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§ 4 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Plattform und Plattformbetreiber

§ 4.

(1) „Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Eine Software, die ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ausschließlich Folgendes erlaubt, gilt nicht als „Plattform“:

  1. 1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;
  2. 2. das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer;
  3. 3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

(2) „Plattformbetreiber“ ist ein Rechtsträger, der mit Anbietern vereinbart, diesen Anbietern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

(3) „Freigestellter Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der zwischen dem 1. Dezember jedes Meldezeitraumes und dem 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt Österreich hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter (§ 5 Abs. 3) verfügt (Freistellung). Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung den Umfang der Nachweispflicht zu konkretisieren.

(4) „Meldender Plattformbetreiber“ ist ein Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. 1. Er hat im Inland
  1. a) seinen Sitz,
  2. b) seinen Ort der Geschäftsleitung oder
  3. c) eine Betriebsstätte ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5).
  1. 2. Er ermöglicht im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 durch einen meldepflichtigen Anbieter (§ 5 Abs. 3) oder einer relevanten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betreffend im Inland gelegenes unbewegliches Vermögen ohne qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands zu sein (Abs. 5), sofern er weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder eingetragen ist, verwaltet wird oder eine Betriebsstätte unterhält.

(5) „Qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands“ ist ein Plattformbetreiber, der ausschließlich qualifizierte relevante Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2) ermöglicht und der steuerlich in einem qualifizierten Drittland (Abs. 6) ansässig ist, oder, wenn ein Plattformbetreiber nicht in einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. er ist nach dem Recht eines qualifizierten Drittlands eingetragen;
  2. 2. der Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet sich in einem qualifizierten Drittland.

(6) „Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Abs. 7) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.

(7) Eine „wirksame qualifizierende Vereinbarung“ zwischen zuständigen Behörden ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen vorschreibt. Die Gleichwertigkeit der Informationen muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246123