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§ 13 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

4. Abschnitt

Meldepflichten Meldepflichtige Informationen

§ 13.

(1) Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;
  2. 2. die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet;
  3. 3. die individuelle Identifikationsnummer im Falle eines meldenden Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2;
  4. 4. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
  1. a) die Kennung des Finanzkontos, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt. Falls die Kennung des Finanzkontos von der Bezeichnung des meldepflichtigen Anbieters abweicht, ist zusätzlich der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, zu melden, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
  2. b) jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig (§ 21) ist;
  3. c) die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde sowie sonstige für die Vergütung relevante Informationen (Abs. 4), und
  4. d) jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.
  1. 5. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
  1. a) Vor- und Nachname,
  2. b) Hauptanschrift,
  3. c) sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters,
  4. d) Geburtsdatum und
  5. e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
  1. 6. für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat:
  1. a) den eingetragenen Namen,
  2. b) Hauptanschrift,
  3. c) die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten,
  4. d) Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent,
  5. e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und
  6. f) das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist.

(2) Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein staatlicher Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Abs. 1 Z 5 lit. b bis e sowie Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der Identifizierungsnummer als erfüllt.

(3) Zusätzlich zu den Informationen, die gemäß Abs. 1 zu melden sind, hat jeder meldende Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausgeübt hat, folgende Informationen zu melden:

  1. 1. die Anschrift für jede inserierte Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie gelegen ist;
  2. 2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, die in Bezug auf jede inserierte Immobilieneinheit erbracht wurden und
  3. 3. sofern verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet oder verpachtet war, sowie die Art jeder inserierten Immobilieneinheit.

(4) Die Informationen über die in einer Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Form einer Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der jeweiligen Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber einheitlich festgelegt wird.

(5) Der Meldeumfang eines im Inland registrierten Plattformbetreibers gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 umfasst nur jene relevanten Tätigkeiten, die keine qualifizierten relevanten Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 sind.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246132

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