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BGBl II 490/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

490. Verordnung: DPMG-Durchführungsverordnung

490. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG-Durchführungsverordnung)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 16 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes - DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet:

1. Abschnitt

Nachweispflicht eines freigestellten Plattformbetreibers

§ 1. Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) festzustellen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3 des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes - DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden.

§ 2. (1) Berechtigt zur Stellung eines Antrags nach § 1 sind Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. die genaue Bezeichnung des Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
  2. 2. die Postanschrift des Plattformbetreibers;
  3. 3. relevante E-Mailadressen des Plattformbetreibers;
  4. 4. sämtliche antragsgegenständlich betroffene Websites des Plattformbetreibers;
  5. 5. sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem Plattformbetreiber ausgestellt wurde;
  6. 6. die Gründe, aufgrund derer eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Meldung an das Finanzamt Österreich grundsätzlich besteht;
  7. 7. die Angabe des Meldezeitraums, für den eine Feststellung gemäß Abs. 1 beantragt wird;
  8. 8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann;
  9. 9. Name und Anschrift des Parteienvertreters, sofern ein solcher bevollmächtigt wurde.

(3) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfordernisse gemäß § 2 Abs. 2 durch das Finanzamt Österreich ermöglichen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

2. Abschnitt

Verfahren der Registrierung

§ 3. (1) Ein registrierungspflichtiger Plattformbetreiber (§ 7 Abs. 1 oder 2 DPMG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 7 DPMG), auf Registrierung nach Wegfall der Freistellung (§ 7 Abs. 2 DPMG) und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 12 DPMG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Plattform“ (IIN-PL) zu stellen (https://www.bmf.gv.at ).

(2) Der Antrag hat die in § 8 Abs. 1 DPMG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem registrierungspflichtigen Plattformbetreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.

(3) Jede Änderung (§ 8 Abs. 2 DPMG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 7 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu stellen.

(4) Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

3. Abschnitt

Elektronische Übermittlung der Meldung

§ 4. Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar.

4. Abschnitt

Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht

§ 5. Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind.

§ 6. (1) Plattformbetreiber, die nach Maßgabe des § 14 DPMG grundsätzlich zur Meldung an das Finanzamt Österreich verpflichtet wären, können den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 und 2 DPMG erbringen.

(2) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 1 DPMG ist über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 DPMG sind auf Aufforderung dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Nachweis hat zu enthalten:

  1. 1. Information, ob im Inland, in welchen anderen Mitgliedstaaten oder qualifizierten Drittländern vom anderen Plattformbetreiber gemeldet wurde;
  2. 2. die genaue Bezeichnung des anderen Plattformbetreibers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
  3. 3. die Postanschrift des anderen Plattformbetreibers;
  4. 4. sofern verfügbar, jede Steueridentifikationsnummer, die dem anderen Plattformbetreiber ausgestellt wurde.

(3) Der Nachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 DPMG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für digitale Plattformen zu erbringen. Der Nachweis hat zu enthalten:

  1. 1. Informationen über Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte des Plattformbetreibers in Österreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, und
  2. 2. die Auswahl des Mitgliedstaats, in dem die Meldepflicht nachweislich erfüllt wird.

(4) Dem Nachweis gemäß Abs. 3 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(5) Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Brunner

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