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§ 6 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 6.

Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. 1. „Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;
  2. 2. „Drittland“ ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
  3. 3. „inserierte Immobilieneinheit“ alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Miete oder Pacht angeboten werden;
  4. 4. „Kennung des Finanzkontos“ die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird;
  5. 5. „Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist;
  6. 6. „Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird;
  7. 7. „Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union;
  8. 8. „Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde;
  9. 9. „staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“);
  10. 10. „staatlicher Identifizierungsdienst“ einen elektronischen Prozess, bereitgestellt von teilnehmenden Staaten oder der Europäischen Union für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Identität und Ansässigkeit des Anbieters;
  11. 11. „Steueridentifikationsnummer“ die von einem Staat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
  12. 12. „zuständige Behörde“ im Inland die in § 3 Abs. 1 EUAHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;
  13. 13. „verbundener Rechtsträger“ einen Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte;
  14. 14. „Waren“ jegliche körperlichen Gegenstände;
  15. 15. „teilnehmender Staat“
  1. a) einen Mitgliedstaat
  2. b) ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in § 13 genannten Informationen besteht.
  1. 16. „zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des § 4 Abs. 3 und die gemäß § 8 zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246125

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