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§ 5 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Anbieter

§ 5.

(1) „Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (§ 6 Z 6) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.

(2) „Aktiver Anbieter“ ist jeder Anbieter, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit ausübt oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.

(3) „Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Abs. 4) ist.

(4) „Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,

  1. 1. bei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,
  2. 2. bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger,
  3. 3. bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (§ 6 Z 3) ermöglicht hat, oder
  4. 4. für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246124

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