkrafttreten | 1.7.2021 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 30.6.2021 |
Betroffene Normen | COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Pflegefondsgesetz |
Betroffene Rechtsgebiete | |
Quelle |
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden; BGBl I 2021/113, ausgegeben am 30. 6. 2021
(NR 17. 6. 2021, 307/BNR 27. GP ; AB 8. 6. 2021, 882 BlgNR 27. GP ; IA 20. 5. 2021, 1665/A 27. GP )
1. Änderung des Pflegefondsgesetzes
Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal außerordentlichen Belastungen ausgesetzt. Es soll nunmehr klargestellt werden, dass als Anerkennung dieser Leistungen ein Bonus ausbezahlt werden kann. Dieser soll insbesondere dem Personal, das in mobilen Betreuungs- und Pflegediensten, stationären Betreuungs- und Pflegediensten sowie teilstationärer Tagesbetreuung (gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 PFG) tätig ist und in persönlichem Kontakt mit den zu betreuenden oder zu pflegenden Personen steht, zu Gute kommen. Davon nicht umfasst sind jene Bereiche der Betreuung von Menschen mit Behinderung, bei denen keine pflegerischen Leistungen erbracht werden.
Die Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen soll € 500,- betragen. Diese Grenze ist nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen.
Bonuszahlungen sollen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG gelten. (§ 2 Abs 2b Pflegefondsgesetz)
Hinweis
Vgl hierzu aber das Bundesgesetz BGBl I 2021/227 (= LN Briefing). Demnach sind die außerordentlichen Zuwendungen nunmehr bis zu einer Höhe von € 2.500,- pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG. Dies tritt rückwirkend mit 1. 6. 2021 in Kraft.
2. Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
2.1. Corona-Bonus
Besonderen Belastungen und Risiken sind auch die Personen ausgesetzt, die in Krankenanstalten und in Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen, Patienten medizinisch oder nichtmedizinisch betreuen. Hier ist insbesondere auch an das Engagement von Ärzten, von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und an Reinigungskräfte (im unmittelbaren Umfeld betreuter Patienten) zu denken. Auch hier ist ein persönlicher Kontakt mit den betreuten Personen eine Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes; so sind die Mittel des Bundes nicht für Belohnungen für das Verwaltungspersonals einer Krankenanstalt vorgesehen.
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz regelt nur den Kostenbeitrag des Bundes für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und soll die Träger der Krankenanstalten nicht an der Schaffung weitergehender außerordentliche Zuwendungen hindern, sondern diese im Gegenteil zur Gewährung großzügiger Bonusregelungen motivieren. Demnach sind die durchschnittlich € 500,- auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen.
Außerordentliche Zuwendungen sind (gem § 1f Abs 2 des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes) Geldleistungen, die als besondere Anerkennung für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste gewährt werden und im Zeitraum von 1. 6. 2021 bis 31. 12. 2021 ausgezahlt werden.
Diese außerordentlichen Zuwendungen sollen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG gelten. (§ 1f, § 4 Abs 9 COVID-19-Zweckzuschussgesetz; tritt mit 1. 7. 2021 in Kraft)
Hinweis
Vgl hierzu aber das Bundesgesetz BGBl I 2021/227 (= LN Briefing). Demnach sind die außerordentlichen Zuwendungen bis zu einer Höhe von € 2 500,- pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG. Dies tritt rückwirkend mit 1. 6. 2021 in Kraft.
2.2. Aufwandsentschädigungen für Personal in Test- und Impfstraßen
Zudem wird auch die Steuer- und Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen für freiwillige Helfer in Test- und Impfstraßen (bis zu einem Stundensatz von € 20,- für medizinisch geschultes Personal und € 10,- für sonstige unterstützende Personen) noch bis 30. 9. 2021 verlängert, vgl das LN Briefing COVID-19-Zweckzuschussgesetz. (§ 1a Z 5, § 1b Abs 4, § 4 Abs 8 und Abs 10 COVID-19-Zweckzuschussgesetz)
Hinweis
Zur Verlängerung bzgl Impfstellen vgl BGBl I 2021/144 (Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1009 BlgNR 27. GP , beschlossen im NR am 7. 7. 2021, 338/BNR 27. GP ).