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§ 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

§ 1f.

(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die

  1. 1. bei Krankenanstalten oder
  2. 2. bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
  3. 3. bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,

(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung

  1. 1. für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienteninnen und Patienten oder
  2. 2. für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienteninnen und Patienten verrichteten Reinigungsdienste

(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,

  1. 1. die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
  2. 2. die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde in Summe weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.

(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40242711